wer muss die Feuerwehreinsatzkosten tragen?

11. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Pete85
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 4x hilfreich)
wer muss die Feuerwehreinsatzkosten tragen?


Hallo,

ich habe mal eine Frage, diese habe ich zwar schon in einen anderen Forum gestellt, aber trotzdem bin ich auch an Ihrer Meinung interessiert.

Die von gestellte Frage, bezieht sich auf folgenden Beispielfall.

Ein Kurierfahrer bleibt in einen gewerblich genutzten Haus im Aufzug stecken. Er verständigt über den Aufzugkundendienst über die im Aufzug angebrachte Taste.

Nach einiger Zeit kommt ein weiterer Passant vorbei, dieser bemerkt dass jemand im Aufzug stecken geblieben ist. Er informiert den Hausmeister telefonisch, dieser verweißt jedoch nur auf den Aufzugdienst, ohne seine Anwesenheit in seinen zu betreuenden Objekt anzubieten.

Nach einiger Zeit gerät der Insasse im Aufzug immer mehr in ein panisches Verhalten. Jedoch verwies er die draußen stehenden Passanten darauf, dass die Aufzugtür über einen bestimmten Feuerwehrtrick zu öffnen sei. Einer der Passanten bot dem Insassen sofort an, sich bei der Feuerwehrnotrufzentrale über diesen Trick zu erkundigen. Jedoch lehnte dies der Insasse ab, da er weiter auf dem Aufzugkundendienst warten möchte.

Nach 5 Minuten beklagt sich der Insasse zunehmend über ein unangenehmes Wohlbefinden, er bat den Passanten die Feuerwehr zu verständigen. Dieser Aufforderung kam der Passant auch nach. Jedoch verwies der Passant bei der Notrufzentrale darauf, dass der Aufzugkundendienst auch schon laut Aussage des Insassen verständigt gewesen sei. Der Mitarbeiter der Notrufzentrale sagte daraufhin nur ,, Die Befreiung sei jetzt Sache von der Feuerwehr, wir schicken jemand raus“

10 Minuten später trafen die Feuerwehrkräfte auch schon ein und befreiten den Insasse. 5 Minuten Später traf auch der Aufzugkundendienst ein. Dieser musste jedoch nur noch den Aufzug still legen.
Bei der Bergung kam heraus, dass der Aufzug auch schon am Vortag defekt gewessen sei, dies äußerte ein weiterer Passant.


Der Mitarbeiter des Aufzugkundendienst meinte nach Beendigung seiner Tätigkeit zu dem helfenden Passanten, dass die Hausverwaltung bei dem Passanten mit etwas Pech die Rechnung für den Feuerwehreinsatz einfordern würde.

Meine Frage ist hier jetzt, wie ist die Rechtslage in einem solchen Fall zu beurteilen.?

Meiner Meinung nach, wären gegen den Passanten keine Forderungen zu stellen, da er nur seiner Pflicht der Hilfe nachgekommen ist, des Weiteren reif der Passant ja auf Verlangen des Insassen den Notruf an. Ein Unterlassen dieser Handlung hätte unter Umständen zu 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) führen können.

Viel mehr ist dem Hausmeister eine unterlassene Hilfeleistung vorzuwerfen, da er trotz Verständigung sich nicht zu seinem zuständigen Objekt bewegt hat. Dies hätte er tun müssen, da hier eine technische Störung vorgelegen hätte. Es hätte auch Seitens der Aufzugsfirma eine bessere Kommunikation mit dem Insassen stattfinden müssen, da davon auszugehen ist, dass dieser in Panik hätte geraten können.



Wie sehen Sie die Sachlage? Wie bereits gesagt wäre eine Forderung gegen den helfenden Passanten meiner Meinung nach nicht aufrecht zu erhalten.


Mit freundlichen Grüßen

Petey

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dezooka
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 72x hilfreich)

Richtig. Wenn die Feuerwehr ausrückt ist das kostenlos. Es sei denn, ich erlaube mir den Spass und schicke diese zu einem Einsatz der keiner ist.

In diesem Fall, trägt die Kosten der Staat (also die Steuerzahler).
Ich hatte damals einen Gasgeruch im gewerblich genutzem Gebäude, wollte mich nur telefonisch informieren und erhielt die gleich antwort. Jetzt ist es Sache der Feuerwehr, wir kommen. Hatte damals noch angst gehabt die würden mir das vielleicht in Rechnung stellen, wenn die nichts finden. Ist aber nicht der Fall. Erklärung vom Notruf der Feuerwehr: Teuer wird es nur, wenn ein wissentlich, gewollte Irreführung bzw. ein Missbrauch vom Nortuf besteht.
Edit: Missbrauch des Notrufes kann dann je nach größe des Löschzuges der ausrückt verdammt teuer werden.

-----------------
"MfG futchidah
----------
Recht haben, heisst nicht
Recht bekommen."

-- Editiert von futchidah am 11.01.2009 17:31

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

ZITAT;
"Richtig. Wenn die Feuerwehr ausrückt ist das kostenlos."

Völlig richtig, soweit es sich um Brandeinsätze handelt. Bei technischer Hilfeleistung kann das aber durchaus anders aussehen. Maßgeblich ist hier die Feuerwehr-Satzung der jeweiligen Gemeinde.

In Fällen wie diesem hier ist es durchaus üblich, dass der Einsatz zu zahlen ist. Allerdings nicht vom Passanten, der die FW gerufen hat, und auch nicht von der stecken gebliebenen Person, sondern vom Hauseigentümer.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Dem kann ich mich nur anschließen.

Der Passant ist auf keinen Fall zahlungspflichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
chocola
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 22x hilfreich)

Letzte Zweifel über die Kostenfrage sollte die Gebührenordnung der betreffenden Stadt klären. Ist mittlerweile vielfach online im Stadtportal abrufbar.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Der Passant hat vollkommen richtig gehandelt - denn was wäre, wenn der Fahrstuhl-Insasse einen Herzinfarkt bekommen hätte? Wann der Notdienst des Aufzugdienstes eintraf, spielt dabei keine Rolle.
Als Fahrstuhl-Insasse würde ich sogar unter Umständen an Schmerzensgeldforderungen gegenüber dem Hauseigentümer denken, falls tatsächlich nachweisbar wäre, dass der Fahrstuhl schon längere Zeit nicht korrekt gearbeitet hat (ob dies möglich ist, kann ich nicht beurteilen).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dezooka
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 72x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen