wer bekommt Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe

11. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
wer bekommt Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe

Wie ist es wenn weniger als 4 Personen im Eigenheim leben, trifft folgendes dann auch zu, oder vermindert sich die fläche ?

Danke !

zitat : "Ob ein entsprechendes Objekt unter SGB XII § 90, Abs. 2, Nr. 8 fällt, wird einerseits an der Wohngröße im Verhältnis zur Anzahl der Bewohner beurteilt. Als mitzurechnende Bewohner zählen dabei der Antragsteller und alle zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen, also Anzahl der Köpfe der Bedarfsgemeinschaft. Vorbehaltlich eventuell anderer bestehender Regelungen in einzelnen Bundesländern gilt Folgendes als Richtschnur zur Orientierung zur Ermittlung der Obergrenzen:

der Wohnfläche, die noch als sog. kleines Hausgrundstück angesehen wird:
Die Wohnfläche bei 4 Personen im Haushalt darf bei
1 Wohnung im Haus maximal 130 m2 und bei
2 Wohnungen im Haus maximal 130 m2, wobei ..... "

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2091 Beiträge, 552x hilfreich)

Ich glaube nicht, dass die Voraussetzungen für Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe an diese Vorschriften aus dem SGB XII geknüpft sind?

Vielleicht solltest du nochmal näher versuchen zu beschreiben worum es dir geht.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40500 Beiträge, 14364x hilfreich)

In Ergänzung zu Dirrly: ich habe mir gerade mal die Formulare für Beratungs- und Prozesskosten/Verfahrenskostenhilfe angeschaut. Da wird das, was der Antragsteller hier anführt, nicht gefragt.

wirdwerden

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36455 Beiträge, 6150x hilfreich)

Zitat (von wenslk):
Wie ist es wenn weniger als 4 Personen im Eigenheim leben, trifft folgendes dann auch zu, oder vermindert sich die fläche ?
Wenn nur 1 Person im Eigenheim lebt, vermindert sich die Fläche auch nicht.

In Nr. 8 steht:...nicht abhängig...
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

Vermutlich geht es um eine Klage gegen das Sozialamt, weil die Wohnung/das Haus unangemessen groß sei.

Das passt besser ins Unterforum *Sozialrecht*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Die Mietzahlungen oder Kreditraten bei einem Eigenheim können bei der Bewilligung von BerH/PKH als Ausgabe geltend gemacht werden.
Diese sind grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen.
Es ist mithin immer eine Einzelentscheidung.
In der Rechtsprechung wird von einem Missverhältnis ausgegangen, wenn die monatliche Belastung mehr als die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens betragen (z.B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 15 WF 186/13).

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe das hier gefunden , deswegen meine Frage.

http://www.rfak.de/vermoegen_phh_vkh_wohneigentum_haus_grundstueck_eigentumswohnung.php

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128152 Beiträge, 40939x hilfreich)

Zitat (von wenslk):
zitat : "Ob

Zitat von wo?

Irgendeine Internetseite mit unbekannter Kompetenz oder z.B. fachliche Weisung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ob die seite kompetent ist, weiß ich nicht, deswegen frage ich ja hier.

Es geht nicht um eine Klage gegen das Sozialamt, sondern nur um den Antrag für Beratungshilfe und PKH.

Falls die verlinkte bestimmung auf die angemessenheit der wohnfäche bei Hartz4 zutreffen würde, würde mich das schon etwas wundern. bitte auch gerne rückmelden wenn das stimmen sollte.

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40500 Beiträge, 14364x hilfreich)

Na dann zieh Dir mal die richtigen Formulare aus dem www, dann weißt Du, was gefragt wird. Was ist da denn so schwer dran?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten.
Jetzt würde mich nur noch interessieren,
wie es mit dem Geldvermögen ist.

Angenommen jemand hat ein EK von 500 Euro monatlich, dann muss er doch min. 480 .- Euro ausgaben für Versicherungen, Wohnung, Heizung, etc . geltend machen , um einen Anspruch zu haben; oder sehe ich das Falsch ?
Sonstige Kosten für lebenshaltung wie Essen werden wohl nicht anerkannt ?

UNd wie ist es mit dem freibetrag von 5000 Euro; wenn zb. am anfang des vergangenen Monats noch 6000 e auf dem Konto waren, und dann im LAufe des Monats auf 5000 geschrumpft ist, würde das anerkannt ?

Es wird doch immer der Ganze Kalender Monat vor Antragstellung geprüft ?

ps.
Die Sachen die ich hier frage , fand ich eben nicht im netz.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36455 Beiträge, 6150x hilfreich)

Zitat (von wenslk):
sondern nur um den Antrag für Beratungshilfe und PKH.
Man will sich also von einem Anwalt beraten lassen. Wozu?
Man braucht PKH nur, wenn man klagen will und geringes Einkommen/Vermögen hat.

Zitat (von wenslk):
um einen Anspruch zu haben; oder sehe ich das Falsch ?
Doch, den Anspruch hätte man.
Zitat (von wenslk):
UNd wie ist es mit dem freibetrag von 5000 Euro;
Also ist der Freibetrag nach SGB XII gemeint und das Sozialamt und Grundsicherung im Alter/EM ist gemeint, oder?
Zitat (von wenslk):
Es wird doch immer der Ganze Kalender Monat vor Antragstellung geprüft ?
Von wem denn? Es kann auch sehr viel mehr rückwärts geprüft werden.

Mit diesem Einkommen und mit diesem Vermögen ( 5000 oder 6000) hat man Anspruch auf beides.

Man muss also zunächst den Antrag auf Beratungshilfe ausfüllen, beim Amtsgericht einreichen.
Dann, wenn man den Hilfeschein hat, kann man sich einen Anwalt suchen.
Der macht dann meist den Antrag auf PKH, wenn man klagen will.

gib doch mal budder bei die fische. ganz ohne Formulare.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß nicht ob mich so undeutlich ausgedrückt habe,

den beratungshilfeschein bekommt man u. U ja auch als beklagter.
Es geht bei den ganzen Fragen nur um das, was in der Überschrift ja auch drinne steht,
den Antrag auf Beratungshilfe und (im Anschluss sehr wahrscheinlich) um PKH.
Dabei geht es um eine Zivilklage, als Beklagter, jedoch nicht beim Sozialgericht.

Da man den antrag beim amtsgericht stellen muss, und dieses u.a. Die Kontoauszüge des letzten Monats sehen will,
interessieren mich die Voraussetzungen, unter denen man diese Hilfe evt. gewährt bekommt.

Ich las, das das bei Geldvermögen max. 5000.- Euro sein dürfen,
Beim EK siehe oben, es dürfen wohl nur 20 .- Übrig bleiben.

IN diesem Link stehen Freibeträge
https://www.fachanwalt-bautzen.de/hoehere-freibetraege-fuer-vermoegen-bei-beratungshilfe-und-prozesskostenhilfe.html
https://www.jura.cc/rechtstipps/neue-pkh-freibetraege-seit-01-01-2021/


Was stimmt davon ?


freundliche grüße

-- Editiert von wenslk am 14.11.2021 19:47

-- Editiert von wenslk am 14.11.2021 19:50

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von wenslk):
Angenommen jemand hat ein EK von 500 Euro monatlich, dann muss er doch min. 480 .- Euro ausgaben für Versicherungen, Wohnung, Heizung, etc . geltend machen , um einen Anspruch zu haben; oder sehe ich das Falsch ?

Das siehst du falsch.
Die Partei hat einen eigenen Freibetrag von aktuell 491,00 EUR (Nach § 115 Abs.1 S.3 Nr 2a ZPO sind für die Partei 110 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII abzuziehen).
Da sind die Kosten für Essen etc. berücksichtigt.
Zitat (von wenslk):
UNd wie ist es mit dem freibetrag von 5000 Euro; wenn zb. am anfang des vergangenen Monats noch 6000 e auf dem Konto waren, und dann im Laufe des Monats auf 5000 geschrumpft ist, würde das anerkannt ?

Es zählt das Datum der Antragstellung bzw. der Entscheidung des Gerichts.
Wenn man sein Vermögen nicht mutwillig geschmälert hat um PKH zu bekommen ist es kein Problem, dass kurz vorher der Freibetrag überschritten wurde.
Zitat (von wenslk):
Es wird doch immer der Ganze Kalender Monat vor Antragstellung geprüft ?

In der Regel die letzten drei Monate.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Die Partei hat einen eigenen Freibetrag von aktuell 491,00 EUR (Nach § 115 Abs.1 S.3 Nr 2a ZPO sind für die Partei 110 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII abzuziehen).
Da sind die Kosten für Essen etc. berücksichtigt.


dh also, nach abzug aller anrechenbaren Kosten dürfen 491.- verbleiben, sehe ich das richtig ?


Wie genau prüfen die Gerichte die Anträge ?
Werden zB. auch automatisch abfragen bei Banken etc. gemacht ?

bei der Grundstücksgröße las ich als Obergrenze für ein freistehendes Efh 500 qm; wenn das nun knapp 900 sind , bestehen da überhaupt noch Chancen ?

Danke für eure Hilfe !


-- Editiert von wenslk am 15.11.2021 13:56

-- Editiert von wenslk am 15.11.2021 14:11

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#14
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

nachtrag:

Im Antragsformular für Beratungshife steht zum schluss:

"Ein gerichtliches verfahren ist nicht anhängig."

Nun würde die Hilfe natürlich genau aus diesem grund beantragt.

???

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Die Partei hat einen eigenen Freibetrag von aktuell 491,00 EUR (Nach § 115 Abs.1 S.3 Nr 2a ZPO sind für die Partei 110 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII abzuziehen).
Da sind die Kosten für Essen etc. berücksichtigt.


wenn man 110% von was auch immer abzieht, verbleiben - 10 % oder nicht ?

Eine kleine beispielrechnug wäre hilreich zum besseren Verständniss.
z.b. bei einem einkommen von 500 .- euro.

Vielen Dank !

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Die Partei hat einen eigenen Freibetrag von aktuell 491,00 EUR (Nach § 115 Abs.1 S.3 Nr 2a ZPO sind für die Partei 110 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII abzuziehen).
Da sind die Kosten für Essen etc. berücksichtigt.


wenn man 110% von was auch immer abzieht, verbleiben - 10 % oder nicht ?

Eine kleine beispielrechnug wäre hilreich zum besseren Verständniss.
z.b. bei einem einkommen von 500 .- euro.

Vielen Dank !

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1637 Beiträge, 990x hilfreich)

Bei einem Einkommen von 500 € monatlich und Vermögen bis max. 5.000 € erfüllst du die finanziellen Voraussetzungen für Beratungshilfe oder auch Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Berechnet wird dein Durschnittseinkommen abzüglich 491 €, abzüglich weitere 223 €, wenn du arbeitest, abzüglich Miete oder Kreditraten fürs Eigenheim, abzüglich weiterer Verbindlichkeitten auf die es bei einem Einkommen von 500 € aber nicht im Detail ankommt.
Die "angemessene" Wohnungs- oder Grundstücksgröße wird unterschiedlich gehandhabt. Versuchen kannst du es in jedem Fall.
Darüber, ob dir zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klagabwehr Beratungshilfe gewährt werden kann , konnte ich nichts finden.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2091 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von wenslk):
Im Antragsformular für Beratungshife steht zum schluss:
"Ein gerichtliches verfahren ist nicht anhängig."
Nun würde die Hilfe natürlich genau aus diesem grund beantragt.


Beratungshilfe kannst du nicht für ein gerichtlich anhängiges Verfahren beantragen. Beratungshilfe ist die Übernahme einer Rechtsberatung für außergerichtliche Angelegenheiten.

Wenn schon ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, musst du in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Dafür suchst du am besten nach dem Vordruck: "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Die Angaben dann evt. noch mit Einkommensnachweis o. ä. belegen und beim Gericht zu dem Aktenzeichen des Verfahrens einreichen als "Antrag auf PKH".

Es gibt übrigens nicht nur die PKH, wo du nichts zahlen musst, sondern auch eine wo man monatliche Raten (für max. 48 Monate war es früher zumindest) zahlen muss, wenn man zwar nicht komplett "bedürftig" ist, aber einem auch nicht die ganzen Kosten zugemutet werden können. Das prüft und entscheidet dann das Gericht, was in Frage kommt.

-- Editiert von Dirrly am 16.11.2021 12:53

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