Anteilsübertrag bei Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers

19. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
matzew81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anteilsübertrag bei Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Hallo zusammen,

wir sind zwei GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 12.500,- € Stammkapital. Das materielle Firmenvermögen beträgt ca. das 10 fache hiervon. Ein Geschäftsführer-Gesellschafter möchte ausscheiden und seine Anteile dem verbleibenden Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen. Er möchte hierfür nicht, bzw. nur in Höhe der ursprünglichen Stammeinlage von 12.500,- € ausbezahlt werden. Hintergrund ist, dass das aktuelle Firmenvermögen vorrangig vom verbleibenden Gesellschafter-Geschäftsführer erwirtschaftet wurde.

Beide Gesellschafter sind sich hierzu einig. Der Übertrag der Anteile beim Ausscheiden könnte als Schenkung betrachtet werden und damit Schenkungssteuer über die Hälfte des Firmenwertes auslösen.

Gibt es Möglichkeiten, dass dieser Übertrag an den verbleibenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine schenkungssteuerpflichtige Schenkung darstellt?


Viele Grüße
Matthias W.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Was steht denn dazu in der Satzung?

Es bedarf halt einer Begründung dafür, dass er nicht vom vorhandenen Vermögen profitieren soll

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#2
 Von 
matzew81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Was steht denn dazu in der Satzung?

Es bedarf halt einer Begründung dafür, dass er nicht vom vorhandenen Vermögen profitieren soll


Die Satzung beschreibt nur die Möglichkeit der Gesellschafts-Kündigung durch einen Gesellschafter. Hierbei kann der verbleibende Gesellschafter die Anteile übernehmen, muss aber neben der Stammeinlage auch die anteiligen Rücklagen und Gewinnvorträge an den anderen auszahlen. Eine Satzungsänderung wäre jedoch denkbar, sofern dies hier hilfreich ist.

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#3
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Ich habe grade gelesen, dass es unproblematisch ist. Vgl zumindest FG München, Urteil v. 5.4.2017, 4 K 711/16

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von matzew81):
wir sind zwei GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 12.500,- € Stammkapital. Das materielle Firmenvermögen beträgt ca. das 10 fache hiervon.

Also 10x 25.000€. Oder jedenfalls 10x12.500€.

Da sollte man sich einen Steuerberater gönnen. Den hat die GmbH doch vermutlich sowieso, oder?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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