Folgender Ausgangsfall:
Die Gemeinde X beabsichtigt in ihrem Stadtpark eine neue Fläche mit Blumenbeeten, einem Teich etc. anzulegen. Hierfür ist beabsichtigt einen großen und alten Baum zu fällen, der in Mitten der geplanten Fläche liegt. Sie erteilt einer ortsansässigen Gärtnerei den Auftrag die Fällung vorzunehmen. Die Gärtnerei bestätigt den Auftrag und man einigt sich auf den 1. Oktober als Zeitpunkt der Fällung.
Nun kommen diese Pläne einem örtlichen Naturschutzverein zu Ohren. Schnell entschlossen beantragt dieser beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung den Baum nicht zu fällen. Die Gemeinde bekommt nun diesen Antrag auf eA vom Gericht zur Stellungnahme übersandt. Da die Gemeinde sich (zu Recht) sehr schlechte Chancen ausrechnet, diesen Baum fällen zu dürfen, beschließt sie die einstweilige Anordnung nicht abzuwarten und den Baum sofort - also vor Erlaß der eA - zu fällen. Schadensersatzpflichtig macht sie sich ja niemandem gegenüber, da der Baum ja ihr selbst gehört ...
Ist dieses Verhalten zulässig ?
gruß miad
einstweilige Anordnung (2)
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Die Aufforderung an die Gemeinde, eine Stellungnahme abzugeben, wäre in so einem Fall allerdings ungewöhnlich.
Es macht sich zwar niemand schadenersatzpflichtig, aber da ja gegen irgendein Naturschutzgesetz oder eine andere Vorschrift verstoßen wurde kommt, hier mindestens ein Bußgeld gegen denjenigen in betracht, der die Fällung des baumes angeordnet hat.
Wenn gegen keine derartige Vorschrift verstoßen wurde, dann gibt es auch keine Grundlage für die einstweilige Anordnung.
nur leider ist die vorschrift, die den baum in seinem bestand schützt, nicht bußgeldbewehrt ...
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Was ist denn das für eine merkwürdige Vorschrift, in der Verstöße gegen die Vorschrift nicht geahndet werden können?
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