privilegierte Äußerung vs. Schmähkritk, Werturteil...

11. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)
privilegierte Äußerung vs. Schmähkritk, Werturteil...

Mich interessiert, wann von einer privilegierten Äußerung gesprochen wird und wann von Schmähkritik. Wo ist die Grenze?

Wenn jemand einen anderen wegen Kindesmisshandlung bei Jugendamt anzeigt und aus den Jugendamtsakten nur Beleidigungen u.a.. einer der beiden ist psychisch krank... und zur Begründung der Kindesmisshandlung folgende Gründe liefert: das Kind lacht nie, es hat keinen Kinderwagen, es brüllt ständig und wird immer nur im Auto mitgenommen. und auch heute hätte es wieder über 1,5 Stunden am Stück geschrieen.

NAch zwei Monaten geht dann von der Ehefrau ein Anruf bei einer anderen Stelle des Jugendamtes ein und diese beschwert sich, dass obwohl sich ein NACHBAR schon gemeldet habe, immer noch nichts vom Jugendamt unternommen worden sei.

Diese Meldung ist doch trotzdem eine privilegierte Äußerung, da ja vor einer Behörde getätigt und nicht bewiesen werden kann, ob nicht tatsächlich die Sorge des Kindes Anlass war, oder? Da kann einem doch rechtlich gesehen kein Strick draus gedreht werden oder?
Außer man kann beweisen, dass man zu diesem TAg, an dem das KInd angeblich 1,5 Stunden geschrieen haben soll nicht da war, oder das Kind nicht geschrieen hat, ... sehr schwer.

Wie sieht es aus, wenn jemand bei der Polizei anruft und sagt, ich glaube der handelt mit Koks? Ist doch auch nur ein Verdacht und wiederum privilegierte Äußerung?

Danke für Infos!


-- Editiert von lil am 18.01.2005 10:15:22

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1 Antwort
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#1
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)

Jetzt habe ich von anderer Seite den Hinweis bekommen, dass strafrechtlich vorgegangen werden kann, wegen falscher Verdächtigung. HIer muss aber wiederum die Lüge bewiesen werden, ansonsten wird das Verfahren eingestellt.

Zivilrechtlich so die h.m. ist die Meldung eine privilegierte Äußerung und somit keine Klage zu befürchten.
Besteht nicht auch für das Zivilgericht die Notwendigkeit Herauszufinden, ob eine Lüge vorliegt (z.B. durch die Beweisangebote des KLägers, dass an diesem Tag niemand zuhause war...) oder liegt das allein im Ermessen des Richters?

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