Befreiung vom §181 BGB - Handelsregistereintrag notwendig?

13. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Torsten2018
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Befreiung vom §181 BGB - Handelsregistereintrag notwendig?

Hallo,

A ist zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer von GmbH Y und GmbH Z. Beide Gesellschaften sollen Verträge untereinander abschließen. Dabei kauft Z ausschließlich Dienstleistungen/Waren von Y (und anderen Unternehmen). Daher muss A vom § 181 BGB Selbstkontrahierungsverbot (Mehrfachvertretung) für Geschäfte mit GmbH Z befreit werden.

Was braucht es dazu? Sehe folgende Optionen:

Option 1
- Klausel in Gesellschaftsvertrag von GmbH Z
- Klausel im Geschäftsführervertrag von GmbH Z mit A
- Eintragung im Handelsregister von GmbH Z

Option 2
- Gesellschafterbeschluss von GmbH Z Gesellschaftern
- Klausel im Geschäftsführervertrag von GmbH Z mit A

Die Gesellschaft Z


Danke und Grüße

-- Editiert von Torsten2018 am 13.09.2018 19:07

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Gesellschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Gesellschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Der Geschäftsführer muss hinsichtlich GmbH Y und GmbH Z vom Selbstkontrahierungsverbot befreit werden. Das geschieht jeweils durch Gesellschaftbeschluss.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Das geschieht jeweils durch Gesellschaftbeschluss.[7QUOTE]
... und Eintragung im Handelsregister.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Das geschieht jeweils durch Gesellschaftbeschluss.

... und Eintragung im Handelsregister.


Nein, die Eintragung ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung und ist nur deklaratorisch. Sie dient nur dem Gutglaubensschutz.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Torsten2018
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von malebenkurz):
Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Das geschieht jeweils durch Gesellschaftbeschluss.

... und Eintragung im Handelsregister.
Nein, die Eintragung ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung und ist nur deklaratorisch. Sie dient nur dem Gutglaubensschutz.


was ist damit genau gemeint?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Das bedeutet, dass für die Wirksamkeit der Befreiung nur eine Grundlage im Vertrag gegeben sein muss, sowie ein Gesellschafterbeschluss. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit nicht maßgeblich. Sie ist nur im Hinblick auf § 15 HGB wichtig:

https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__15.html

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.757 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen