rechtliche Vertretung eines Vereins

2. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)
rechtliche Vertretung eines Vereins

folgender Fall:
Ein Verein hat einen Vorstand nach § 26 BGB bestehend aus Präsident, Vizepräsident & Schatzmeister und ein Präsidium bestehend aus diesem Vorstand und 2 Beisitzern. In der Satzung steht: Das Präsidium leitet den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Wer kann jetzt rechtsverbindliche Verträge abschließen? Ein Vorstandsmitglied? Ein Präsdiumsmitglied? Der Vorstand (jeweils drei Unterschriften)? Das Präsidium (jeweils 5 Unterschriften)?
Kann dies genauer durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden?

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
nnahoj
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 171x hilfreich)

Hallo und servus,
die vertretungsberechtigten Personen bzw. das Personengremium ist in jeder Vereinssatzung festgelegt. Ohne diese Bestimmung wird der Verein nicht genehmigt bzw. nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Es sind das die Leute nach § 26 BGB . Wenn bei Ihnen festgelegt ist, dass Ihr Verein einen Vorstand mit Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister hat, dann sind das diese drei Personen, die den Verein offiziell vertreten nach aussen.
Sollte in der Satzung nicht auch stehen, dass z.B. immer zwei Personen gemeinsam den Verein nach aussen vertreten oder jeder der drei Vorstandsmitglieder allein vertretungsberechtigt ist, obliegt den drei Vorgenannten immer gemeinsam die Vertretung. Es müssen also z.B. Verträge jeweils von den drei Personen unterzeichnet werden, einer oder zwei sind da zu wenig, wenn die Satzung diese Möglichkeit nicht vorsieht.
Und das Präsidium dürfte in diesem Fall nur dazu da sein, Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen oder anders gesagt, die anfallende Arbeit unter sich aufzuteilen. Mit der rechtsverbindlichen Vertretung aber hat dieses Gremium nix zu tun, wäre wohl auch etwas umständlich, immer 5 Personen zur Unterzeichnung eines Schriftstücks herbeizitieren zu müssen - das ist mit 3 Personen schon umständlich genug. Eine Geschäftsordnung o.ä. kann hier nix bewirken, mit ihr kann man eventuell "innerbetrieblich" etwas regeln, denn allein die genehmigte Satzung ist die Rechtsnorm eines eingetragenen Vereins, nach der sich alle zu richten haben und die für Aussenstehende eine verbindliche Wirkung hat.


Sepp aus Oberbayern










-- Editiert von nnahoj am 03.02.2009 22:51

-- Editiert von nnahoj am 03.02.2009 22:52

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