Hallo,
A ist zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer von GmbH Y und GmbH Z. Beide Gesellschaften sollen Verträge untereinander abschließen. Dabei kauft Z ausschließlich Dienstleistungen/Waren von Y (und anderen Unternehmen). Daher muss A vom § 181 BGB
Selbstkontrahierungsverbot (Mehrfachvertretung) für Geschäfte mit GmbH Z befreit werden.
Was braucht es dazu? Sehe folgende Optionen:
Option 1
- Klausel in Gesellschaftsvertrag von GmbH Z
- Klausel im Geschäftsführervertrag von GmbH Z mit A
- Eintragung im Handelsregister von GmbH Z
Option 2
- Gesellschafterbeschluss von GmbH Z Gesellschaftern
- Klausel im Geschäftsführervertrag von GmbH Z mit A
Die Gesellschaft Z
Danke und Grüße
-- Editiert von Torsten2018 am 13.09.2018 19:07
Befreiung vom §181 BGB - Handelsregistereintrag notwendig?
13. September 2018
Thema abonnieren
Frage vom 13. September 2018 | 19:04
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Befreiung vom §181 BGB - Handelsregistereintrag notwendig?
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#1
Antwort vom 14. September 2018 | 18:40
Von
Status: Senior-Partner (6264 Beiträge, 1498x hilfreich)
Der Geschäftsführer muss hinsichtlich GmbH Y und GmbH Z vom Selbstkontrahierungsverbot befreit werden. Das geschieht jeweils durch Gesellschaftbeschluss.
#2
Antwort vom 16. September 2018 | 00:05
Von
Status: Richter (8003 Beiträge, 4497x hilfreich)
Zitat:Das geschieht jeweils durch Gesellschaftbeschluss.[7QUOTE]
... und Eintragung im Handelsregister.
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#3
Antwort vom 17. September 2018 | 09:19
Von
Status: Beginner (118 Beiträge, 29x hilfreich)
Zitat:Zitat:Das geschieht jeweils durch Gesellschaftbeschluss.
... und Eintragung im Handelsregister.
Nein, die Eintragung ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung und ist nur deklaratorisch. Sie dient nur dem Gutglaubensschutz.
#4
Antwort vom 17. September 2018 | 21:32
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatZitat (von cruncc1): :
Zitat:
Das geschieht jeweils durch Gesellschaftbeschluss.
... und Eintragung im Handelsregister.
Nein, die Eintragung ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung und ist nur deklaratorisch. Sie dient nur dem Gutglaubensschutz.
was ist damit genau gemeint?
#5
Antwort vom 18. September 2018 | 10:48
Von
Status: Beginner (118 Beiträge, 29x hilfreich)
Das bedeutet, dass für die Wirksamkeit der Befreiung nur eine Grundlage im Vertrag gegeben sein muss, sowie ein Gesellschafterbeschluss. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit nicht maßgeblich. Sie ist nur im Hinblick auf § 15 HGB
wichtig:
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__15.html
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