Guten Tag zusammen,
ich hoffe diese Frage wurde nicht schon zu oft gestellt, aber ich konnte keinen konkreten Fall finden der zu meiner Anfrage passt. Leider bin ich auch nicht so gut vertraut mit diesem Thema weshalb ich gerne hier Fragen wollen würde.
Max Mustermann ist zu 25% an einer GbR (4 Gesellschafter) beteiligt. Die GbR erzielt keine Gewinne sondern investiert generierte Umsätze in Einrichtung, Technisches Equipment etc.
Auf dem Bankkonto befinden sich maximal 1000€
Im Gesellschaftervertrag steht:
Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die verbleibenden Gesellschafter sind berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
Bedeutet dies dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters der Wert der im Unternehmen befindlichen Wertanlagen (Möbel, Equipment, Geld auf Konto) als Berechnungsgrundlage genommen wird und dies dann dem Gesellschafter zusteht?
Was wäre die beste Methode den Wert zu bestimmen, da Vorstellungen von Gbr und Kündigendem ja sicher weit auseinander gehen werden.
Ich bedanke mich schon mal für die Hilfe.
-- Editiert von Bimbelbam am 08.04.2021 21:22
Austritt aus GbR - Abfindung?
8. April 2021
Thema abonnieren
Frage vom 8. April 2021 | 21:16
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Austritt aus GbR - Abfindung?
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#1
Antwort vom 8. April 2021 | 21:29
Von
Status: Unbeschreiblich (120225 Beiträge, 39853x hilfreich)
ZitatAustritt aus GbR - Abfindung? :
Ich sehe keinen Grund das einem eine Abfindung zusteht.
ZitatDie GbR erzielt keine Gewinne sondern investiert generierte Umsätze in Einrichtung, Technisches Equipment etc. :
Eine außerordentliche dumme Strategie, die über kurz oder lang zur Insolvenzführen wird...
ZitatBedeutet dies dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters der Wert der im Unternehmen befindlichen Wertanlagen (Möbel, Equipment, Geld auf Konto) als Berechnungsgrundlage genommen wird :
Nein, natürlich müssen da auch noch die Passiva und die anderen Aktiva berücksichtigt werden.
ZitatWas wäre die beste Methode den Wert zu bestimmen, :
Eigentlich gibt es nur eine: man bestimmt den Wert unter Zuhilfenahme der ordnungsgemäßen Buchführung und bei Bedarf unter Zuhilfenahme des Marktwertes der betreffenden Aktiva.
Zitatda Vorstellungen von Gbr und Kündigendem ja sicher weit auseinander gehen werden :
Wenn das der Fall wäre, sollte man überlegen einen Mediator oder Sachverständigen einzuschalten.
Die IHK hat solche oft an der Hand und gibt dazu sicherlich Auskunft.
-- Editiert von Harry van Sell am 08.04.2021 21:31
#2
Antwort vom 9. April 2021 | 09:40
Von
Status: Praktikant (696 Beiträge, 109x hilfreich)
Natürlich steht dem Ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des sog. Auseinandersetzungsguthabens (§738 BGB) zu. Dieses beinhaltet den "wahren" Wert, also Verkehrswert.
Berechnung anhand Ertragswertverfahren etc. Daher gibt es oft Klauseln im gesellschaftsvertrag, die das Guthaben begrenzen.
"Die GbR erzielt keine Gewinne sondern investiert generierte Umsätze in Einrichtung, Technisches Equipment etc.
Auf dem Bankkonto befinden sich maximal 1000€" --> Die Aussage ist totaler Kokolores..
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