GbR-ähnliches Verhältnis, Schadenersatzforderung

13. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
np216
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
GbR-ähnliches Verhältnis, Schadenersatzforderung

Hallo!

Ich habe 2011 einen Vertrag mit einem Geschäftspartner abgeschlossen, mit dem Ziel eine Software zu entwickeln, welche er bzw. mögliche Vertriebspartner (VP) verkaufen. Wir haben uns darauf geeinigt, dass meine Vergütung im Sinne der gleichberechtigten Gewinnausschüttung stattfindet.

Der Vertrag war recht simpel und umfasste grob angerissen folgende Punkte:

quote:

1) Ziel ist es, eine Software zu entwickeln, mit dem Ziel, diese an eine möglichst große Kundengruppe zu vermarkten.

2) Beide Partner profitieren bei Verkauf der Sofware zu 50%. Sollten weitere VP dazu kommen, teilt sich der Gewinn, zB 33%-33%-33%, usw.

3) Beide Partner sind bemüht, dem Ziel möglichst nahe zu kommen . Die Softwareentwicklung liegt bei X (mir), der Vertrieb bei Y (Partner)

4) Da beide Partner gleichberechtigt sind, wird eine gegenseitige Haftung ausgeschlossen. (autsch!)



Die Software stand schon in mehreren Varianten zur Verfügung und eine letzte Version ist seit 2014 fertig (eine Web-Applikation). Ich erkenne bei meinem Partner - trotz mehrer Hinweise und Bitten - jedoch keinerlei Bemühungen, einen aktiven Vertrieb in die Gänge zu leiten.
Ganz im Gegenteil. Er ist schwer erreichbar, es dauert Wochen oder gar Monate, bis er auf Mails reagiert. Das letzte Telefonat haben wir im Dez 2014 geführt. Es sind inzwischen Zeitkosten von über 15.000€ entstanden, also dh mein Stundensatz hochgerechnet auf die in das Projekt investierte Zeit. Das habe ich ihm auch schon per Mail mitgeteilt und ihm ein Angebot gemacht, mir einen Bruchteil davon (1/3) als Aufwandsentschädigung zu zahlen. Dazu hat er ebenfalls bis heute keine Stellung genommen.

Und so wie ich das sehe, macht es mir Punkt 4 des Vertrags schwer, eine Schadenersatzklage zu eröffnen.

Oder wie seht ihr das? Kann man hier auf Verletzung von Kardinalpflichten, Pflichtverletzung oder grober Fahrlässigkeit klagen?


-- Editiert np216 am 13.03.2015 10:13

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Habt ihr eine Regelung bzgl. der Geschäftsführung im GbR Vertrag geschlossen?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119457 Beiträge, 39730x hilfreich)

Im übrigen schulden die GbR-Gesellachafter offenbar nur ein "bemühen", wie klein auch immer das ausfallen mag.

Es wurde wohl versäumt, eine Quote für das erreichen des Zwecks der GbR festzulegen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
np216
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

Ja, eine Quote festzulegen wurde in der Tat versäumt.

Allerdings hat sich das "Problem" erstmal wieder geklärt. Mein Vertragspartner ist wieder in Kontakt mit mir und hat sich für die Funkstille und die daraus entstehenden Probleme und Unannehmlichkeiten entschuldigt.

Das Projekt geht also weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119457 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat:
Ja, eine Quote festzulegen wurde in der Tat versäumt.

Da wäre zu überlegen, ob man nicht gewisse Dinge mal regelt und schriftlich fixiert.
Nicht nur wenn er sich mal nicht meldet, was passiert bei Krankenhausaufenthalt (eventuell nicht ansprechbar), Tod, etc.

Die IHK hat da in der Regel gute Vordrucke und berät da auch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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