Liebe User,
folgender fiktiver Fall ist für eine Hausarbeit zu bewerten:
G ist Mehrheitsgesellschafter (60%) und einer der beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer derX-‐GmbH und benötigt einen Kredit für private Zwecke
Er verhandelt mit seiner Hausbank über die Konditionen. Diese macht ihm folgenden
Vorschlag:
Sie würde ihm eine Kredit iHv 300.000 Euro zu 6% Zinsen p.a. gewähren,wenn der G als Sicherheit für den Kredit eine Grundschuld über 300.000 Euro beibringt,die GmbH an ihrem Betriebsgrundstück bestellt. Der G unterschreibt daraufhin den Darlehensvertrag und belastet das Grundstück der GmbH mit der Grundschuld
zugunsten der Bank.
Im Zeitpunkt Der Bestellung Der Grundschuld Stellt sich die Vermögenslage Der GmbH Wie folgt dar:
Aktiva 850.000 Euro
Stammkapital 50.000 Euro
Gewinnrücklagen 50.000 Euro
Verbindlichkeiten 750.000 Euro
Mit einer Verwertung der Grundschuld durch die Bank ist im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht zu rechnen, da der G über ausreichend Mittel verfügt, um den Kredit regelmäßig Zu bedienen.
Fragen:
1. Liegt Hier ein Verstoß Gegen §30 GmbHG
vor?
2. Wie Wäre der Fall Zu beurteilen, wenn die GmbH Eine Sicherheit In Form Einer selbstschuldnerischen Bürgschaft Leisten würde?
Kann mir hier Jemand weiterhelfen. Über eure fachl. Bewertung der fiktiven Sachlage wäre ich Ihnen sehr dankbar
Fallbeispiel: Geschäftsführer einer GmbH benötigt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hat denn Niemand eine Antwort? Ich benötige dringend eine fachliche Einschätzung zu diesem Fall :-(
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-- Editiert Nico1234 am 05.01.2015 19:36
Guten Abend,
dieser fiktive Fall ist ein "Unding" und als Hausarbeit ein Horror. Die Beantwortung nimmt leicht 15 Seiten in Anspruch.
Folgende Hinweise:
Dürfte ein GmbH Geschäftführer zu privaten Zwecken ( auch In-Sich-Geschäft prüfen ) die GmbH belasten, oder könnte eine Rechtswidrigkeit des In-Sich-Geschäftes wegen Veruntreuung gegenüber der GmbH vorliegen? Was gibt der Gesellschaftervertrag über die Verfügung über immobilem Vermögen her? Wäre hierzu ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich?
Hinzu tritt sodann, dass die auf die GmbH bestellte Grundschuld der GmbH (hier ist der § 30
GmbH-Gesetz einschlägig) Kapitalbeschaffungsmöglichkeit durch Verlust an Belastungsmöglichkeit (Kreditwürdigkeit) entzieht. Hier kommen Aktiva und Passiva ins Spiel. Die Belastung der GmbH ist durch Grundbucheintrag als Verbindlichkeit gewachsen. Die tatsächlichen Verbindlichkeiten sind höher als Aktiva + Gewinnrücklagen + Einlagen zusammen. Insofern könnte eine Überschuldung herbeigeführt worden sein, worbei das Wort "herbeigeführt" nach dem Recht des GmbH-Gesetzes eine besondere Bedeutung gewinnt.
Überlegen Sie sich nach diesen Hinweisen ein Prüfschema, arbeiten dieses ab, subsummieren und ...... drücken Sie sich die Daumen.
Viel Glück.
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