Bruchteilsgesellschaft: Kündigung der Hausverwaltung

19. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
alpengecko
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bruchteilsgesellschaft: Kündigung der Hausverwaltung

Hallo zusammen!

Folgende Ausgangssituation:
Zwei Parteien sind seit Jahrzehnten zu je 50 % Eigentümer von Immobilien (Mehrfamilienhäuser). Zur Verwaltung der Immobilien hatten sie zusammen eine Hausverwaltung (GmbH) gegründet und geführt. Dazu wurde damals auch ein entsprechender Vertrag zur Durchführung der Verwaltungstätigkeit geschlossen.

Nun ist ein Eigentümer verstorben und der Nachfolger kündigt, aus persönlichen Gründen gegenüber dem verbliebenen Eigentümer, die Verwaltungstätigkeit der GmbH. Zudem beantragt er die Beauftragung der Verwaltungstätigkeit an eine externe Hausverwaltung, deren Kosten, gemäß Angebot, aber rund doppelt so teuer sind, als die der "eigenen" GmbH. Der verbliebene Eigentümer ist weder mit dieser Kündigung der bestehenden, eigenen Hausverwaltungs GmbH einverstanden, noch mit der Beauftragung einer externen, deutlich teureren Hausverwaltung. Aktuell gibt es für die Immobilien keine Hausverwaltung. Somit können die Nebenkosten wegen fraglicher Zuständigkeit nicht ordentlich bezahlt werden und es steht die Erstellung der Betriebskostenabrechnungen an.

Jetzt zu meinen Fragen, insbesondere in Hinblick auf § 745 BGB:
1.: Ist die Kündigung der bestehenden Hausverwaltungs GmbH rechtsgültig, da kein Mehrheitsbeschluss vorliegt (nur 50 %)?
2.: Kann der verbliebene Eigentümer wegen fehlender ordentlicher Verwaltung des gemeinschaftlichen Bruchteilsgegenstandes, die Mehrfamilienhäuser, und unter Berufung auf § 745 BGB die Fortführung der ursprünglichen, eigenen Hausverwaltung einfordern?

Schon mal Danke vorab für die Mithilfe.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von alpengecko):
1.: Ist die Kündigung der bestehenden Hausverwaltungs GmbH rechtsgültig, da kein Mehrheitsbeschluss vorliegt (nur 50 %)?

Ohne die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zu kennen, wird man das nicht seriös beantworten können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Wie soll das gehen.

Die Hausverwaltung kann ein 50/50 Eigentümer nicht einfach alleine kündigen. Das kommt aber schon auf die Verträge zwischen beiden an. Notfalls blockieren sich beide,... Dann bliebe nur die Aufösung der Gemeinschaft.
Natürlich wird das nichts werden wenn der Geschäftsführer der Hausverwaltungs GmbH der Verstorbene war und es keinen Nachfolger gibt. Ansonst kann man doch abrechnen, wenn man die Akten hat.

Man sollte sich überlegen wie man weitermachen kann. Zusammen oder getrennt. Nicht wie man sich blockiert.
Das ein externe Verwltung teurer ist, ist klar. Ein neuer Geschäftsführer der eigenen Hausverwaltungs Gmbh aber auch.

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