Hallo!
Folgende Situation:
Es bestand eine GbR aus zwei Gesellschaftern, A und B. Nach einem halben Jahr verläßt B die GbR und meldet sich bei der Gemeinde aus der GbR ab, es erfolgt jedoch keine schriftliche Kündigung der GbR gegenüber A, wie im bestehenden Gesellschaftsvertrag vorgegeben war.
Nach etwa einem Jahr gibt B eine Entwicklung, die B während der bestehenden GbR gemacht hatte, an ein anderes Unternehmen weiter. Der GbR-Vertrag sagt folgendes:
"Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der GbR geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 2000€ vereinbart."
Nun ist meine Frage: kann Gesellschafter A Ansprüche geltend machen gegenüber B, da dieser die Entwicklung, die innerhalb der GbR gemacht wurde, erst nach
seinem Ausscheiden an ein anderes Unternehmen gegeben (evtl. verkauft?) hat?
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GbR aufgelöst, Entwicklung wird danach verkauft
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
die B während der bestehenden GbR gemacht hatte
Na, was er während der GbR macht hat ja noch lange nichts mit der Gbr zu tun.
Konventionalstrafen eines GbR Vertrag gelten erst mal nur wenn es die GbR gibts. Da er sich "abgemeldet" hat, besteht die GbR ja nicht mehr. Und nur weil ich ein paar Tausender hinschreiben kann das ein Richter immer noch kippen.
Um was für eine "Entwicklung" gehts denn, wurde das für die GbR entwickelt, hat die Gbr die Entwichlung finanziert.
Wir die Firma fortgeführt ?
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
Die Entwicklung ist die Konstruktion eines Bauteils, das nun so von einem anderen Hersteller verkauft wird, Gesellschafter B wird dort ausdrücklich als Entwickler genannt.
Das Bauteil wurde von B für die GbR während der Arbeitszeit in der GbR entwickelt, es war geplant, dieses Bauteil selbst zu produzieren und zu verkaufen.
Natürlich kann ich nicht ausschließen, daß B nach seinem Ausscheiden aus der GbR das Bauteil weiterentwickelt hat, es sieht aber genau so aus, wie während der gemeinsamen GbR-Zeit konstruiert. Mein Anteil an der Entwicklung war leider recht gering, ich habe die Entwicklung mit B durchgesprochen und Fertigungsverfahren dafür vorgeschlagen.
Das Unternehmen wird seit dem Ausscheiden von B als Einzelunternehmen weitergeführt.
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Also die "Firma" wird nicht weitergeführt. Die Einzelunternehmung ist ja wohl nicht "Nachfolger" der GbR. Das der Teilhaber die "GBR" abgemeldet hat geht auch nicht.
Ich würde erst mal die GbR auflösen, das einer weggeht bedeutet nicht das er einfach raus ist.
Dann stellt sich die Frage ob die Entwicklung der GBR gehört und ob die andere Firma nicht nur was gleiches erfunden hat.
Ob es sich lohnt wegen 2000 Euro so nen Aufstand zu machen. Dazu müsste man auch beweisen wie der an der neuen Firma beteidigt ist....
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
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