Hallo zusammen,
wir sind zwei GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 12.500,- € Stammkapital. Das materielle Firmenvermögen beträgt ca. das 10 fache hiervon. Ein Geschäftsführer-Gesellschafter möchte ausscheiden und seine Anteile dem verbleibenden Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen. Er möchte hierfür nicht, bzw. nur in Höhe der ursprünglichen Stammeinlage von 12.500,- € ausbezahlt werden. Hintergrund ist, dass das aktuelle Firmenvermögen vorrangig vom verbleibenden Gesellschafter-Geschäftsführer erwirtschaftet wurde.
Beide Gesellschafter sind sich hierzu einig. Der Übertrag der Anteile beim Ausscheiden könnte als Schenkung betrachtet werden und damit Schenkungssteuer über die Hälfte des Firmenwertes auslösen.
Gibt es Möglichkeiten, dass dieser Übertrag an den verbleibenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine schenkungssteuerpflichtige Schenkung darstellt?
Viele Grüße
Matthias W.
Anteilsübertrag bei Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers
19. Januar 2021
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Frage vom 19. Januar 2021 | 14:30
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anteilsübertrag bei Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers
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#1
Antwort vom 19. Januar 2021 | 15:12
Von
Status: Praktikant (696 Beiträge, 109x hilfreich)
Was steht denn dazu in der Satzung?
Es bedarf halt einer Begründung dafür, dass er nicht vom vorhandenen Vermögen profitieren soll
#2
Antwort vom 19. Januar 2021 | 15:45
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWas steht denn dazu in der Satzung? :
Es bedarf halt einer Begründung dafür, dass er nicht vom vorhandenen Vermögen profitieren soll
Die Satzung beschreibt nur die Möglichkeit der Gesellschafts-Kündigung durch einen Gesellschafter. Hierbei kann der verbleibende Gesellschafter die Anteile übernehmen, muss aber neben der Stammeinlage auch die anteiligen Rücklagen und Gewinnvorträge an den anderen auszahlen. Eine Satzungsänderung wäre jedoch denkbar, sofern dies hier hilfreich ist.
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#3
Antwort vom 19. Januar 2021 | 17:36
Von
Status: Praktikant (696 Beiträge, 109x hilfreich)
Ich habe grade gelesen, dass es unproblematisch ist. Vgl zumindest FG München, Urteil v. 5.4.2017, 4 K 711/16
#4
Antwort vom 20. Januar 2021 | 01:34
Von
Status: Senior-Partner (6266 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitatwir sind zwei GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 12.500,- € Stammkapital. Das materielle Firmenvermögen beträgt ca. das 10 fache hiervon. :
Also 10x 25.000€. Oder jedenfalls 10x12.500€.
Da sollte man sich einen Steuerberater gönnen. Den hat die GmbH doch vermutlich sowieso, oder?
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