Kann ich das so als Beispiel sehen?:
Wenn man einen anmahnt, und er bis zum 5.1 das Geld überweisen soll diese aber erst am 8.1 (Eingang)auf dem Giro ist, muss er trotz dessen mit Konsequenzen rechnen.
Ich denke mal so, dass es hier über die Verfügung (Wertstellung) geht und der Schuldner dafür sorge zu tragen hat, dass dieses fristgerecht eingeht.
Oder liege ich falsch?
Gruß
Achim
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8. Januar 2003
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Frage vom 8. Januar 2003 | 16:55
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 20. Januar 2003 | 18:46
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 2x hilfreich)
Hallo,
bei so einem Vorgang zählt nicht der Eingangstermin, sonder das Überweisungsdatum.
Bei jeder Überweisung steht das Datum, wann diese aufgegeben wurde. Sollte das Geld also am 8.1. eingehen, ist aber am 5.1. überwiesen worden ist alles korrekt. Ansonsten kann es natürlich Konsequenzen geben ... macht aber keiner wegen 3 Tagen ...
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