5% Besteuerung bei Holding?

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
dapoison
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
5% Besteuerung bei Holding?

Hallo,

es gibt wohl die Möglichkeit zwischen 2 Unternehmen (GmbHs) durch eine 100% Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft steuern zu sparen (Stichwort Holding).

Dabei werden die Gewinne von der Tochter zur Mutter verschoben. Also gehen die Beträge von der Tochter ab. Normalerweise wären diese ca zu 30% zu besteuern (Körperschaft-, Gewerbesteuer), z.B. bei Entnahmen.

Doch bei der Holding kann man durch diese Abführung an die Mutter nur 5% vom Gewinn besteuern lassen.

Beispiel:
Reden wir von 10000 EUR Gewinn bei der Tochter (GmbH), wo das Geld jetzt zu 5% besteuert wird, wenn es an die Mutter (GmbH) abgeführt wird...

Die Mutter macht ja auch jährlich Gewinn und muss steuern zahlen. Ist der Rest ( =10000 EUR - 5% Steuern) bei der Mutter auch zu versteuern zu 30% (Körperschaft-/Gewerbesteuer). Es waren ja quasi Einnahmen/Gewinn, wie auch immer? Oder ist das Ganze mit den 5% bei der Abführung erledigt, sodass der Rest nicht mehr besteuert wird im Jahresabschluss????

Danke vorab

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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Es geht hier um § 8b KstG.

Der Gewinn wäre einmal bei der Tochter zu versteuern (wo er entstanden ist) und grundsätzlich auch bei der Mutter, da sie ja Einnahmen/Dividenden von der Tochter bekommen hat. Das würde im Ergebnis aber eine Doppelbesteuerung bedeuten. Daher:

Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, insbesondere Dividenden und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), und Nr. 2, 9 und 10 Buchst. a EStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz und sind steuerfrei. In der Gewinnermittlung wird die Ausschüttung lt. Gewinnverteilungsbeschluss vor Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags als Ertrag erfasst. Entsprechend muss dieser Betrag außerhalb der Bilanz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder abgezogen und damit steuerfrei gestellt werden. Kapitalertragsteuer ist dennoch einzubehalten; sie kann im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung in voller Höhe angerechnet werden. Auch vGA, die eine Körperschaft von einer anderen (Tochtergesellschaft) erhält, fallen unter § 8b Abs. 1 KStG .

Also Besteuerung bei der Tochter (15% Kst) und nur 5 % Besteuerung bei der Mutter.

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