GbR Gewinn und Haftungsverteilung prozentual

7. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
DiBaDu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
GbR Gewinn und Haftungsverteilung prozentual

Guten Tag,
Ich habe einmal eine kurze Frage zur Rechtsform GbR. Ist es möglich eine GbR aus drei Gesellschaftern zu gründen und dabei im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung prozentual für jeden Gesellschafter festzulegen?

Das gleiche gilt ebenfalls für Verlust und Haftungsbeschränkung, kann diese auch prozentual jedem Gesellschafter zu gewiesen werden?

Würde mich über eine Antwort freuen

Mit freundlichen Grüßen

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7088 Beiträge, 1479x hilfreich)

Zitat:
Ist es möglich eine GbR aus drei Gesellschaftern zu gründen


ja

Zitat:
dabei im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung prozentual für jeden Gesellschafter festzulegen?


Zitat:
Das gleiche gilt ebenfalls für Verlust und Haftungsbeschränkung, kann diese auch prozentual jedem Gesellschafter zu gewiesen werden?


Grunsdätzlich können drei Menschen Verträge und Veeinbarungen abschliessen wie sie möchten. Ein eventuelles Risiko, ob diese Vereinbarung im Streitfall standhält sollte man durch einen Anwalt prüfen lassen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von DiBaDu):
Das gleiche gilt ebenfalls für Verlust und Haftungsbeschränkung, kann diese auch prozentual jedem Gesellschafter zu gewiesen werden?

Ja, wobei die Hafung nur im Innenverhältnis beschränkt werden kann, im Außenverhältnis haftet man mit allem was man hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
DiBaDu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für deine Rückmeldung.

Okay kann schon sein, glaubst du das diese Version rechtskräftiger ist ?

Person 1:
Gewinn 51%
Verlust/ Schulden 51%
Haftung bei Rechtsverstoß 33,3%

Person 2 und 3:
Gewinn 24,5%
Verlust/ Schulden 24,5%
Haftung bei Rechtsverstoß 33,3%


Ist diese Version schon eher rechtskräftig?

Zitat (von cirius32832):
Zitat:
Ist es möglich eine GbR aus drei Gesellschaftern zu gründen


ja

Zitat:
dabei im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung prozentual für jeden Gesellschafter festzulegen?


Zitat:
Das gleiche gilt ebenfalls für Verlust und Haftungsbeschränkung, kann diese auch prozentual jedem Gesellschafter zu gewiesen werden?


Grunsdätzlich können drei Menschen Verträge und Veeinbarungen abschliessen wie sie möchten. Ein eventuelles Risiko, ob diese Vereinbarung im Streitfall standhält sollte man durch einen Anwalt prüfen lassen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von DiBaDu):
Ist diese Version schon eher rechtskräftig?

Nö, denn rechtkräftig ist erst ein Urteil eines Gerichtes nachdem es gesprochen wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von DiBaDu):
Haftung bei Rechtsverstoß 33,3%

Lustige Regelung. Hat man das denn vor?

Hier fällt die Klausel. Sie können keine allgemeine Haftung für zukünftige Straftaten vereinbaren.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von DiBaDu):
Ist diese Version schon eher rechtskräftig?
Das ist eher als Unsinn zu bezeichnen.
Falls du der Initiator bist... bitte beschäftige dich zuerst mal mit den Grundlagen einer selbständigen Tätigkeit. Im zweiten Schritt dann mit den Grundlagen einer Arbeitgeberschaft. Und auch noch mit den Besonderheiten einer GbR

Als Person 2 oder 3 würde ich zuerst fragen:
- warum kriegt P1 51% des Gewinns?
- was soll unter Rechtsverstoß zu verstehen sein?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
DiBaDu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Haften tuen alle gleichermaßen für das Unternehmen mit Einlagen und Privatvermögen.

Person 1 bringt das dreifache an Startkapital ein und investiert auch ein Drittel mehr Arbeitszeit als die Personen 2 und 3.

Wie löst man das am geschicktesten ?

MfG


-- Editiert von DiBaDu am 07.01.2021 14:35

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Sie können keine allgemeine Haftung für zukünftige Straftaten vereinbaren.

Doch, Unternehme können untereinader ziemlich viel vereinbaren.

Allerdings wäre die Frage ob "Rechtsverstoß" nicht zu unbestimmt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
DiBaDu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Rechtsverstoß ist etwas unglücklich ausgedrückt, damit ist gemeint dass im Falle von Verlusten, klagen oder andere vergehen jeder Gesellschafter in der Verantwortung steht und mit seinen privaten Vermögen haftet.

Also kann man grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag eine Arbeitszeit, sowie Gewinnverteilung und Kapitaleinzahlung regeln?

Und das für Verluste ( rote Zahlen) Jeder die Verantwortung hat.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von kalledelhaie):
Sie können keine allgemeine Haftung für zukünftige Straftaten vereinbaren.

Doch, Unternehme können untereinader ziemlich viel vereinbaren.

Allerdings wäre die Frage ob "Rechtsverstoß" nicht zu unbestimmt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von DiBaDu):
Wie löst man das am geschicktesten ?
Sind es immer noch 3 Studierende mit BaFöG-Leistungen?

Für Vergehen sollte sich jeder selbst verantwortlich sehen. Damit sind iaR Straftaten gemeint, die nichts mit der Geschäftstätigkeit einer GbR zu tun haben. Dann sollte die Haftung dafür auch nicht mit 33,3% vereinbart werden.
Dass Verluste prozentual unterschiedlich gesetzt werden, ist Futter für Streit.

---Grundsätzlich--- kann man das machen, na klar. Bis zum 1. Crash auf jeden Fall.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, Unternehme können untereinader ziemlich viel vereinbaren.


ich halte eine solche Klausel für sittenwidrig, aber darum geht es ja auch nichtmehr.

Zitat (von DiBaDu):
Wie löst man das am geschicktesten ?


Ich würde eine Gründerberatung Empfehlen. Auch scheint - ohne näheres zu wissen - hier eine Kapitalgesellschaft die bessere Wahl zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DiBaDu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Kapitalgesellschaft würde sich nicht lohnen, da wir jährlich auf jeden Fall nicht mehr als 22.000 € Gewinn machen werden und von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen

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#13
 Von 
DiBaDu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von DiBaDu):
Wie löst man das am geschicktesten ?
Sind es immer noch 3 Studierende mit BaFöG-Leistungen?


Ja genau, 3 Studenten mit Bafög. Das begrenzt Schonmal den Gewinn. Zumal man sagen muss, dass wir in den ersten zwölf Monaten eh nicht viel verdienen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2349 Beiträge, 631x hilfreich)

Die Verteilung von Gewinn und Verlust einer Personengesellschaft ist immer eine Entscheidung zwischen den Gesellschaftern. Sie kann nach Köpfen, nach Kapitalanteilen, nach erbrachter Arbeitszeit oder generierten Umsatz oder jeder anderen denkbaren Formel geschehen. Auch "Mischvarianten", die zu einer jährlich wechselnden "Chaosquote" führen, sind möglich.

Die Haftung dagegen kann man im Außenverhältnis nicht begrenzen. Im Innenverhältnis dagegen kann man natürlich auch hier Vereinbarungen treffen, die auch von der Gewinn-/Verlustverteilung abweichen können. Da man sich hier nicht im Bereich des Zivilrechtes, sondern im Bereich des Handelsrechtes befindet, dürfte es sehr abstruse Vertragsgestaltungen brauchen um in die Sittenwidrigkeiten zu kommen, Stichwort: Unternehmerrisiko.

Zitat (von DiBaDu):
Kleinunternehmerregelung
Da es eine Kleinunternehmerregelung ausschließlich im UStG gibt sei der Einwurf gestattet, dass die Unternehmensform -Einzelunternehmen, PersGes, KapGes- hier keinerlei Rolle spielt! Bei 22.000 € Gewinn darf man natürlich höchsten 500 € Betriebsausgaben haben um unter §19 UStG zu fallen!

Zitat (von DiBaDu):
Person 1 bringt das dreifache an Startkapital ein
Wenn ich so etwas lese weiß ich aus Erfahrung, dass das dicke Ende wirklich zum Schluss kommt. Wenn man die GbR -meist im Streit!- auflöst und man sich einigen muss, wer was von wem bekommt und wer was versteuern muss! Ich kann hier immer nur empfehlen, von Beginn an zu bilanzieren und NICHT den "einfachen und billigeren" Weg der EÜR zu gehen. Nur über die Kapitalkonten der Bilanz ist über den gesamten Zeitraum der GbR ersichtlich, wer welches Geld in die Firma gesteckt hat bzw. herausgezogen hat!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von DiBaDu):
da wir jährlich auf jeden Fall nicht mehr als 22.000 € Gewinn machen werden
Bitte auch die BaFöG-Freibetragsgrenzen beachten. Der ewige *Steuerspargedanke* hat seine Tücken.
---------------------------------------
Zitat (von taxpert):
dass das dicke Ende wirklich zum Schluss kommt. Wenn man die GbR -meist im Streit!- auflöst und man sich einigen muss, wer was von wem bekommt und wer was versteuern muss!
Genau! Vielen Dank für den Hinweis!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von DiBaDu):

Ich habe einmal eine kurze Frage zur Rechtsform GbR. Ist es möglich eine GbR aus drei Gesellschaftern zu gründen und dabei im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung prozentual für jeden Gesellschafter festzulegen?

Ja.

Zitat:
Das gleiche gilt ebenfalls für Verlust und Haftungsbeschränkung, kann diese auch prozentual jedem Gesellschafter zu gewiesen werden?

Nein. Bei einer GbR haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch, das heißt Gläubiger können sich aussuchen, bei welchem Gesellschafter sie Forderungen eintreiben wollen. Sie können den nehmen, bei dem am meisten zu holen ist - die Gesellschafter müssen das dann anschließend ggf. unter sich regeln.
(Gesellschafterhaftung)

Will man die Haftung von Gesellschaftern auf den Anteil am Stammkapital einer Gesellschaft beschränken, muss man eine GmbH gründen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von DiBaDu):
Eine Kapitalgesellschaft würde sich nicht lohnen, da wir jährlich auf jeden Fall nicht mehr als 22.000 € Gewinn machen werden und von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen

UG haftungsbeschränkt.
Für die gilt GmbH-Recht, aber das Mindeststammkapital ist 1 Euro.

Die Kleinunternehmerregelung greift bis zu einem Umsatz von 22.000 Euro/Jahr (ab 2020, vorher 17.500 Euro). Mit einem Umsatz von 22.000 Euro im Jahr kann de facto nicht 22.000 Euro Gewinn machen...

(Das wäre nur möglich, wenn der Umsatz ohne jegliche Geschäftskosten entsteht.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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