weiterer Ablauf nach Urteilsverkündung

1. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
User2584
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
weiterer Ablauf nach Urteilsverkündung

Hallo zusammen,

angenommen bei einer Gerichtsverhandlung im Zivilrecht wird entschieden, dass der Kläger sein Eigentum zurück erhalten muss. Dieses wurde nach einem Diebstahl weiterverkauft. (§ 935)

Nun geht der Beklagte aber in Berufung. Hierfür hat er ja eine Frist einzuhalten.
Muss der Beklagte erst einmal dem Urteil nachkommen und das Eigentum heraus geben, bis er Berufung einlegt und diese entweder zugelassen oder abgewiesen wird?
Oder kann er die Herausgabe verzögern bis die Berufungsfrist abgelaufen ist?

So wie ich gelesen habe, kann sich eine Berufung bis zum Termin ja Monate hinziehen.
Kann die Berufung auch abgelehnt werden? Wie lange dauert es, bis man Bescheid bekommt, ob es zu einer erneuten Verhandlung kommt?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39372 Beiträge, 14147x hilfreich)

Nein, der Gegenstand muss erst herausgegeben werden, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist, das Verfahren also durch alle möglichen Instanzen zu einem Ende gebracht worden ist.

Für Dich bleibt jetzt erst einmal nur die Option, abzuwarten, ob der Beklagte die Berufung wirklich durchzieht. Häufig wird die Berufung ja erst einmal prophylaktisch eingelegt, einfach um auf gar keinen Fall eine Frist zu vergeigen und wird dann nach gründlichem Studium der Entscheidung zurück genommen. Oder, der Anwalt wird erst auf den letzten Drücker mandatiert, muss also Berufung einlegen, um die Frist zur Prüfung der Rechtslage einzuhalten.

Wenn denn die Berufung durchgezogen wird, dann ist die Dauer des Verfahrens von vielen Faktoren abhängig. Einmal von der Belastung des Gerichts, aber auch davon, wie die Parteien das Verfahren gestalten. Da kann man keine Prognosen geben.

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von User2584):
Muss der Beklagte erst einmal dem Urteil nachkommen und das Eigentum heraus geben, bis er Berufung einlegt und diese entweder zugelassen oder abgewiesen wird?

Kommt ganz darauf an, was sich dem Thema in dem Urteil findet.



Zitat (von User2584):
So wie ich gelesen habe, kann sich eine Berufung bis zum Termin ja Monate hinziehen.

Korrekt



Zitat (von User2584):
Kann die Berufung auch abgelehnt werden?

Klar.



Zitat (von User2584):
Wie lange dauert es, bis man Bescheid bekommt, ob es zu einer erneuten Verhandlung kommt?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer
Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
User2584
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Im Internet steht „Die Frist für die Berufung beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils an die jeweilige Partei, längstens aber fünf Monate nach Verkündung"

Heißt das, wenn man lt. Urteil sein Eigentum zugesprochen bekommt, kann es sein, dass man im schlimmsten Fall 5 Monate darauf warten muss, weil die gegnerische Partei in Berufung gehen könnte und vorher nichts raus geben muss?
Oder in Ungewissheit abwarten muss, ob dann am letzten Tag der 5 Monate eine Berufung eingereicht wird und dann das Urteil erneut geprüft wird?

Oder wie darf man die Zeitangabe „längstens aber 5 Monate" verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39372 Beiträge, 14147x hilfreich)

Wenn das Urteil nicht zustellbar ist, die Monatsfrist also nicht zum Laufen gebracht werden kann, dann greift die 5-Monatsfrist. Im übrigen kann das Durchziehen einer Berufung durchaus länger als 5 Monate dauern und auch zu einem anderen Ergebnis führen.

wirdwerden

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2402 Beiträge, 369x hilfreich)

Man hätte vor der Urteilsverkündung die vorläufige Vollstreckbarkeit beantragen können.

Damit hätte man auch aus dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vollstrecken können, trüge aber dann das Risiko der Vollstreckungskosten und Schadenersatz, falls in einem Berufungsverfahren dann über die Herausgabe anders entschieden würde.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39372 Beiträge, 14147x hilfreich)

Na ja, für eine vorläufige Vollstreckung muss man aber in der Regel eine Sicherheit aufbringen, die das Prozessrisiko abpuffert. Ist bei Herausgabe von Gegenständen ohnehin problematisch.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34021 Beiträge, 5877x hilfreich)

Zitat (von User2584):
Nun geht der Beklagte aber in Berufung. Hierfür hat er ja eine Frist einzuhalten.
Wenn seine Berufung fristgerecht eingeht, läuft das Verfahren in die nächste Instanz.
zB vom Amtsgericht zum Landgericht.

Damit hat sich das mit der 5-Monats-Frist erledigt. Das Berufungsverfahren läuft nach *anderen Uhren*.

...Gehts um den Hund?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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