catering Firma gebühr für Rechnungslegung

21. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Klnonni
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
catering Firma gebühr für Rechnungslegung

Hallo,
die Catering-Firma der Kita meiner Kinder verlangt für eine Rechnungslegung Ihrer erbrachten Leistung, zum Zwecke der Kostenabsetzung beim Finanzamt, von den Eltern die es wünschen 3,- € Beleggebühren/Kind!

Ich dachte eine Rechnung müsste immer geschriebenen werden und diese Rechnung müsste stehts so geschrieben sein, dass sie vom Finanzamt anerkannt wird.

Muss ich für eine brauchbare, sprich vom Finanzamt anerkennbare Rechnung tatsächlich extra zahlen?

Würde mich freuen wenn mir jemand einen Rat gegen könnte.




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16 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)


Liefert der Caterer völlig ohne Rechnung? Besteht ein Vertrag (mit der KITA), in dem die monatlichen Kosten vereinbart sind?



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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)


Genau das dachte ich mir auch, deshalb die Frage an die TE.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Ist das ne Wunschrechnung ? Wenn die Kita bestellt und bezahlt, dann gibt es keine "Extrarechnungen an die Eltern". Da müsste dann schon die Kita eine Rechnung schreiben.

Sonst kann die Kita das als Kosten absetzen und die Eltern nochmal - das wäre dann wohl kaum statthaft???

An sonst bekommt der Vertragspartner eine Rechnung, also die Kita



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#6
 Von 
Klnonni
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten.
Der Fall mit der Catering Firma stellt sich wie folgt dar.
Die Kita/Gemeinde hat mit der Catering Firma einen Vertrag über die Belieferung der Kita.
Die Rechnung für das Essen wird von der Catering Firma direkt über die Eltern der versorgten Kinder monatlich abgerechnet.
Die Gemeinde weigert sich den Eltern eine Rechnung über das Essen auszustellen, da wir Eltern direkt bei der Catering-Firma das Essen bezahlen und die Gemeinde garnicht wissen kann was wir wann bezahlt haben oder ebend nicht.

Die Catering-Firma wiederum sagt, sie rechnen mit der Kita/Gemeinde ab und jede seperate Abrechnung über die Eltern wäre ein Verwaltungsaufwand, welches Sie extra bezahlt bekommen wollen.

Sprich, wir Eltern müssen alle Angelegenheiten mit der Essensversorgung bis hin zur Bezahlung des Essens direkt mit der Catering-Firma absprechen, sind aber kein Vertragspartner der Catering-Firma und daher erhalten wir von dieser auch keine Rechnung.

Die Gemeinde wiederum hat keine Einsicht über die einzelne Essensversorgung und kann daher garnicht einzelnen Eltern eine Rechnung über die Essensversorgung ihrer Kinder ausstellen.

Ich bin aber der Meihnung, das ich als der Zahlende ein Anspruch auf eine Abrechnung habe egal von wem - und genau dar dreh ich mich im Kreis.

Es gibt Eltern in der Kita die haben 3 oder mehr Kinder und da ist es schon eine Frechheit für jedes Kind für das eine Abrechnung benötigt wird, 3,-€ Rechnungsgebühr zu verlangen, zumal wenn wir Eltern unser Kind für längere Zeit krankmelden, wir im nächsten Monat für die Tage wo unser krankes Kind nicht versorgt wurde, von der Cateringfirma sofort eine Gutschrift erhalten.
Daher muss also eine Buchführung über jedes Kind bei der Catering-Firma existieren.

Auf telefonischer Nachfrage bei der Catering-Firma wurde mir nur mit geteilt, die 3,-€ Verwaltungsaufwand wären gerechtfertigt, da ja ansonsten alle Eltern eine Rechnung wünschen würden und sie (die Catering-Firma) ja dann notwendigerweise alle Essen versteuern müssten und dann zu ungunsten aller ihre Preise anheben müssten......
Diese Aussage der catering-Firma wollte sie mir leider nicht schriftlich geben und ich habe auch kein Zeuge für dieses Gespräch

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-- Editiert Klnonni am 22.11.2011 10:09

-- Editiert Klnonni am 22.11.2011 10:16

-- Editiert Klnonni am 22.11.2011 10:18

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#7
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Da hat er doch Recht :-)

Aber nochmal langsam:

quote:
Die Rechnung für das Essen wird von der Catering Firma direkt über die Eltern der versorgten Kinder monatlich abgerechnet.

Auf Zuruf wird dann bezahlt.

Ihr seit eine GBR die zusammen bestellt. Daher reicht eine Kopie der Rechnung (der Hauptrechnung) auch aus. Die muss er kostenlos liefern, denn nur dann kann man ja zahlen.

Die Rechnung müsste dann auch dem Finanzamt genügen .

So einen Lieferanten kann man auch wechseln :-) Beim nächsten die Sonderwünsche in die Anfrage schreiben.



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-- Editiert Keinanwalt am 22.11.2011 10:20

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#8
 Von 
Klnonni
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

An Kleinanwalt

Hallo
offensichtlich hast Du das Problem micht verstande.
Wir sind keine GbR.
Die Eltern haben alle einzeln mit der Catering-Firma ein Vertrag ueber die Essensversorgung ihrer Kinder.
Die Catering-Firma hat ein Vertrag mit der Kita/Gemeinde wo drin sie sich verpflichtet die Kita guenstig mit Essen zu versorgen und im Gegenzug fuer zwei Jahre das Versorgungsmonopol zugesagt bekommen.
Sprich jedes Elternpaar hat fuer jedes seiner Kinder ein Eigenstaendigen Vertrag mit der Catering-Firma auf Grundlage des Abkommen .
Deshalb muesste meines verstaendnis nach auch jeder Kunde eine eogene Rechnung erhalten.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Deshalb muesste meines verstaendnis nach auch jeder Kunde eine eogene Rechnung erhalten.
<hr size=1 noshade>



Dann muss auch jeder die Kosten erstatten, siehe zur Quittung § 369 BGB , Schuldner sind die Eltern.

Ausser, das wäre vertraglich anders geregelt.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Das reicht der "Vertrag" als Belege für die Steuer völlig aus, plus Kontoauszug. Da braucht es keine Rechnung

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das reicht der "Vertrag" als Belege für die Steuer völlig aus, plus Kontoauszug. Da braucht es keine Rechnung



Das sieht das BMF aber anders:

Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen durch Vorlage einer Rechnung und – bei Geldleistungen zusätzlich – durch die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leis-tung nachgewiesen werden. Es muss sich dabei nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln.
21 Einer Rechnung stehen gleich
...
- eine Quittung,
z.B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Anga-ben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthält.


Steht in diesem BMF-Elaß aus 2007:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/179,property=publicationFile.pdf

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
quarktasche4711
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Also mir scheint die Rechtslage völlig eindeutig:

quote:<hr size=1 noshade>Die Eltern haben alle einzeln mit der Catering-Firma ein Vertrag ueber die Essensversorgung ihrer Kinder. <hr size=1 noshade>


Wenn die Cateringfirma eine Leistung gegenüber der einzelnen Familie erbringt, ist sie verpflichtet, eine Rechnung auszustellen - ergibt sich zB aus §14 UStG .

Wenn sie das nicht tut (muss sie übrigens von sich aus tun, auch ohne Anfrage der Eltern), dann handelt sie ordnungswidrig und kann pro nicht ausgestellter Rechnung mit bis zu 5.000€ Bußgeld belegt werden. (§26a UStG )

Vielleicht die Firma einfach mal auf diesen Sachverhalt hinweisen! Wahrscheinlich kommt die Rechnung dann ganz schnell und gebührenfrei...
Falls die Firma sich aber immer noch querstellt, dann einfach mal formlos das Finanzamt informieren, das freut sich mit Sicherheit - steht doch zu vermuten, dass die Cateringfirma Steuern hinterzieht...

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#13
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Quatsch, die Firma hat einen Vertrag, da ist es nicht nötig noch monatlich eine Rechnung zu schicken.

Und das "nicht" ausstellen einer Rechnung hat nichts mit "Steuerhinterziehung" zu tun.

§26a UStG = HAHAHA

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Vielleicht noch mal in Fettdruck:

Es muss sich dabei nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln.
21 Einer Rechnung stehen gleich
...
- eine Quittung, z.B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Anga-ben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthält.


Aus BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 - IV C 4 - S 2221 - 2/07 -

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (EStG: §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8)

Anwendungsschreiben ...



Das bringt deutlich mehr, als die 3 EUR, die i.Ü. auch noch abgesetzt werden können.

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