dt. Post: Einschreiben & Rückschein

27. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)
dt. Post: Einschreiben & Rückschein

Hallo, ist es rechtens, dass eine solche Sendung trotz Angabe der STRASSE so zugestellt wird:
"Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am ... zur Abholung bereitgelegt."

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

was stört dich daran?
Oder wurde die Sendung ohne Unterschrift ausgehändigt?

Stefan

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#2
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Oder wurde die Sendung ohne Unterschrift ausgehändigt?


Exakt: Es gibt -daher- keine Unterschrift (faksimile-scan) !

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

das wäre dann imho nicht ok.

Ich kenne es bei Postfächern so, dass dort eine Nachricht hinterlegt wird und die Sendung dann am Schalter abgeholt werden muss (mit Unterschrift).
Wohlgemerkt, nur bei einem Einschreiben mit Rückschein, ein Einwurfeinschreiben dürfte einfach so in das Postfach gelegt werden. Aber du schreibst ja "mit Rückschein".

Der Rückschein muss ja unterschrieben werden, welcher Name steht dort? (falls lesbar, ist ja auch immer so ein Problem)

Seit Oktober 2022 gibt es zwar eine Änderung (Rückschein nur noch digital), aber soweit ich das verstanden habe ändert das nichts daran, wer zu unterschreiben hat.

Stefan

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#4
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Der Rückschein muss ja unterschrieben werden, welcher Name steht dort? (falls lesbar, ist ja auch immer so ein Problem)


Es gibt keinerlei Unterschrift, weder faksimile noch Druckbuchstaben ! (Ich habe in der FRAGE den exakten u. vollständigen Wortlaut des Sendungsstatus´zitiert.)

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

dann würde ich mich mal bei der Post beschweren.
Die gekaufte Dienstleistung wurde nicht erbracht. Mindestens sollte dann das Zusatzentgelt für den Rückschein erstattet werden, eigentlich sogar das gesamte Porto (schließlich muss ja noch mal neu gesendet werden).

Ging es bei der Sendung denn nur um ein Schreiben das du erneut schicken könntest? Oder um eine Ware (dafür würde die Post bis 25 Euro haften)?

Noch was: Durch Corona ist die Post teilweise dazu übergegangen, nicht mehr den Empfänger unterschreiben zu lassen, sondern den Boten (allerdings nur bei wirklicher Übergabe, ein Postfach zählt da meiner Ansicht nach nicht dazu).
Ob das in deinem Fall noch zum Tragen kommt weiß ich nicht, und wie sowas dann beispielsweise vor Gericht gewertet würde auch nicht. Häufig wird aber bewusst zu einem Einwurfeinschreiben geraten (das kann der Empfänger nicht ablehnen), und wenn das schon reicht dann reicht auch eine Zustellung ins Postfach. Kommt halt immer darauf an, um was genau es geht (Ware angeblich verloren, Frist verpasst u.s.w.).

Stefan

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von handycapwork):
Ich habe in der FRAGE den exakten u. vollständigen Wortlaut des Sendungsstatus´zitiert.
M.E. spiegelt dieser Status genau das hier wieder:
Zitat:
Wenn ein EINSCHREIBEN (inkl. Zusatzoptionen EIGENHÄNDIG oder RÜCKSCHEIN) an eine Postfachadresse gesandt wird, wird ein Auslieferungsbeleg ins Postfach eingelegt. Mit diesem Beleg kann das EINSCHREIBEN dann vom Empfänger oder einer beauftragten Person am Ausgabeschalter abgeholt werden.

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#7
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Mit diesem Beleg kann das EINSCHREIBEN dann vom Empfänger oder einer beauftragten Person am Ausgabeschalter abgeholt werden.


Das ist doch nicht der SINN dieser Sendung: Hier geht es um einen fristwahrenden Widerspruch, den ich deshalb zusätzlich mit der Option "Rückschein" beauftragt haben. Und nochmal: Die Empfängeranschrift ist eine existierende Strassenadresse (kein Großkunden-Postfach bzw- leitzahl) !

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von handycapwork):
Hier geht es um einen fristwahrenden Widerspruch
Dann hättest Du ein Einwurf-Einschreiben nutzen müssen ...

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dann hättest Du ein Einwurf-Einschreiben nutzen müssen ...
Ein solches Einwurfeinschreiben wäre aber auch im Postfach gelandet, und nicht im Hausbriefkasten an der Adresse.

Ist hier aber egal, denn: Der einzige Nachteil von einem Einschreiben mit Rückschein ist, dass der Empfänger die Annahme verweigern kann (mit auch nicht so ganz eindeutigen rechtlichen Konsequenzen). Und das - verweigert - hat er nicht gemacht, und kann es auch nicht mehr.

Hier wurde sogar wie ein Einwurfeinschreiben zugestellt, also alles ok.
Trotzdem würde ich mich bei der Post beschweren, schließlich wurde der Rückschein extra bezahlt.

Stefan

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#10
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Trotzdem würde ich mich bei der Post beschweren, schließlich wurde der Rückschein extra bezahlt.


Hallo Stefan,
Beschwerde ist (online) raus, mit Rückforderung von 2,20 !

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von handycapwork):
ist es rechtens, dass eine solche Sendung trotz Angabe der STRASSE so zugestellt wird:
"Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am ... zur Abholung bereitgelegt."

Ja, denn der Empfänger vereinbart mit dem Postfachvertrag regelmäßig das die Sendungen nicht mehr an die Straßenanschrift ausgeliefert werden, sondern im Postfach landen.



Zitat (von handycapwork):
Es gibt keinerlei Unterschrift, weder faksimile noch Druckbuchstaben !

Denknotwendigerweise, denn die gibt es frühestens bei Zustellung.



Zitat (von reckoner):
Ich kenne es bei Postfächern so, dass dort eine Nachricht hinterlegt wird und die Sendung dann am Schalter abgeholt werden muss (mit Unterschrift).

Richtig.
So ist es im übrigen auch bei der Straßenanschrift (weshalb Einschrieben-Rückschein bei wirklich wichtigen Sachen nie genutzt werden sollte).
Und nun wartet die Sendung darauf, das der entsprechend benachrichtigte Empfänger die zur Abholung bereitgelegte Sendung vor Ablauf der Lagerfrist abholt. Mit etwas Pech schafft er es nicht ...



Zitat (von reckoner):
dann würde ich mich mal bei der Post beschweren.

Und sich so richtig lächerlich machen, weil man das System nicht verstanden hat ...



Zitat (von reckoner):
Die gekaufte Dienstleistung wurde nicht erbracht. Mindestens sollte dann das Zusatzentgelt für den Rückschein erstattet werden, eigentlich sogar das gesamte Porto (schließlich muss ja noch mal neu gesendet werden).

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von handycapwork):
Das ist doch nicht der SINN dieser Sendung: Hier geht es um einen fristwahrenden Widerspruch, den ich deshalb zusätzlich mit der Option "Rückschein" beauftragt haben.

Dann hat man schlicht die falsche Versandform verwendet.



Zitat (von handycapwork):
Und nochmal: Die Empfängeranschrift ist eine existierende Strassenadresse (kein Großkunden-Postfach bzw- leitzahl) !

Bei der Versandform irrelevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ein solches Einwurfeinschreiben wäre aber auch im Postfach gelandet, und nicht im Hausbriefkasten an der Adresse.

Richtig das wäre dann aber damit auch zugestellt worden.



Zitat (von reckoner):
Ist hier aber egal, denn: Der einzige Nachteil von einem Einschreiben mit Rückschein ist, dass der Empfänger die Annahme verweigern kann

Nö.
Hätte man auch mal Ahnung von der Materie, wüsste man duchaus um weitere Nachteile.
Einer dieser Nachteile wäre, dass nach Benachrichtigung nicht abgeholt wird und es somit keine Zustellung gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von handycapwork):
Beschwerde ist (online) raus, mit Rückforderung von 2,20 !

Na, da hat man sich ja schön blamiert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31915 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von handycapwork):
Hier geht es um einen fristwahrenden Widerspruch, den ich deshalb zusätzlich mit der Option "Rückschein" beauftragt haben
Was hat das mit der Option zu tun?
Es kann ja sein, dass der Empfänger täglich sein Postfach leert und dein Widerspruch doch fristgerecht ankam.

Beschwerde ist lächerlich, genauso lächerlich wie die Rückforderung--- du selbst hast diese Versandoption gewählt.
...bei wem hast du dich beschwert?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hätte man auch mal Ahnung von der Materie, wüsste man duchaus um weitere Nachteile.
Einer dieser Nachteile wäre, dass nach Benachrichtigung nicht abgeholt wird und es somit keine Zustellung gibt.


Dann wird das gleiche Prinzip wohl auch für "prio-Brief" gelten: Zustellung ans Postfach möglich obwohl Strasse.
Da die meisten Behörden kein Telefax mehr haben, sehe ich nun sämtliche Einschreiben als Abwimmeln des Bürgers auf perfide Art, weil kaum noch eine beweiskräftige Zustellung möglich. Dazu kommt noch, selbst wenn es die betreffende Hauspost annimmt, landet es noch lange nicht auf dem Tisch des zuständigen Bearbeiters / Beamten !

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von handycapwork):
sehe ich nun sämtliche Einschreiben als Abwimmeln des Bürgers auf perfide Art, weil kaum noch eine beweiskräftige Zustellung möglich

Wenn man mag kann man das so sehen.

Aufgrund der zahlreichen anderen Zustellformen ist aber eine beweiskräftige Zustellung problemlos möglich - oder man wählt direkt die gerichtsfeste Zustellung.



Zitat (von handycapwork):
Dann wird das gleiche Prinzip wohl auch für "prio-Brief" gelten: Zustellung ans Postfach möglich obwohl Strasse.

Nicht nur möglich, sondern beim "prio-Brief" sogar verpflichtend, da in dem Falle das Postfach die mit dem Absender vertraglich verpflichtend vereinbarte Zustellform ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dann wird das gleiche Prinzip wohl auch für "prio-Brief" gelten: Zustellung ans Postfach möglich obwohl Strasse.
Natürlich. Du kannst dir ein Postfach wie einen zweiten Briefkasten vorstellen, es macht keinen Unterschied wo eine Sendung zugestellt wird.
Briefe und Einwurfeinschreiben werden jeweils direkt eingeworfen, bei Einschreiben mit Rückschein kommt eine Benachrichtigung, "abzuholen am Schalter x" bzw. "beim Postamt xy".

In deinem Fall ist das Einschreiben aber anscheinend trotz Rückschein nur eingeworfen worden (in das Postfach). Und damit hat es die rechtliche Wirkung eines Einwurfeinschreiben bekommen, es gilt als zugestellt.

Das alles nur insoweit, als dass im Postfach wirklich der Brief gelandet ist. War es hingegen doch nur eine Benachrichtigung, dann muss der Empfänger noch abholen und die Sendung gilt erst dann als zugestellt.

Die Rechtsprechung zu der Frage, ob ein nicht angenommenes oder nicht abgeholtes Schreiben als zugegangen zählt oder nicht ist nicht eindeutig, es kommt auf den Einzelfall an. Beispielsweise kann es treuwidrig sein, wenn eine bestimmte Sendung bewusst nicht angenommen wird um Fristen verfallen zu lassen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
In deinem Fall ist das Einschreiben aber anscheinend trotz Rückschein nur eingeworfen worden (in das Postfach). Und damit hat es die rechtliche Wirkung eines Einwurfeinschreiben bekommen, es gilt als zugestellt.

Nö.

Es bringt nichts, seine Unwissenheit stoisch zu präsentieren, wenn die Realität eine andere ist ...

Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde zur Abholung bereitgelegt.
Wenn Einschreiben an Empfänger adressiert sind, die ein Postfach besitzen, werden die Sendungen grundsätzlich über das Postfach des Empfängers zugestellt, egal ob sie an das Postfach, oder die Hausanschrift des Empfängers adressiert wurden.

Einschreiben und Nachnahmesendungen werden hierbei nicht direkt in das Postfach eingelegt, sondern der Empfänger erhält eine Benachrichtigung, dass ein Einschreiben für ihn vorliegt. Er hat dann 7 Werktage Zeit, das Einschreiben am Schalter abzuholen. Nach Ablauf der Frist wird das Einschreiben an den Absender zurückgeschickt.

Einwurf-Einschreiben werden direkt in das Postfach eingelegt.

https://www.deutschepost.de/de/hilfe-kundenservice/themenseiten/sendungsverfolgung/sendungsstatus.html



Zitat (von reckoner):
Beispielsweise kann es treuwidrig sein, wenn eine bestimmte Sendung bewusst nicht angenommen wird um Fristen verfallen zu lassen.

Genau aus dem Grunde behauptet der erfahrene Gegner dann auch einfach, man sei gar nicht benachrichtigt worden. Denn die Beweislast für des Gegenteil liegt beim Absender bzw. seinen Erfüllungsgehilfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31915 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von handycapwork):
Da die meisten Behörden kein Telefax mehr haben,
Ein Glück mehr! Gerade Behörden holen täglich die Post aus dem Postfach. Den Rest holen sie aus dem Hausbriefkasten an Strasse-Nr.
Was der Behörden-Postfachleerer mit dem Rückschein tut, weiß ich allerdings nicht.
Theoretisch würde er zum Zeitpunkt der Postfachleerung den Rückschein abzeichnen/Empfang bestätigen und der rosa Schein würde dir auf dem Postweg zugesendet.
Zitat (von handycapwork):
weil kaum noch eine beweiskräftige Zustellung möglich.
Das ist wirklich Unsinn. Es gibt mehrere Möglichkeiten auch auf den letzten Drücker und belegbar.
Zitat (von handycapwork):
selbst wenn es die betreffende Hauspost annimmt, landet es noch lange nicht auf dem Tisch des zuständigen Bearbeiters / Beamten !
Das ist auch nicht nötig und wird nie gefordert. Selbst zu Zeiten des Faxens hatte nicht jeder Behörden-Sachbearbeiter ein Faxgerät für sich. Und sogar Telegramme wurden früher dem Bearbeiter nicht direkt persönlich auf den Tisch gelegt. Und bis die Nachricht des reitenden Boten beim Herrscher lesbar vorlag...

Also mal bitte ruhig Blut.
Wann hast du versendet und wann endet deine Frist?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Die gekaufte Dienstleistung wurde nicht erbracht.
Glaskugel?

Zitat (von reckoner):
Hier wurde sogar wie ein Einwurfeinschreiben zugestellt,
Glaskugel?

Zitat (von reckoner):
In deinem Fall ist das Einschreiben aber anscheinend trotz Rückschein nur eingeworfen worden (in das Postfach).
Woraus liest Du das denn? Der TE gibt doch den exakten Status wieder. Das Einschreiben liegt zur Abholung bereit. Dort steht nicht "wurde in das Postfach ausgeliefert".

Zitat (von handycapwork):
Es gibt keinerlei Unterschrift, weder faksimile noch Druckbuchstaben !
Klar, der Rückschein ist ja auch noch gar nicht erstellt worden.

Zitat (von handycapwork):
Da die meisten Behörden kein Telefax mehr haben, sehe ich nun sämtliche Einschreiben als Abwimmeln des Bürgers auf perfide Art, weil kaum noch eine beweiskräftige Zustellung möglich.
Man nutze das Einwurf-Einschreiben ...

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Glaskugel?
Natürlich (ich hab den Rückschein ja nicht gesehen).

Ich hatte in #1 aber extra gefragt, ob ohne Unterschrift zugestellt wurde. Und die Antort war "ja".
Daher ist zu vermuten, dass der Brief einfach eingeworfen wurde.

Zitat:
Da die meisten Behörden ...
Geht es denn um eine Behörde?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31915 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Daher ist zu vermuten, dass der Brief einfach eingeworfen wurde.
Oder mal lesen, was die Post ihm mitteilte?
"Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am ... zur Abholung bereitgelegt."
Also liegt die Postsendung seit ... im Postfach der Behörde.
Zu vermuten ist vielmehr, dass der TE wissen will, wann sein Brief dem zuständigen Beamten/SB der Behörde auf den Schreibtisch geworfen wird. Er traut dem Postfach, der Post und den Behörden nicht. Er will die Frist gewahrt wissen.
Zitat (von reckoner):
Geht es denn um eine Behörde?
Warum zweifelst du auch das noch an?
Der TE regt sich doch höllisch über bürgerfeindliche Behörden auf... deren Sachbearbeiter, die etwa gar noch Beamte sind, nicht mal vom *Briefträger himself* einen wichtigen Fristbrief von XY auf den Tisch gelegt bekommen.
Übrigens sind Poststellen auch in den Behörden noch nicht abgeschafft.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Das ausmas. Der Dummheit von Schreibern hier. ist erstunlich.

Jeder blamiert sich halt so gut er kann.
Und hier schreiben 2 Spezialisten darin im Gleichtakt ...



Zitat (von bertram-der-bärtige):
Hat noch andere Hobbys? Aus Forum mit Quatsch voll müllen?

Wohl nicht ... leider ...



Zitat (von Anami):
Oder mal lesen, was die Post ihm mitteilte?

Oder einfach mal die Erklärung der Post zu dem Satz lesen und verstehen statt wie der Andere sinnlos darüber zu schwadronieren wo der Brief nun eingeworfen wurde?
Ich weis, dieses "verstehen" ist eine hohe Hürde für Dich, aber nur Mut, ab und an klappt es ja ...


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