Moin,
GmbH wurde nach § 394 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Bezgl. evtl. Forderungen habe ich folgendes gefunden:
Nach Löschung einer GmbH sind Gesellschafter und Geschäftsführer grundsätzlich nicht mehr haftbar, da die GmbH-Gesellschaftsvermögen Dritten gegenüber haftet.
Wieso kann das FA noch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter vollstrecken? Anfragen an das FA blieben bisher unbeantwortet
Forderungen an GmbH nach Löschung
18. Mai 2025
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Frage vom 18. Mai 2025 | 23:51
Von
Status: Senior-Partner (6355 Beiträge, 876x hilfreich)
Forderungen an GmbH nach Löschung
#1
Antwort vom 19. Mai 2025 | 00:10
Von
Status: Bachelor (3461 Beiträge, 1338x hilfreich)
Solange keine unerlaubte Handlung der Grund dafür ist, würde mich die Begründung auch interessieren...
#2
Antwort vom 20. Mai 2025 | 19:29
Von
Status: Schlichter (7454 Beiträge, 1692x hilfreich)
Zitat :Nach Löschung einer GmbH sind Gesellschafter und Geschäftsführer grundsätzlich nicht mehr haftbar, da die GmbH-Gesellschaftsvermögen Dritten gegenüber haftet.
GmbH-Geschäftsführer haften von wenigen Ausnahmen abgesehen auch vor der Löschung der GmbH nicht für deren Verbindlichkeiten.
GmbH-Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit ihrem Anteil am Stammkapital für Verbindlichkeiten der GmbH.
Zitat:Wieso kann das FA noch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter vollstrecken?
Weil ein GmbH-Geschäftsführer, vereinfacht gesagt, persönlich für die korrekte Abführung von Steuern, Zöllen und Abgaben der GmbH haftet, wenn sie diesbezüglich eine Pflichtverletzung nach §69 AO, §823 Abs. 2 BGB und/oder §266a StGB begehen.
Zitat:Anfragen an das FA blieben bisher unbeantwortet
Wer hat denn angefragt?
-- Editiert von User am 20. Mai 2025 19:29
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#3
Antwort vom 21. Mai 2025 | 18:12
Von
Status: Student (2645 Beiträge, 624x hilfreich)
Wikipedia schreibt zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten:
Zitat:Gegenüber Außenstehenden haftet er
nach § 823 BGB bei vorsätzlicher Rechtsverletzung eines anderen
nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht
nach § 266a Strafgesetzbuch bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
nach § 283 Strafgesetzbuch, wenn er bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft
nach § 283c Strafgesetzbuch bei Gläubigerbegünstigung
nach § 34, § 69 Abgabenordnung bei Verletzung steuerlicher Pflichten
nach § 71 Abgabenordnung, wenn er Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht
https://de.wikipedia.org/wiki/GmbH-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrer-Haftung
Da wird vermutlich min. einer von zutreffen.
#4
Antwort vom 22. Mai 2025 | 23:23
Von
Status: Senior-Partner (6355 Beiträge, 876x hilfreich)
Zitat :Wer hat denn angefragt?
Geschäftsführender Gesellschafter, es wurde das FA nochmals angeschrieben, bis jetzt keine Antwort.
Zitat :Da wird vermutlich min. einer von zutreffen.
Das wird sich herausstellen, ich melde mich, wenn ich Neues weiß.
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