GbR, Kündigung Geschäftsführung

4. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
RHOE
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)
GbR, Kündigung Geschäftsführung

Rechtsfrage:
Kann eine fristlose Kündigung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund auch in einer 2 Personen GdbR erfolgen ?
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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bummler
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 26x hilfreich)

Wenn ich mich recht entsinne, ist laut § 709 BGB sowieso nur die gemeinschaftliche Geschäftsführung möglich .. ausser der Gesellschaftervertrag sieht etwas anderes vor. Ist also einer der Gesellschafter auch der Geschäftsführer soll in diesem Beispiel ja wohl auch der Gesellschafter entlassen werden, was meines Wissens nach zur Auflösung der GbR führt, denn eine 1 - Personen GbR gibt es nicht.... siehe auch §705 ff BGB .

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RHOE
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Mit dem Entzug der Geschäftsführung ist meiner Ansicht nach nicht notwendigerweise auch der Ausschluss aus der Gesellschaft verbunden. Dem zweiten Gesellschafter würden nach Entzug der Geschäftsführung seine Rechte als Gesellschafter/als Mitglied verbleiben, wie z.B. Gewinnbeteiligung, Recht auf Ensichtnahme und Auskunft etc., aber eben nicht mehr das Recht auf Geschäfzsführung nach BGB § 709 und Vertretung der GdbR nach BGB §7xx.
Die GdbR würde erhalten bleiben. - Die Frage bleibt: Kann man die Geschäftsführung aus wichtigem Grund auch in einer 2 Personen GdbR entziehen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

Ich sehe das Problem in der Frage, wie eine Kündigung der Geschäftsführung begründet werden soll, wenn nicht gleichzeitig die Gesellschafterstellung angegriffen. Immerhin werden die Rechte (Geschäftsführungsbefugnis!!) eines Gesellschafters massiv beschränkt. Wie mache ich also dem Richter klar, dass mir der Geschäftsführer X zwar unzumutbar ist, aber als Gesellschafter ertrage ich ihn noch? Und das in einer 2er GbR, wahrscheinlich mit sonst gleichen Rechten und Pflichten.
Da heißt: doch noch intensiver in die Kommentierung einsteigen.
Ureta

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#4
 Von 
RHOE
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Auszugehen ist davon, dass schwerwiegende Gründe vorliegen, die auch den Ausschluss des Gesellschafters aus der GdbR rechtfertigen würden. Dies hätte aber rechtlich, sofern keine anderslautende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung besteht, die Auflösung der GdbR zur Folge, die nicht unbedingt im Interesse des übrigen Gesellschafters ist. Also bleibt beim Erhalt der GdbR dann nur die Möglichkeit, den Störer durch Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht "ruhig" zu stellen, um weiteren Schaden für die GdbR vorzubeugen. In größeren GdbRs mit mehreren (>2) Gesellschaftern wird über den Entzug der GF-befugnis abgestimmt, wobei derjenige Gesellschafter, um den es geht, nicht stimmberechtigt ist. Was geschieht aber in einer 2 Personen-GdbR, bei der nur noch ein Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt übrig bleibt. Ist hier ein das o.g. Vorgehen ebenso möglich, oder gibt es irgendwelche zwingenden, rechtlichen Vorschriften die dieses Vorgehen in einer 2-Personen GdbR beschränken.

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#5
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

das kann m.e. auch in der 2 personen gbr nicht anders sein, sollte aber mal im MüKo gegengelesen werden.
aber wie soll das ganze in der praxis ablaufen? wie entfaltet dies aussenwirkung ggü. dritten? welches sind denn die noch verbleibenden pflichten des gesellschafters? so etwas kann man meines erachtens nur einvernehmlich regeln. die kündigung wird über kurz oder lang in einen ökonomisch nicht zu rechtfertigenden prozeß führen.
ureta

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RHOE
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Zu den o.g. Fragen:
- formale Kündigung aussprechen
- wichtigste Geschäftspartner informieren
- es verbleibt beim von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter die Haftungspflicht für alle Geschäfte der GdbR, aber auch das Recht auf Gewinnbeteiligung (wie ein Anleger in einer anderen Personengesellschaft, der eine unternehmerische Beteiligung erwirbt aber nicht an der Geschäftsführung mitwirkt)
FRAGE: Was ist gemeint mit "Die Kündigung wird über kurz oder lang in einen nicht zu rechtfertigenden ökonomischen Prozess führen". B.u.A.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

nach meiner erfahrung lassen sich gerade in so kleinen gebilden einzelne gesellschafter nicht an die kurze leine nehmen. er ist derartig beschnitten, dass er entweder dagegen vorgeht oder aber den beschluß ignoriert (und hier vermute ich mal einen uneinsichtigen gesellschafter, der sich für einen sehr kompetenten geschäftführer hält).
und wenn dies gerichtlich durchgefochten werden muß, wünsche ich viel vergnügen. auseinandersetzungsprozesse einer gbr gehören zu den unerquicklichen seiten des gesellschaftsrechts. und es sollte heissen: "ökonomisch nicht zu rechtfertigenden prozess", sorry.
ureta

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Ich halte die Kündigung für wenig praktikabel.

Gesellschaft sollte aufgelöst und auseinandergesetzt werden.

Oder was gibt es für gute Gründe, die Gesellschaft nicht aufzulössen und als Einzelfirma allein weiter gute Geschäfte zu machen?

Mit schönen Grüßen


D.P.M. Sevriens
Rechtsanwalt

"Wer glücklich ist, kann glücklich machen, wer`s tut, vermehrt sein eigenes Glück." (Gleim)

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#9
 Von 
RHOE
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Angenommen, dass Gesellschaftssachvermögen ist durch gewisse Marktentwicklungen zwischenzeitlich gesunken. Dann würden im Fall der Liquidation der GdbR beide Gesellschafter einen Verlust realisieren. Bei Erhalt der GdbR könnte dies vermieden werden. Oder als Einzelfirma weiterführen, dann würde der ausscheidende Gesellschafter abgefunden werden. - Ich danke für die wertvollen Meinungen zur Sinnhaftigkeit eines solchen Vorgehens, die Rechtsfrage um die Auslegung der Vorschrften des BGB § 712 im Falle einer 2 Personen GdbR, bei der den Gesellschaftern von Gesetzes wegen (BGB § 709 ) die GF zusteht ist für mich immer noch nicht beantwortet. Hat jemand hierzu eine Auffassung oder kennt gar ein Urteil oder wäre dies ein Fall, um Rechtsgeschichte zu schreiben.

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#10
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

@ RHOE : Hartnäckigkeit wird belohnt...

Du kannst dem anderen außerordentlich kündigen, auch fristlos, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt und du imstamde bist, dass zu beweisen und zuvor der Verstoß oder die Pflichtverletzungen abgemahnt wurden.

Urteil: Reichsgericht 162, 83 (ist schon etwas älter und war wohl auch streitig) ;)

Zum wichtigen Grund: § 723 Abs. 1 BGB
Urteil

Mit freundlichen Grüßen

D.P.M. Sevriens


"Ja, treuer Freund, du hast sehr recht,
die Welt ist ganz erbärmlich schlecht,
ein jeder Mensch ein Bösewicht -
nur du und ich natürlich nicht."

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#11
 Von 
RHOE
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

VIELEN DANK !!!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Gern geschehen!

Mit freundlichen Grüßen

D.P.M. Sevriens


"Ja, treuer Freund, du hast sehr recht,
die Welt ist ganz erbärmlich schlecht,
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nur du und ich natürlich nicht."

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