Zuständigkeit des Staatsanwalts?

18. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Fragestunde
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuständigkeit des Staatsanwalts?

Ich habe eine Frage und hoffe, dass eure Antworten mir für eine Hausarbeit helfen.
Es geht um die Zuständigkeit des Staatsanwalts.

Ich versuche mal das Problem zu konstruieren:

Student X ist angezeigt worden, er habe im Internet einen Betrug begangen.

Student X studiert in Ort A und hat dort auch eine Wohnung.
Gemeldet ist er allerdings noch in seinem Geburtsort B bei seinen Eltern.

Nun hat die Polizei in ihrem Ermittlungsverfahren festgestellt, dass X in Ort A wohnt.

Die Polizei übergibt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft, die für Ort A zuständig ist.

Ist die Staatsanwaltschaft jetzt zuständig? Denn X ist ja in B gemeldet.
Falls die Staatsanwaltschaft nicht zuständig wäre, wie müsste weiter vorgegamgen werden?


Danke für eure Antworten!
Gruß

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

nach § 142 GVG bestimmt sich die Zuständigkeit der StA nach der Zuständigkeit des Gerichts.
Zustänig ist (auch) das gericht am Wohnsitz des Angeklagten (§ 8 StPO )
Wohnsitz ist dabei nicht der Ort der Meldung, sondern der Ort der ständigen Niederlassung (§7 BGB ).

Zuständig ist also die StA in A.

Gruß
Rpfl.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fragestunde
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schön!

Warum schreibst du "(auch)" ?
Welches Gericht könnte noch zuständig sein?

Ist in diesem Problemfall aber auch unerheblich, da ja die Polizei an Ort A den Fall der Staatsanwaltschaft zuständig für Ort A übergeben hat.

Danke nochmals

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

(Auch) deshalb, weil nach § 7 StPO dei Zuständigkeit auch bei dem Gericht am Ort der Begehung der Straftat liegen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

...(Auch) deshalb, weil nach § 7 StPO die Zuständigkeit auch bei dem Gericht am Ort der Begehung der Straftat liegen könnte.


In Strafsachen (außer Jugendsachen) gilt bezügl. der Zuständigkeit des Gerichts immer das "Tatortprinzip" nach § 7 StPO . § 143 GVG (war hier sicher gemeint, statt 142) regelt dahingehend nur, daß die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die prinzipiell für das Gericht des Tatortes zuständig ist.

Also könnte bei Tatort Hannover und der deswegen begründeten Zuständigkeit des AG Hannover auch nur die StA Hannover die Anklage vertreten, und nicht etwa die StA Göttingen.


Sonderregelungen gelten z.B. bei Verhandlungen über tatmehrheitlich abzuurteilende Straftaten, die an mehreren verschiedenen Tatorten begangen wurden. Hier müssen sich die StA'en "einigen", aber darum geht es in diesem Fall ja nicht.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 18.08.2004 19:53:30

0x Hilfreiche Antwort

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