akademischer Grad

28. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
thom547
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)
akademischer Grad

Ich habe hier jemanden, der unterschreibt/tritt auf mit
i.A. Dipl. Pflegew. Max Müller
aber auch mit
Max Müller Dipl.-Pflegewirt (FH)
und das bei einer weit oben stehenden Position "Stabsstelle kauf. Direktion" in einem Krankenhaus wo man sich eigentlich auf das dortige Personal verlassen müsste.
Meines Wissens hat der nicht einmal die allg. Hochschulreife erworben.
Ist das schon eine Straftat und würde eine Strafanzeige angemessen sein, bzw. würde nicht gleich wegen Geringfügigkeit eingestellt werden?
Gruss

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Für die FH ist die allg. Hochschulreife nicht notwendig. Es reicht ein Fachabitur.
In vielen Studiengängen kann die Hochschulreife auch durch entsprechende Berufserfahrung ersetzt werden.

Man darf sogar Medizin studieren ohne ein Abitur zu haben, man muss nur lange genug einen pflegerischen o.ä. Beruf ausgeübt haben und einen Test durchlaufen.

Also erstmal genau nachschauen, ob er nicht doch einen entsprechenden Abschluß hat

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thom547
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):

Also erstmal genau nachschauen, ob er nicht doch einen entsprechenden Abschluß hat


Hatte ich schon durch Dritte geprüft, ist eben nur an der FH gewesen, daher "nur " Abschluss Dipl. (FH)
Meines Wissens sich dann Dipl zu nennen und (FH) wegzulassen ist strafbar?
Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Dann kommt es darauf an was auf seiner Diplomurkunde steht.

Es schien in der Vergangenheit auch FH´s zu geben, die diesen Zusatz auf den Urkunden nicht stehen haben, dann muss er ihn auch nicht anführen.

Das Dürfte sich aber irgendwann im Rahmen der Bachelor-Abschlüße erledigen.

Solange er seine Arbeit vernünftig erledigt, dürfte es doch eigentlich egal sein, ob er seinem Dipl. das FH anhängt oder auch nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Also ich habe hier schon viel kleinkarierten Mist gelesen, dieses "Problem" ist aber aufjedenfall weit vorne dabei.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Immer noch?
https://www.123recht.de/forum/strafrecht/fuehren-akademischer-Titel-__f584793.html

Zitat (von thom547):
Meines Wissens hat der nicht einmal die allg. Hochschulreife erworben.
War evtl. nicht die Voraussetzung?
Du warst vor 4 Wochen schon zur Erkenntnis gekommen:
Also wäre Fazit das wer von 25 Jahren an einer Fachhochschule studiert hat sich heute nun auch Dipl. Pflegew. nennen darf.

Und auch heute gehts noch:
https://www.weiterbildung-fachwirt.de/fachwirt-alten-krankenpflege-weiterbildung

Zitat (von thom547):
und das bei einer weit oben stehenden Position "Stabsstelle kauf. Direktion" in einem Krankenhaus wo man sich eigentlich auf das dortige Personal verlassen müsste.
Der arbeitet nicht am Patienten, sondern managt den Laden vermutlich kaufmännisch. Ist er nicht zuverlässig?
Oft sitzen dort (oben) auch *Gesundheitsökonomen* oder reine BWLer.
Der Pflege-FW hat zumindest Erfahrungen in der Pflege.

Eine Straftat (falscher Titel) erkenne ich nicht.

Vielleicht hat er seinen Titel aus der Schweiz mitgebracht?
https://www.sbk.ch/bildung/pflegeausbildung/dipl-pflegefachfrau-fh-/-dipl-pflegefachmann-fh

Worum gehts überhaupt? Was hat er falsch gemacht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von thom547):
Meines Wissens

Eventuell sollte man erst mal Fakten besorgen statt Vermutungen, Gerüchte und anderes als Fundament zu nutzen.



Zitat (von Anami):
Immer noch?

Ja, die Wunschantwort war wohl noch nicht dabei ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thom547
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Eventuell sollte man erst mal Fakten besorgen statt Vermutungen, Gerüchte und anderes als Fundament zu nutzen.


Vorhanden sind offizielle, öffentlich veröffentlichte Berichte des Krankenhauses, Email Schriftverkehr, alles als Dipl. xxx
Dann Schwenk auf einmal Dipl. XXX (FH) im Schriftverkehr und auftreten im Internet.

Und wieso warum Strafanzeige spielt doch wohl höchstens eine Rolle ob das ggbf. wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.


Gruss


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von thom547):
Ist das schon eine Straftat und würde eine Strafanzeige angemessen sein, bzw. würde nicht gleich wegen Geringfügigkeit eingestellt werden?
Wenn du es hier nicht glaubst--- stelle eine Strafanzeige und erfahre dann die Konsequenz.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Die Frage, ist eher, ob überhaupt ein ausreichender Anfangsverdacht vorliegt, der ein Ermittlungsverfahren rechtfertigt.
Ich könnte mit gut vorstellen, dass ein Verfahren allein schon deshalb nicht eingestellt wird, weil mangels Anfangsverdachts überhaupt kein Verfahren eingeleitet wird.

Die Tatsache, dass die Titelführung uneinheitlich ist, ist etwas wenig.
Es muss schon mehr Substanz dahinterstecken, als die bloße Vermutung, der Titel sei nicht echt.

Wie ich den Fragesteller verstehe, hat er gar keine konkreten Informationen, welchen Abschluss der Pflegewirt nun genau hat. Dass der Abschluss des Pflegewirts nicht zum Führen des Titels "Dipl-Pflegewirt" berechtigt, ist bislang nur Spekulation. Und auf Spekulation hin wird kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Der Gedanke, dass die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Spekulation des Fragestellers die Diplomurkunde des Pflegewirts überprüfen wird, ist nicht realistisch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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