hallo!
eine freundin hat bei ebay eingekauft und den fälligen betrag auf das bei ebay angegebene konto überwiesen. normal... neben der bei ebay hinterlegten bankverbindung war in den zahlungsinformationen noch eine weiteres konto angegeben mit der bemerkung der verkäuferin für die bezahlung doch bitte dieses zu nutzen da das andere sowie der ebay account an sich ihrem vater gehöre. auf dieses konto hat meine freundin -was auch immer sie dazu getrieben hat nachdem sie ja eigentlich schon korrekt gezahlt hatte- auf drängen der verkäuferin, dass sie ihr geld noch nicht erhalten habe, den gleichen betrag nochmal überwiesen. jetzt hat meine freundin die verkäuferin angeschrieben und darum gebeten das zuviel gezahlte geld wieder zurück zu überweisen. die verkäuferin behauptet, dass lediglich auf ihrem konto, nicht aber auf dem ihres vaters geld eingegangen wäre. soweit der aktuelle stand der dinge. die letzte an die verkäuferin gesendete email hat sie bisher noch nicht beantwortet...
wenn man also nachweislich einen artikel 2mal bezahlt hat, ist man dann selber schuld an der misere und auf die gunst des verkäufers angewiesen um sein geld zurück zu bekommen, oder kann man es notfalls mit einem rechtsbeistand zurück fordern?
-----------------
""
ebay artikel 2mal bezahlt - geld zurück?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
kann man es notfalls mit einem rechtsbeistand zurück fordern?
Klar. Wieso sollte man Geld ohne Rechtsgrund behalten dürfen?
-----------------
""
Naja, da das Geld ja quasi freiwillig doppelt überwiesen wurde weiß ich halt nicht ob es eine rechtliche Grundlage gibt den Betrag zurück zu fordern. Wenn ich also versehentlich jemandem Geld überweise kann ich dieses generell zurück fordern? Ist es dann nicht schon das Geld dessen der die Überweisung erhalten hat und es obliegt ihm ob er es wieder rausrückt oder nicht?
-----------------
""
-- Editiert am 29.10.2009 11:17
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Klar hat sie einen Rückzahlungsanspruch. Der ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
quote:
da das Geld ja quasi freiwillig doppelt überwiesen wurde
"Freiwillig" heißt aber ja nicht "mit Schenkungsabsicht". Die dürfte kaum realitätsnah zu verargumentieren sein.
quote:
Wenn ich also versehentlich jemandem Geld überweise kann ich dieses generell zurück fordern?
Wenn du es ohne Rechtsgrund tust.
Wenn du versehentlich jemandem, dem du 1000 EUR schuldest, 500 EUR überweist, kannst du es nicht zurückfordern mit der Begründung, du hättest eigentlich deine Schulden gar nicht bezahlen wollen.
Wenn du absichtlich jemandem 500 EUR überweist, ist auch das noch kein Beweis für eine Schenkung - es könnte ja auch ein Darlehen sein, ggfs. sogar ein aufgedrängtes. Auch da behältst du den Rückzahlungsanspruch.
quote:
Ist es dann nicht schon das Geld dessen der die Überweisung erhalten hat
Den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum kennst du? Wenn ich mein Motorrad in deiner Garage abstelle, bist du nur Besitzer und nicht Eigentümer. Also kannst du es nicht einfach behalten mit der Begründung, es wäre ja nun deins, wo es in deiner Garage steht.
Mit Geld gilt das mutatis mutandis.
-----------------
""
(1.)
So wie Jotrocken es ausgeführt hat, stimmt es vollkommen. Bevor Sie nun Vater und Tochter Vorwürfe machen, prüfen Sie, ob die Bank die Überweisung ausgeführt hat, denn möglicherweise ist bei der Bank etwas schief gelaufen, wenn Name des Anweisungsempfängers (=Tochter) und Kontoinhaber (=Vater) nicht übereinstimmen. Eventuell verwahrt die Bank das Geld oder es dauert noch was, bis Sie das Geld von der Bank zurückerhalten mit dem Hinweis, Ihr Auftrag konnte nicht ausgeführt werden.
Ist das Geld auf dem Konto des Vaters eingegangen, muss er dieses Ihnen aber erstatten.
(2.)
quote:<hr size=1 noshade>Wenn du versehentlich jemandem, dem du 1000 EUR schuldest, 500 EUR überweist, kannst du es nicht zurückfordern mit der Begründung, du hättest eigentlich deine Schulden gar nicht bezahlen wollen. <hr size=1 noshade>
Doch, denn ob der Empfänger das Geld behalten darf, richtet sich nach der Tilgungsbestimmung, die der versehentlich Leistende trifft. Wofür geleistet worden ist, kann sich der Empfänger ja nicht aussuchen.
Das Problem ist aber, dass der Empfänger § 812 BGB nicht erfüllen muss, wenn er die Aufrechnung erklären kann.
(Okay, die Anmerkung war spitzfindig)
-----------------
""
Hallo,
quote:Noch was dazu: Bevor ein Anwalt hinzugezogen wird, sollte der ungerechtfertigt Bereicherte erst einmal wirksam in Verzug gesetzt werden (beweißbar, also dann nicht per Email oder einfachem Brief). Denn erst, wenn er dann immer noch nicht reagiert, wären die Kosten von ihm zu tragen.
kann man es notfalls mit einem rechtsbeistand zurück fordern?
Da diese "Tat" jedoch erst nach drei Jahren verjährt, besteht gar kein Grund zur Eile.
MfG Stefan
quote:
Okay, die Anmerkung war spitzfindig
Aber korrekt, also willkommen.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
14 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
11 Antworten