GbR Gesellschafter verkauft "schwarz" Ware - Konsequenzen auch für den Mitgesellschafter usw.?

15. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
123Recht123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
GbR Gesellschafter verkauft "schwarz" Ware - Konsequenzen auch für den Mitgesellschafter usw.?

Hallo,

ich hätte mal ein paar theoretische Fragen:

Nehmen wir mal an, in einer GbR mit zwei Gesellschaftern kommt einer auf die Idee, Waren und Dienstleistung an der Firma "vorbei" zu verkaufen und einzunehmen. Und/oder auch Bareinnahmen einfach "einzustecken" ohne dem anderen Gesellschafter davon zu erzählen.

Folgend Annahmen:
- Das passiert öfter und über eine Längere Zeit (Jahre und duzende male)
- Die kumulierten "sogenannten" Erlöse liegen im fünfstelligen Bereich
- Dazu wurden eventuell sogar modifizierte Rechnungen angefertigt
- Eventuell wurden auch noch andere (Familienangehörige) mit eingebunden

1. Mit was für "Problemen" / Strafen müsste man hier rechnen?

Ich gehe mal als Leihe davon aus, dass hier ja etliche Straftaten vorliegen. Wie Untreue/Unterschlagung gegenüber des anderen Gesellschafters, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und eventuell Gewerbesteuer) - eventuell noch was?

2. Was ist, wenn der andere Gesellschafter davon Wind bekommt. Muss er dies zu Anzeige bringen. Könnten ihm ansonsten auch Probleme drohen? Wie sollte er sich verhalten?

3. Was könnte der betrogene Gesellschafter verlangen? Logisch, sicher die Herausgabe der Einnahmen bzw. die Hälfte wenn die GbR 50/50 aufgeteilt ist. Wäre darüber hinaus noch irgend etwas möglich geltend zumachen? Schadensersatz wird hier ja wahrscheinlich nur schwer nachweißbar sein, da ansonsten ja erstmal kein Schaden entstanden ist. Außer vielleicht das das Geld der GbR eine Zeit nicht zu Verfügung gestanden hat (Zinsen?) Wäre für den Betrug dem anderen Gesellschafter sonst irgendwie zu irgendeiner Zahlung oder Wiedergutmachung verpflichtet?


Wäre für Eure Einschätzung und sonstigen Anmerkungen dazu dankbar - mal abgesehen von der Anmerkung, dass der eine Gesellschafter nicht gerade "schlau" gehandelt hat. Danke

Notfall oder generelle Fragen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6058 Beiträge, 1318x hilfreich)

Zitat (von 123Recht123):
3. Was könnte der betrogene Gesellschafter verlangen?


Zunächst mal die korrekte Verbuchung dieser Einnahmen. Sonst wird es eng für beide

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#2
 Von 
123Recht123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Zunächst mal die korrekte Verbuchung dieser Einnahmen. Sonst wird es eng für beide


Danke. Was ist wenn das aber ja schon etwas (Jahre) zurück liegt?
A. Was würde passieren, wenn der Betrogene aber gar nichts davon weiß - wurde ja heimlich betrogen?
B. Und was wäre wenn er erst im Nachhinein davon erfährt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6058 Beiträge, 1318x hilfreich)

Zitat (von 123Recht123):
A. Was würde passieren, wenn der Betrogene aber gar nichts davon weiß - wurde ja heimlich betrogen?
B. Und was wäre wenn er erst im Nachhinein davon erfährt?


Dann sollte er sich überlegen , diese GbR weiterzufühen mit einem Betrüger

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
123Recht123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Dann sollte er sich überlegen , diese GbR weiterzufühen mit einem Betrüger


Vielleicht ist sie ja auch schon aufgelöst. Leider alles keine Antworten auf meine Fragen...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114268 Beiträge, 38971x hilfreich)

Zitat (von 123Recht123):
1. Mit was für "Problemen" / Strafen müsste man hier rechnen?

Zitat (von 123Recht123):
Wäre für den Betrug dem anderen Gesellschafter sonst irgendwie zu irgendeiner Zahlung oder Wiedergutmachung verpflichtet?

In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von 123Recht123):
2. Was ist, wenn der andere Gesellschafter davon Wind bekommt.

Zitat (von 123Recht123):
A. Was würde passieren, wenn der Betrogene aber gar nichts davon weiß
Zitat (von 123Recht123):
B. Und was wäre wenn er erst im Nachhinein davon erfährt?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von 123Recht123):
Muss er dies zu Anzeige bringen.

Eine Anzeigepflicht besteht nur hinsichtlich der in § 138 StGB genannten Katalogstraftaten.



Zitat (von 123Recht123):
Könnten ihm ansonsten auch Probleme drohen?

Ja.
Erfahrungsgemäß steht dann recht schnell mal die die Mittäterschaft / Beihilfe im Raume.



Zitat (von 123Recht123):
Wie sollte er sich verhalten?

Er beauftragt einen versierten Fachanwalt mit der Prüfung der rechtlichen Lage und fachgerechten Beratung.



Zitat (von 123Recht123):
3. Was könnte der betrogene Gesellschafter verlangen?

Verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
123Recht123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Hab ich eigentlich alles versucht relativ gut aufzulisten und darzulegen. Welche Information würde noch fehlen?

Zitat:
Eine Anzeigepflicht besteht nur hinsichtlich der in § 138 StGB genannten Katalogstraftaten.


Kann man für ein Leihen erklären was das bedeutet?

Zitat:
Ja.
Erfahrungsgemäß steht dann recht schnell mal die die Mittäterschaft / Beihilfe im Raume.


Da muss er dann sicherlich Gegenbeweise vorbringen oder wie wird das gehandhabt? Wenn das Geld auf dem Privatkonto des einen Gesellschafters gelandet ist, wäre das als Gegenbeweis dann schon ausreichend?

Zitat:
Er beauftragt einen versierten Fachanwalt mit der Prüfung der rechtlichen Lage und fachgerechten Beratung.


Wenn er aber sich ja auch nur mal rein aus Interesse an diesem theoretischen Fall hat, fragt er aber aj erstmal hier nach einer versierten Antwort.

Zitat:
Verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.


Genau das ist meine Frage.

0x Hilfreiche Antwort

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