Forderung gegen GmbH

11. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Forderung gegen GmbH

Ich habe mal wieder ein, diesemal etwas verzwicktes Problem.

Eine GmbH hat eine Dienstleistung (Übersetzung) beauftragt.

Auftrag und Lieferung erfolgten über zwei Vermittler per E-Mail. Dann folgten die Monierungen, die Übersetzung wäre nicht richtig erbracht wordern, etc. pp.
Schließlich wurde nach reichlich Schriftverkehr und mit viel Bemühungen durch Vermittler 2 erreicht, dass Vermittler 1 die Rechnungsadresse (eine GmbH) herausgab. Die Rechnung wurde natürlich nicht bezahlt. Inzwischen stellte sich heraus, dass Vermittler 1 Geschäftsführer der GmbH war, diesen Posten allerdings inzwischen abgegeben hat. Auf einen MB hin erfolgte der Widerspruch. Auf die anschließende Klage hin kam keine Reaktion mehr. Auf das Urteil und die Kostenfestsetzung hin erfolgte Rücksprache mit dem zuständigen Gerichtvollzieher. Dabei erhielt ich folgende Auskünfte:
1. Die GmbH existiert nur noch als Brifkastenfirma.
2. Vermittler 1, der ehemalige Geschäftsführer, nimmt noch immer die Post für die GmbH an und leitet sie an die neue Geschäftsführerin, die ca. 500 km enternt wohnt, weiter.
3. Pfändbare Habe ist somit nicht vorhanden.
4. Die ersten Vollstreckungsaufträge datieren ungefähr aus der Auftragszeit.

Aus diesem Grund plane ich nun, die Staatsanwaltschaft zu beauftragen, dien Vorgang entsprechend zu prüfen.

*lufthol*

Nun meine Fragen dazu:
1. Richtet sich die Strafanzeige gegen den ehemaligen Geschäftsführer oder auch gegen den aktuellen?
2. Gab es nicht mal einen Straftatbestand der Insolvenzverschleppung, dass entsprechend ein Geschäftsführer dafür haftet, wenn er trotz zahlungsunfähigkeit nicht das Insolvenzverfahren beantragt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Aus diesem Grund plane ich nun, die Staatsanwaltschaft zu beauftragen, dien Vorgang entsprechend zu prüfen.

Die StA ist nicht dazu da, zivilrechtliche Schwierigkeiten aufzuklären. Sie wird nur tätig, wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt. Das ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden oder sonstige Schwierigkeiten auftreten.

Gegen wen sich die Anzeige richtet ist unerheblich, da ohnehin der Sachverhalt, wenn denn ein Anfangsverdacht vorliegt, ermittelt wird, und zwar in alle Richtungen. Selbst wenn also der neue GF angezeigt wird, sich aber herausstellt, dass der alte GF etwas angestellt hat, ist das nicht schlimm. Dann wird der neue eben eingestellt und der alte als Beschuldigter eingetragen.

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:

Die StA ist nicht dazu da, zivilrechtliche Schwierigkeiten aufzuklären.


Wäre aber schön. ;)

Ne, ist schon klar. Mit der entsprechenden Prüfung meinte ich eigentlich die strafrechtliche Relevanz. Da die Beauftragung gerade zu dem Zeitpunkt stattfand, in dem der Gerichtsvollzieher angefangen hat, dort vorstellig zu werden ist meines Erachtens nur ein recht starkes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beauftragung. Das genaue müssten dann Deine Kollegen klären. Ich will eine Strafanzeigen nur gerne möglichst ausführlich begründen und alles umfassend darlegen. Deswegen will ich mich vorab schlau machen. :)
Danke für die Antwort.

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#3
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Mehrere fruchtlose Vollstreckungen, eine 'Sitzverlegung' sowie die Veräußerung der Geschäftsanteile einer GmbH zu diesem Zeitpunkt (evtl. auch an eine den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannte Person) sind durchaus Indizien für das Vorliegen einer Insolvenverschleppung. Diese ist bei einer GmbH gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar. Eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft (möglichst unter Nennung aller relevanten Tatsachen - wann welche Vollstreckungsversuche unternommen wurden etc.) dürfte nicht aussichtslos erscheinen.


-- Editiert von Don Carlo am 12.05.2006 12:08:20

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