1-Mann-GmbH | Wie viele Geschäftsführer?

11. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Brillo29
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
1-Mann-GmbH | Wie viele Geschäftsführer?

Guten Morgen,

ich habe eine Frage:

Es wird eine 1-Mann-GmbH gegründet. Die Gesellachafterin wird ebenso Geschäftsführerin. Da Ihre Kompetenzen nicht ausreichen, möchte Sie für den kaufmännischen Bereich einen zusätzlichen Geschäftsführer einstellen.

Ist das in dieser Konstellation so möglich?

Beide sollen für Ihren Bereich alleine verantwortlich sein (Befreiung von Paragraph 181) , ohne sich mit dem anderen GF absprechen zu müssen.

Was ist noch zu beachten? Ich denke da an die Ressortverteilung und an die Geschäftsordnung der Geschäftsführer. Kann mir jemand auch was dazu sagen?

Vielen Dank im Voraus.

-- Editiert von Brillo29 am 11.07.2018 07:10

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8 Antworten
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#2
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 110x hilfreich)

Eine GmbH kann mehrere Geschäftsführer haben.. allerdings hat die Alleinverantwortlichkeit auch ihre Grenzen. Bspw. kann der Geschäftsführer, der nicht im Rechnungswesen arbeitet, nicht behaupten, er hätte von einer drohenden Insolvenz nichts gewusst und so der Geschäftsführerhaftung entgehen.
Beide können natürlich vom §181 befreit werden, allerdings hat das nichts mit Alleinverantwortlichkeit zu tun.

Man kann auch zu der Geschäftsverteilung diverses sagen, allerdings halte ich eine Konstellation, bei der sich die Geschäftsführer nicht absprechen sollen, für ziemlich schlecht

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#3
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Wenn eine 1 Mann GmbH gegründet wurde, würde ich spontan aus Erfahrung davon ausgehen, dass die mit Musterprotokoll gegründet wurde. Wenn dem so ist, kann der zweite hinzukommende Geschäftsführer nicht von 181 befreit werden, weil die Satzung (das Musterprotokoll) dies nicht hergibt. Im Gegenteil gibt es sogar die Auffassung, dass dann selbst die Befreiung des ersten Geschäftsführers entfällt.
Will man daran was ändern, wäre die Satzung zu ändern.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8313 Beiträge, 4575x hilfreich)

Zitat:
Wenn eine 1 Mann GmbH gegründet wurde, würde ich spontan aus Erfahrung davon ausgehen, dass die mit Musterprotokoll gegründet wurde.

Meine Erfahrung nach werden die meisten GmbH's nicht als UG (haftungsbeschränkt) gegründet.


-- Editiert von cruncc1 am 11.07.2018 18:23

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#5
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Habe ich auch nicht geschrieben. Auch reguläre GmbH können per Musterprotokoll gegründet werden. § 2 Abs. 1a GmbhG macht da keinen Unterschied.

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#6
 Von 
m.jonas
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Natürlich kann eine 1-mann GmbH mehrere Geschäftsführer haben. Eine 1-Mann-GmbH wird ja meist damit assoziiert, dass der 100 % Gesellschafter Geschäftsführer ist.

Alternativ kann für das zweite Ressort ja ein Prokurist eingestellt werden.

Signatur:

Mit dem besten Wissen & Gewissen :)
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater --> www.accura-audit.de

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125133 Beiträge, 40462x hilfreich)

Zitat (von m.jonas):
Natürlich kann eine 1-mann GmbH mehrere Geschäftsführer haben.

Nö.
1 + X ist nicht mehr 1.
Kann man übrigens auch ganz einfach als Nichtmathematiker nachvollziehen, wenn man mal die Finger an der Hand zur Hilfe nimmt.

Kennzeichen einer Ein-Mann-GmbH ist, das sie von nur einer Person gegründet und in Personalunion als einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer geführt wird.



Zitat (von Brillo29):
Ist das in dieser Konstellation so möglich?

Ja, das ist möglich.
Wie man vorgehen muss, dazu müsste man mal schauen, ob nach Musterprotokoll gegründet wurde und wie die Satzung ausschaut.

Da das ganze eh über den Notar laufen muss, geht man idealerweise zum "Gründungs-Notar", der berät und formuliert das dann auch korrekt.

Eine andere Lösung wäre, das man jemanden als Prokuristen anstellt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6531 Beiträge, 1536x hilfreich)

Zitat (von Brillo29):

Ist das in dieser Konstellation so möglich?

Es gibt keine zahlenmäßige Begrenzung der GmbH-Geschäftsführer.
Zitat:

Beide sollen für Ihren Bereich alleine verantwortlich sein (Befreiung von Paragraph 181) , ohne sich mit dem anderen GF absprechen zu müssen.

Ein GmbH-GF kann alleinvertretungsberechtigt sein. Verantwortlich ist jeder GF im vollen Umfang, auch wenn er nicht alleinvertretungsberechtigt ist.
Zitat:

Was ist noch zu beachten? Ich denke da an die Ressortverteilung und an die Geschäftsordnung der Geschäftsführer. Kann mir jemand auch was dazu sagen?

Jeder Rechtsanwalt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6531 Beiträge, 1536x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von m.jonas):
Natürlich kann eine 1-mann GmbH mehrere Geschäftsführer haben.

Nö.
1 + X ist nicht mehr 1.
Kann man übrigens auch ganz einfach als Nichtmathematiker nachvollziehen, wenn man mal die Finger an der Hand zur Hilfe nimmt.

Kennzeichen einer Ein-Mann-GmbH ist, das sie von nur einer Person gegründet und in Personalunion als einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer geführt wird.

"Ein-Mann-GmbH" ist kein rechtlicher Begriff, insofern ist der Einwand unerheblich.
Zitat:

Eine andere Lösung wäre, das man jemanden als Prokuristen anstellt.

Ein Prokurist ist aber kein Geschäftsführer. Bestimmte Kompetenzen sind dem GmbH-Geschäftsführer vorbehalten.

Wenn es wiederum "nur" um bestimmte kaufmännische Kompetenzen geht, braucht man weder einen zweiten GF noch einen Prokuristen. Dann stellt man für diese Bereiche einen Angestellten ein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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