Forderungen an GmbH nach Löschung

18. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6211 Beiträge, 839x hilfreich)
Forderungen an GmbH nach Löschung

Moin,

GmbH wurde nach § 394 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Bezgl. evtl. Forderungen habe ich folgendes gefunden:

Nach Löschung einer GmbH sind Gesellschafter und Geschäftsführer grundsätzlich nicht mehr haftbar, da die GmbH-Gesellschaftsvermögen Dritten gegenüber haftet.

Wieso kann das FA noch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter vollstrecken? Anfragen an das FA blieben bisher unbeantwortet

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2488 Beiträge, 1129x hilfreich)

Solange keine unerlaubte Handlung der Grund dafür ist, würde mich die Begründung auch interessieren...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6929 Beiträge, 1595x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nach Löschung einer GmbH sind Gesellschafter und Geschäftsführer grundsätzlich nicht mehr haftbar, da die GmbH-Gesellschaftsvermögen Dritten gegenüber haftet.

GmbH-Geschäftsführer haften von wenigen Ausnahmen abgesehen auch vor der Löschung der GmbH nicht für deren Verbindlichkeiten.
GmbH-Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit ihrem Anteil am Stammkapital für Verbindlichkeiten der GmbH.

Zitat:
Wieso kann das FA noch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter vollstrecken?

Weil ein GmbH-Geschäftsführer, vereinfacht gesagt, persönlich für die korrekte Abführung von Steuern, Zöllen und Abgaben der GmbH haftet, wenn sie diesbezüglich eine Pflichtverletzung nach §69 AO, §823 Abs. 2 BGB und/oder §266a StGB begehen.
Zitat:
Anfragen an das FA blieben bisher unbeantwortet

Wer hat denn angefragt?

-- Editiert von User am 20. Mai 2025 19:29

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2272 Beiträge, 500x hilfreich)

Wikipedia schreibt zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten:

Zitat:
Gegenüber Außenstehenden haftet er

nach § 823 BGB bei vorsätzlicher Rechtsverletzung eines anderen
nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht
nach § 266a Strafgesetzbuch bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
nach § 283 Strafgesetzbuch, wenn er bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft
nach § 283c Strafgesetzbuch bei Gläubigerbegünstigung
nach § 34, § 69 Abgabenordnung bei Verletzung steuerlicher Pflichten
nach § 71 Abgabenordnung, wenn er Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht

https://de.wikipedia.org/wiki/GmbH-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrer-Haftung

Da wird vermutlich min. einer von zutreffen.

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6211 Beiträge, 839x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wer hat denn angefragt?


Geschäftsführender Gesellschafter, es wurde das FA nochmals angeschrieben, bis jetzt keine Antwort.

Zitat (von de Bakel):
Da wird vermutlich min. einer von zutreffen.


Das wird sich herausstellen, ich melde mich, wenn ich Neues weiß.

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