Ausscheiden eines Gesellschafter, ohne Löschung der Prokura

19. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Ines34
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Ausscheiden eines Gesellschafter, ohne Löschung der Prokura

B war Gesellschafter mit 20% Anteil und Prokurist bei der G-GmbH.

Gesellschafter mit 80% Anteil, und Geschäftsführer/Prokurist, ist A.

A beschließt, dass B aus der Gesellschaft ausscheiden soll. B stimmt diesem auch zu.

Darauf gehen A und B zum Notar N. Dieser bereitet die Ausscheidung des B aus der Gesellschaft G vor und führt diese durch.

5 Monate später ruft das Handelsregister den B an und fragt, wann die Austragung/Löschung der Prokura des B erfolgt.

A ist verwundert, denn er ist davon ausgegangen, dass der Notar automatisch die Löschung der Prokura mit dem Ausscheiden des Gesesllschafters vorgenommen hatte. Er ist nicht erfreut darüber, jetzt noch einmal einen separaten Notartermin wahrnehmen zu müssen und fragt sich, ob hier eine Pflichtverletzung des Notar N vorlag.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Ines34):
fragt sich, ob hier eine Pflichtverletzung des Notar N vorlag.

Was konkret war denn der Auftrag an den Notar?
Nur die Ausscheidung des B aus der Gesellschaft G oder auch das gleichzeitige löschen der Prokura?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8042 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von Ines34):
5 Monate später ruft das Handelsregister den B an und fragt, wann die Austragung/Löschung der Prokura des B erfolgt.

Das Handelsregister kommunziert schriftlich und nicht telefonisch. Im übrigen: weshalb sollte das "Handelsregister" monieren, dass die Prokura noch eingetragen ist?

Dass B seine Geschäftsanteile an wen auch immer verkauf/übertragen hat, hat keine Auswirkung auf die Prokura. Auch ein "ausgeschiedener" Gesellschafter kann weiterhin Prokurist sein.
Zitat:
A ist verwundert, denn er ist davon ausgegangen, dass der Notar automatisch die Löschung der Prokura mit dem Ausscheiden des Gesesllschafters vorgenommen hatte

Der Notar macht das, wozu er beauftragt wurde.



-- Editiert von User am 19. September 2022 21:18

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7230 Beiträge, 1520x hilfreich)

Zitat (von Ines34):
und fragt sich, ob hier eine Pflichtverletzung des Notar N vorlag.


Ich sehe keine Pflichtverletzung

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Ines34):
B war Gesellschafter mit 20% Anteil und Prokurist bei der G-GmbH.

Gesellschafter mit 80% Anteil, und Geschäftsführer/Prokurist, ist A.

A ist entweder Geschäftsführer der GmbH, oder er hat Prokura. Beides gleichzeitig geht nach herrschender Rechtsmeinung nicht, macht vor allem auch keinen Sinn, da es nichts gibt, das ein Prokurist darf, was der Geschäftsführer nicht auch darf.

Zitat:
A beschließt, dass B aus der Gesellschaft ausscheiden soll.

Wie macht er das denn?
Zitat:
B stimmt diesem auch zu.

B gibt also seine Gesellschaftsanteile an der G-GmbH auf.

Zitat:
Darauf gehen A und B zum Notar N. Dieser bereitet die Ausscheidung des B aus der Gesellschaft G vor und führt diese durch.

5 Monate später ruft das Handelsregister den B an und fragt, wann die Austragung/Löschung der Prokura des B erfolgt.

A ist verwundert, denn er ist davon ausgegangen, dass der Notar automatisch die Löschung der Prokura mit dem Ausscheiden des Gesesllschafters vorgenommen hatte.

Das eine hat mit dem anderen doch überhaupt nichts zu tun.
Man muss nicht Gesellschafter sein, um Prokura zu haben. (Die wenigstens Prokuristen einer GmbH sind gleichzeitig auch Gesellschafter).
Und als Gesellschafter hat man nicht automatisch Prokura, man hat erstmal gar keine Vertretungsberechtigung für die GmbH, außer in weniger ganz begrenzten Fällen.

Zitat:
Er ist nicht erfreut darüber, jetzt noch einmal einen separaten Notartermin wahrnehmen zu müssen und fragt sich, ob hier eine Pflichtverletzung des Notar N vorlag.

Wieso sollte es? Das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun, woher soll der Notar denn wissen, daß der B keine Prokura mehr haben soll?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Ines34
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Liebes Forum,

nach unser Meinung gibt es (dennoch) so etwas wie eine Sorgfalltsplicht des Notars.

Wenn dem Notar gesagt wurde, dass ein Gesellschafter "raus soll" und "nicht mehr im bei dem Unternehmen aktiv mitwirken soll", dann ist schon zu erwarten, dass der Notar sich die ursprünglichen Verträge anschaut und festellt, dass hier (noch) eine Prokura vorliegt.

Insbesonde bestand ja auch kein weiteres Arbeitsverhältnis oder sonsitge Verbindungen des B mit der Gesellschaft.

Seht Ihr das nicht so?

@Cruncc1

Zitat (von cruncc1):
Das Handelsregister kommunziert schriftlich und nicht telefonisch. Im übrigen: weshalb sollte das "Handelsregister" monieren, dass die Prokura noch eingetragen ist?


Lieber Cruncc1,

soll ich dir das schreiben und die Mail mit Verweis auf das Telefonat mit HR per PN schicken?
Nur damit hier mehr Glauben geschenkt wird :-)


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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Ines34):
nach unser Meinung gibt es (dennoch) so etwas wie eine Sorgfalltsplicht des Notars.

Die Aufgabe des Notars war es aber offenbar, das Ausscheiden des Gesellschafters B zu beglaubigen.

Zitat:
Wenn dem Notar gesagt wurde, dass ein Gesellschafter "raus soll" und "nicht mehr im bei dem Unternehmen aktiv mitwirken soll", dann ist schon zu erwarten, dass der Notar sich die ursprünglichen Verträge anschaut und festellt, dass hier (noch) eine Prokura vorliegt.

Nein. Da müssen sich schon die Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH Gedanken drüber machen.

Zitat:
Insbesonde bestand ja auch kein weiteres Arbeitsverhältnis oder sonsitge Verbindungen des B mit der Gesellschaft.

Bitte? B war Gesellschafter der GmbH, B war offenbar bei der GmbH angestellt, und B hatte Prokura. Viel mehr Verbindungen gehen kaum.

A und B machten einen Termin beim Notar, damit der die Übertragung der Gesellschaftsanteile des B an ... beglaubigt. Hier schweigt sich das EP aus, wer die Gesellschaftsanteile des B übernommen hat, ich vermute mal: der A.

Zitat:
Lieber Cruncc1,

soll ich dir das schreiben und die Mail mit Verweis auf das Telefonat mit HR per PN schicken?
Nur damit hier mehr Glauben geschenkt wird :-)

Rechtsberatung im Einzelfall ist in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten, sie darf in einem WWW-Forum nicht vorgenommen werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Ines34):
Seht Ihr das nicht so?

Wäre A ein Verbraucher, dann könnte man damit durchaus gut argumentieren.
Die Rechtsprechung stellt dabei auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher" ab. Das scheint nach der Auffassung vieler Gerichte eine hilflose Person zu sein, welche an der Grenze zur Debilität verharrend, unmündig und umfassender Betreuung bedürftig, auch noch gegen die kleinste Gefahr der Begehung einer Dummheit geschützt werden muss.

Dummerweis ist A aber kein Verbraucher, sondern sein Status ist
Zitat (von Ines34):
Gesellschafter mit 80% Anteil, und Geschäftsführer

Somit gleich in mehrfacher Hinsicht unternehmerisch tätig.

Ein Unternehmer ist nach der Auffassung der Gerichte eine selbständige Person die in den Bereichen in denen sie tätig ist über allumfassende Informationen verfügt / sich zu beschaffen weis.
Das führt dazu, das der unternehmerisch tätigen Person größtmögliche Vertrags- und Handlungsfreiheit gewährt wird, regelmäßig ohne jedweden Schutz vor der Begehung einer Dummheit.

Das bedeutet, dass eine unternehmerisch tätige Person regelmäßig etwaige Kompetenzmängel proaktiv beseitigen muss / den Vertragspartnern mitteilen muss / Aufträge entsprechend verfassen muss.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Warum streitet man sich hier wegen 120 € netto?

PS: Das ein ausscheidender Gesellschafter weiterhin (eine Zeitlang) in führender Position im Unternehmen bleibt ist bei weitem nichts Ungewöhnliches, sondern bei kontrollierten Übergängen durchaus üblich.


-- Editiert von User am 23. September 2022 07:18

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#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8042 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Aufgabe des Notars war es aber offenbar, das Ausscheiden des Gesellschafters B zu beglaubigen.

Das muss beurkundet werden, eine Beglaubigung reicht nicht aus. :wink:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ines34
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Bitte? B war Gesellschafter der GmbH, B war offenbar bei der GmbH angestellt, und B hatte Prokura. Viel mehr Verbindungen gehen kaum.


Nein, war er nicht. B war nur Gesellschafter und hatte Prokura.

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
PS: Das ein ausscheidender Gesellschafter weiterhin (eine Zeitlang) in führender Position im Unternehmen bleibt ist bei weitem nichts Ungewöhnliches, sondern bei kontrollierten Übergängen durchaus üblich.

Wenn mal davon absieht, daß ein Kommanditist nicht die Geschäftsführung der KG, deren Gesellschafter er ist, durchführen kann, ist das das denkbar.

In "führender Position" in einer Kapital- oder Personengesellschaft sind allerdings die Geschäftsführer, nicht die Gesellschafter...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Ines34):
Zitat:
Bitte? B war Gesellschafter der GmbH, B war offenbar bei der GmbH angestellt, und B hatte Prokura. Viel mehr Verbindungen gehen kaum.

Nein, war er nicht. B war nur Gesellschafter und hatte Prokura.

Prokuristen sind meistens Angestellte, daher meine Vermutung.
Aber auch wenn er nicht angestellt war, sind der Status als Gesellschafter und als Prokurist ja immer noch erhebliche Verbindungen zur GmbH & Co.KG.

Man sollte sich damit abfinden, daß man hierdem Notar einen unzureichend konkretisierten Auftrag erteilt hat, der Notar geht davon aus, daß Geschäftsführer einer GmbH & Co.KG ausreichend wissen, was sie tun. Wenn man die Übertragung der Gesellschaftsanteile beurkundet haben will, gibt man das in Auftrag, wenn man die Löschung der Prokura aus dem Handelsregister durchführen will, beauftragt man den Notar mit der Beglaubigung des Löschungsantrags.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#13
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wäre A ein Verbraucher, dann könnte man damit durchaus gut argumentieren.
Die Rechtsprechung stellt dabei auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher" ab. Das scheint nach der Auffassung vieler Gerichte eine hilflose Person zu sein, welche an der Grenze zur Debilität verharrend, unmündig und umfassender Betreuung bedürftig, auch noch gegen die kleinste Gefahr der Begehung einer Dummheit geschützt werden muss.

Dummerweis ist A aber kein Verbraucher, sondern sein Status ist
Zitat (von Ines34):
Gesellschafter mit 80% Anteil, und Geschäftsführer

Somit gleich in mehrfacher Hinsicht unternehmerisch tätig.

Ein Unternehmer ist nach der Auffassung der Gerichte eine selbständige Person die in den Bereichen in denen sie tätig ist über allumfassende Informationen verfügt / sich zu beschaffen weis.
Das führt dazu, das der unternehmerisch tätigen Person größtmögliche Vertrags- und Handlungsfreiheit gewährt wird, regelmäßig ohne jedweden Schutz vor der Begehung einer Dummheit.

Das bedeutet, dass eine unternehmerisch tätige Person regelmäßig etwaige Kompetenzmängel proaktiv beseitigen muss / den Vertragspartnern mitteilen muss / Aufträge entsprechend verfassen muss.


Selten etwas so lustiges gelesen, was leider Gottes der Wahrheit entspricht.
Trifft das deutsche Recht ganz gut.
Danke dafür^^

-- Editiert von User am 30. Dezember 2022 17:11

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#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8042 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn mal davon absieht, daß ein Kommanditist nicht die Geschäftsführung der KG, deren Gesellschafter er ist, durchführen kann, ist das das denkbar.

Davon abgesehen hat eine Kommanditgesellschaft keinen Geschäftsführer und keine Gesellschafter.

Eine KG hat einen Komplementär sowie einen oder mehrere Kommanditisten. Diese wird vom Geschäftsführer der Komplementärin vertreten.

-- Editiert von User am 30. Dezember 2022 21:57

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