Austritt Geschäftsführer GmbH / Abwerben Mitarbeiter/ Verstoß gg. Wettbewerbsverbot

31. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Emtix
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Austritt Geschäftsführer GmbH / Abwerben Mitarbeiter/ Verstoß gg. Wettbewerbsverbot

Ausgangssituation:

GmbH mit 2 Geschäftsführer + 5 Mitarbeiter

Geschäftsführer 2 möchte austreten und übergibt Kündigung an Geschäftsführer 1.
Ab diesem Zeitpunkt erscheint GF 2 nicht mehr am Arbeitsplatz aufgrund eigener Krankmeldung.
Vor Austritt und Austragung des GF 2 werden 3 von 5 Mitarbeiter von diesem abgeworben - für die eigene zukünftig geplante GmbH mit gleichem Tätigkeitsfeld.

Diese 3 Mitarbeiter erscheinen ebenso nicht mehr am Arbeitsplatz bzw. reichen Kündigung ein.
Geschäftsführer 1 ist nun Handlungsfähig und muss Aufträge ablehnen.

Bevor die Austragung von GF 2 aus dem Handelsregister erfolgte, gründete dieser bereits eine neue GmbH. (Selbe Tätigkeit) Stichwort Wettbewerbsverbot.

Welche Rechtswidrige Handlungen wurden von GF 2 vollzogen und wie ist dieser zu belangen?

Vielen Dank


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von Emtix ):
Welche Rechtswidrige Handlungen wurden von GF 2 vollzogen und wie ist dieser zu belangen?



Der Geschäftsführer der GmbH ist verpflichtet, alles zu tun, was der GmbH nutzt und alles zu unterlassen, was der GmbH schadet (Treuepflicht zur GmbH). Dazu gehört ein generelles Wettbewerbsverbot, das dem Geschäftsführer verbietet, im Gegenstand der GmbH Geschäfte auf eigene Rechnung zu machen bzw. Kunden der Konkurrenz zuzuführen.

Ansonsten auch § 74 HGB .

Dagegen gibt es dann einstweilige Verfügungen, Schadensersatzansprüche, etc pp ..

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Emtix ):
GmbH mit 2 Geschäftsführer + 5 Mitarbeiter

Das geht nicht. Eine GmbH braucht mindestens einen Gesellschafter. Nur mit Geschäftsführer(n) und Mitarbeitern kann sie nicht existieren...

Zitat:
Geschäftsführer 2 möchte austreten und übergibt Kündigung an Geschäftsführer 1.

Der GmbH-Geschäftsführer kann nicht "austreten". Er ist ein Organ der GmbH, das von der Gesellschafterversammlung bestellt wird. Und er wird auch von dieser wieder abberufen.
Ein GmbH-Geschäftsführer kann sein Amt auch von sich aus niederlegen, allerdings ist das vereinfacht gesagt unwirksam, wenn die GmbH dadurch "führungslos" wird. (Die GmbH wird ja nun mal durch die GF vertreten.)
Zitat:
Ab diesem Zeitpunkt erscheint GF 2 nicht mehr am Arbeitsplatz aufgrund eigener Krankmeldung.

Hat GF1 Alleinvertretungsbefugnis?
Zitat:
Vor Austritt und Austragung des GF 2 werden 3 von 5 Mitarbeiter von diesem abgeworben - für die eigene zukünftig geplante GmbH mit gleichem Tätigkeitsfeld.

Wie gesagt - "austreten" kann der GF nicht. Nehmen wir aber mal an, er sei wirksam von der Gesellschafterversammlung abberufen worden oder wirksam von seinem Amt zurückgetreten.

Zitat:
Diese 3 Mitarbeiter erscheinen ebenso nicht mehr am Arbeitsplatz bzw. reichen Kündigung ein.

Wenn die Arbeitnehmer die Kündigungsfristen mißachten, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Das kann dann teuer für sie werden. (Dasselbe gilt auch für GmbH-GF.
Zitat:
Geschäftsführer 1 ist nun Handlungsfähig und muss Aufträge ablehnen.

Der Satz macht keinen Sinn...

Zitat:
Bevor die Austragung von GF 2 aus dem Handelsregister erfolgte, gründete dieser bereits eine neue GmbH. (Selbe Tätigkeit) Stichwort Wettbewerbsverbot.

Eine GmbH wird durch ihre Gesellschafterversammlung gegründet. GF2 der ersten GmbH ist also Gesellschafter der neuen GmbH? Alleingesellschafter? Wer ist Geschäftsführer dieser neuen GmbH?

Was sieht der Gesellschaftsvertrag der alten GmbH hinsichtlich Wettbewerbsverboten für die Gesellschafter der GmbH vor?
Was sieht der Anstellungsvertrag der alten GmbH mit ihrem GF hinsichtlich Wettbewerbsverboten vor?

Zitat:
Welche Rechtswidrige Handlungen wurden von GF 2 vollzogen und wie ist dieser zu belangen?

Kann man so nicht beantworten.
(Was vermutlich nicht zuletzt daran liegt, daß hier völlige Unklarheit über die Stellung von GmbH-Gesellschaftern und GmbH-Geschäftsführern vorliegt.)

-- Editiert von User am 1. September 2022 11:10

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Dazu gehört ein generelles Wettbewerbsverbot, das dem Geschäftsführer verbietet, im Gegenstand der GmbH Geschäfte auf eigene Rechnung zu machen

Das kann im Einzelfall auch vertraglich anders geregelt sein.

Und "Wettbewerbsverbote" für Handlungsgehilfen (der GmbH-GF ist ein solcher) setzen eine Entschädigung für den voraus, der ihnen unterliegen soll, sonst sind sie unwirksam. (§74 HGB)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das kann im Einzelfall auch vertraglich anders geregelt sein.

Und "Wettbewerbsverbote" für Handlungsgehilfen (der GmbH-GF ist ein solcher) setzen eine Entschädigung für den voraus, der ihnen unterliegen soll, sonst sind sie unwirksam. (§74 HGB)


Ich weiß, ich hätte natürlich bei dem konkreten Sachverhalt alle Eventualitäten aufzählen können.. oder eben nicht :-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Und "Wettbewerbsverbote" für Handlungsgehilfen (der GmbH-GF ist ein solcher) setzen eine Entschädigung für den voraus,

Nur bei einem nachvertraglichem Wettbewerbsverbot, was ja hier durchaus streitbar ist.

Ansonsten gilt 60 hgb bzw. 242 bgb

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