ebay artikel 2mal bezahlt - geld zurück?

29. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
mahony1976
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)
ebay artikel 2mal bezahlt - geld zurück?

hallo!

eine freundin hat bei ebay eingekauft und den fälligen betrag auf das bei ebay angegebene konto überwiesen. normal... neben der bei ebay hinterlegten bankverbindung war in den zahlungsinformationen noch eine weiteres konto angegeben mit der bemerkung der verkäuferin für die bezahlung doch bitte dieses zu nutzen da das andere sowie der ebay account an sich ihrem vater gehöre. auf dieses konto hat meine freundin -was auch immer sie dazu getrieben hat nachdem sie ja eigentlich schon korrekt gezahlt hatte- auf drängen der verkäuferin, dass sie ihr geld noch nicht erhalten habe, den gleichen betrag nochmal überwiesen. jetzt hat meine freundin die verkäuferin angeschrieben und darum gebeten das zuviel gezahlte geld wieder zurück zu überweisen. die verkäuferin behauptet, dass lediglich auf ihrem konto, nicht aber auf dem ihres vaters geld eingegangen wäre. soweit der aktuelle stand der dinge. die letzte an die verkäuferin gesendete email hat sie bisher noch nicht beantwortet...

wenn man also nachweislich einen artikel 2mal bezahlt hat, ist man dann selber schuld an der misere und auf die gunst des verkäufers angewiesen um sein geld zurück zu bekommen, oder kann man es notfalls mit einem rechtsbeistand zurück fordern?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
kann man es notfalls mit einem rechtsbeistand zurück fordern?


Klar. Wieso sollte man Geld ohne Rechtsgrund behalten dürfen?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mahony1976
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Naja, da das Geld ja quasi freiwillig doppelt überwiesen wurde weiß ich halt nicht ob es eine rechtliche Grundlage gibt den Betrag zurück zu fordern. Wenn ich also versehentlich jemandem Geld überweise kann ich dieses generell zurück fordern? Ist es dann nicht schon das Geld dessen der die Überweisung erhalten hat und es obliegt ihm ob er es wieder rausrückt oder nicht?

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-- Editiert am 29.10.2009 11:17

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Klar hat sie einen Rückzahlungsanspruch. Der ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
da das Geld ja quasi freiwillig doppelt überwiesen wurde


"Freiwillig" heißt aber ja nicht "mit Schenkungsabsicht". Die dürfte kaum realitätsnah zu verargumentieren sein.

quote:
Wenn ich also versehentlich jemandem Geld überweise kann ich dieses generell zurück fordern?


Wenn du es ohne Rechtsgrund tust.

Wenn du versehentlich jemandem, dem du 1000 EUR schuldest, 500 EUR überweist, kannst du es nicht zurückfordern mit der Begründung, du hättest eigentlich deine Schulden gar nicht bezahlen wollen.

Wenn du absichtlich jemandem 500 EUR überweist, ist auch das noch kein Beweis für eine Schenkung - es könnte ja auch ein Darlehen sein, ggfs. sogar ein aufgedrängtes. Auch da behältst du den Rückzahlungsanspruch.

quote:
Ist es dann nicht schon das Geld dessen der die Überweisung erhalten hat


Den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum kennst du? Wenn ich mein Motorrad in deiner Garage abstelle, bist du nur Besitzer und nicht Eigentümer. Also kannst du es nicht einfach behalten mit der Begründung, es wäre ja nun deins, wo es in deiner Garage steht.

Mit Geld gilt das mutatis mutandis.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

(1.)
So wie Jotrocken es ausgeführt hat, stimmt es vollkommen. Bevor Sie nun Vater und Tochter Vorwürfe machen, prüfen Sie, ob die Bank die Überweisung ausgeführt hat, denn möglicherweise ist bei der Bank etwas schief gelaufen, wenn Name des Anweisungsempfängers (=Tochter) und Kontoinhaber (=Vater) nicht übereinstimmen. Eventuell verwahrt die Bank das Geld oder es dauert noch was, bis Sie das Geld von der Bank zurückerhalten mit dem Hinweis, Ihr Auftrag konnte nicht ausgeführt werden.

Ist das Geld auf dem Konto des Vaters eingegangen, muss er dieses Ihnen aber erstatten.

(2.)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn du versehentlich jemandem, dem du 1000 EUR schuldest, 500 EUR überweist, kannst du es nicht zurückfordern mit der Begründung, du hättest eigentlich deine Schulden gar nicht bezahlen wollen. <hr size=1 noshade>

Doch, denn ob der Empfänger das Geld behalten darf, richtet sich nach der Tilgungsbestimmung, die der versehentlich Leistende trifft. Wofür geleistet worden ist, kann sich der Empfänger ja nicht aussuchen.
Das Problem ist aber, dass der Empfänger § 812 BGB nicht erfüllen muss, wenn er die Aufrechnung erklären kann.

(Okay, die Anmerkung war spitzfindig)




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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
kann man es notfalls mit einem rechtsbeistand zurück fordern?
Noch was dazu: Bevor ein Anwalt hinzugezogen wird, sollte der ungerechtfertigt Bereicherte erst einmal wirksam in Verzug gesetzt werden (beweißbar, also dann nicht per Email oder einfachem Brief). Denn erst, wenn er dann immer noch nicht reagiert, wären die Kosten von ihm zu tragen.
Da diese "Tat" jedoch erst nach drei Jahren verjährt, besteht gar kein Grund zur Eile.

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Okay, die Anmerkung war spitzfindig


Aber korrekt, also willkommen. ;)

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1x Hilfreiche Antwort

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