uneheliches kind

29. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
bobby2004
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
uneheliches kind

Mein Mann hat während unserer Ehe ein uneheliches Kind gezeugt. Wir sind kinderlos. Sparverträge laufen auf meinen Namen. Ich möchte nun verhindern, dass nach meinem Tod das Vermögen an meinen Mann geht und nach seinem Tod sein Kind erbt.

Klare Frage nun: Wie kann ich verhindern, dass nach seinem Tod "mein an ihn verebtes Geld" an dieses Kind samt seiner Mutter (zur Verwaltung) geht ?

Kann ich verfügen, dass nach meinem Tod mein Mann erbt, aber in seinem Todesfall das Restvermögen z.B. zurück in meine (z.B. meine Brüder) geht ?

Muss / kann ich meinen Mann so enterben, dass er keine Anspruch auf den Pflichtteil hat ?

Mir liegt sehr viel daran hier Antworten zu bekommen, denn im Extremfall können wir bei einem Unfall (wir reisen viel) zu Tode kommen und zwar in der Reihenfolge ich versterbe zuerst, dann mein Mann. Hier würde er mich auf dem Sterbebett beerben und dann beerbt sein Kind ihn ??

Bitte keine Antworten mit dem Vorschlag: Da wir kinderlos sind, sollen wir doch froh über das uneheliche sein. Die Situation ist so schon schmerzlich genug.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Also, 100%ig kann ich es nicht beantworten, aber soviel:

100% ig enterben können Sie Ihren Ehemann nicht. Anspruch auf's Pflichtteil hat er immer (ausgen. er trachtet Ihnen nach dem Leben, mißhandelt Sie körperlich o.ä.) Prinzipiell kann man auch den Pflichtteil entziehen, wenn der Erbe einen "grob unsittlichen Lebenswandel" führt, allerdings kann so unsittlich heutzutage kaum noch ein Lebenswandel sein, daß ein Gericht eine Pflichtteilsentziehung absegnen würde, bzw. der das Erbe Anfechtende keinen Erfolg mit seiner Anfechtung hätte. Ein uneheliches Kind zu zeugen reicht jedenfalls nicht.

Was Ihre andere Frage betrifft, ja, Sie können eine Erbfolge festlegen: Dazu müssen Sie Ihren Mann als "Vorerben" einsetzen, und z.B. Ihren Bruder als "Nacherben"

Nähere, und vor allem rechtsverbindliche, Auskünfte erteilt der Notar Ihres Vertrauens :)

-- Editiert von !streetworker! am 29.03.2004 22:20:44

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#2
 Von 
guest123-211
Status:
Praktikant
(624 Beiträge, 87x hilfreich)

Am besten verjubeln Sie Ihre Kohle, so dass wirklich nix mehr übrigbleibt.

Übrigens: das uneheliche Kind hat vielleicht auch keine Lust, mal für Ihre Rente aufzukommen oder sich auf eine wie auch immer geartete Weise um Sie und Ihren Mann zu kümmern. Mit Recht!

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#3
 Von 
Betra
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 29x hilfreich)

die idee von amtsmeier ist überlegenswert aber..
Ich kann verstehen, wie Ihnen zumute ist.

Ob Sparverträge auf ihrem Namen laufen oder nicht, spielt keine große Rolle (je nach Ehevertrag: Zugewinngeminschaft oder nicht).
Ihr Mann kann er die Erbschaft des Kindes auf den Pflichtteil (also auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) beschränken (per Testament). Allerdings darf kein Kontakt zum Kind bestehen (in Deutschland auch?).
Mir wäre die Thematik wert, einen guten Anwalt zu fragen, es gibt vielleicht Möglichkeiten, woran keiner denkt.

-- Editiert von Betra am 01.04.2004 18:50:12

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Allerdings darf kein Kontakt zum Kind bestehen (in Deutschland auch?).
Das spielt in Deutschland keine Rolle. In welchem Land gilt diese Regelung?

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#5
 Von 
Betra
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 29x hilfreich)

Du hast natürlich Recht.
Ich habe mal gelesen, daß man den Pflichtteil noch einmal um die Hälfte reduzieren kann, entweder wenn kein Kontakt besteht oder wenn die Eltern nie zusammegelebt haben. Bin nicht sicher. Stimmt das in D?

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#6
 Von 
Betra
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 29x hilfreich)

s.oben

-- Editiert von Betra am 07.04.2004 11:53:59

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