Abmahnung wg. HGB 325 Publizitätspflichtverletzung

16. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
DetlefErich
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung wg. HGB 325 Publizitätspflichtverletzung

Meine Ehefrau ist alleinige geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH. Durch einen Wechsel des Steuerberaters und zugegebenermaßen weil sie der Offenlegungspflicht nach § 325HGB zu wenig Beachtung geschenkt hatte, reichte sie den Jahresabschluss 2006 zusammen mit 2007 und 2008 erst Anfang 2009 ein.

Nun hat meine Ehefrau wegen einer völlig vermurksten Motorüberholung an ihrem privaten Fahrzeug, gegen den Motorüberholer ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt. Bis auf den Umstand, dass dem Motorüberholer die Existenz der GmbH bekannt ist, gibt es hier ansonsten keinerlei Geschäfts- oder Rechtsbeziehung zu dem Motorüberholer.

Heute nun schickt der Rechtsanwalt des Motorüberholers zwei Schreiben an meine Ehefrau, nicht an die GmbH:

"Sie haben gegen § 325 HGB ... verstoßen, so dass Sie durch den Unterzeichner dazu angehalten werden mussten, entsprechende Veröffentlichungen vorzunehmen..."

"Von daher war meine Mandantschaft (Anm.: der Motorenüberholer) dazu gehalten, durch entsprechende Information des Bundesamtes für Justiz... Aufgrund dessen haben Sie für die Kosten meiner Inanspruchnahme einzustehen..."

Dazu zwei Gebührenrechnungen: 1,30 Gebühren vom Wert 4.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschalen macht netto 338,50 €, für zwei Jahre 2006 und 2007 = 677,00 € Gesamtforderung.

Auch wenn dies nur ein weiterer Versuch ist, dass gegen seinen Mandanten laufende Beweisverfahren zu konterkarieren, meine Frage: Wodurch lässt sich ein solcher Anspruch ggflls. herleiten?

Detlef Erich

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

Ist die Gegenseite ein Mitbewerber?

Ansonsten würde ich hier gar keine Aktivlegitimation sehen.

Eine "Abmahnung" liegt ja nicht vor (es wird ja nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, oder?).

Die Gegenseite könnte versuchen, dies über GoA durchzuziehen. Auch hier habe ich aber ernste Zweifel, ob für eine Mitteilung, eine GmbH habe gegen §325 HGB verstoßen, ein Anwalt notwendig ist. Von daher sehe ich die Chancen auf Geltendmachung dieser Kosten nahe Null.

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#2
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB ). Ist dies nicht der Fall, unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz.

Ein Anwältchen ist hierzu nicht berufen.

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#3
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

Ich frage mich gerade, ob der Anwalt sowas nicht zu wissen hat. Vielleicht freut sich die Kammer ja über einen Hinweis, daß hier wissentlich unberechtigte Forderungen gestellt werden...

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#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
Ich frage mich gerade, ob der Anwalt sowas nicht zu wissen hat.


Es gibt solche und solche

quote:
Vielleicht freut sich die Kammer ja über einen Hinweis, daß hier wissentlich unberechtigte Forderungen gestellt werden..


Interessiert die kaum

Einfach ablegen.

wenn so ein Anwalt Geld verdienen könnte gäbe es keine "nicht" offengelegte Bilanzen mehr. Davon gibts (gabs) aber viele.

K.

-----------------
"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "

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#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Das ist die Masche der Abmahnabzockanwälte.

Der Verstoß ist nicht gegen den Geschäftspartner, was hat der scheinheilige Anwalt da einzumischen ?! Dahinten steckt nix anderes als Geldgier.

Eher soll man diesen Anwalt wegen seiner falschen Forderung = Betrugabsicht anzeigen.

-- Editiert am 28.07.2009 15:02

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