Guten Tag.
Folgende Frage zum Verständnis zu § 77 GenG
.
In § 77 GenG
steht zum Tod des Mitglieds folgendes:
....
(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass im Falle des Todes eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. Die Satzung kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer in der Satzung festgesetzten Frist einem Miterben allein überlassen worden ist.
....
In der Satzung der Genossenschaft steht: "... Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. ..."
Bedeutet dies, dass § 77 Abs. 1 demzufolge nicht gilt, d.h. die Mitgliedschaft auf die Erben übergeht und nicht automatisch zum Schluss des Geschäftsjahres endet, sondern dann mit der regulären Kündigungsfrist durch die Erben gekündigt werden kann/muss?
Gleichzeitig steht in der Satzung, dass die Mitgliedschaft u.a. durch "... Tod, wenn die Mitgliedschaft durch seine Erben nicht fortgesetzt wird ..." beendet werden kann.
Bedeutet dies, dass die Mitgliedschaft sofort endet (nicht erst zum Schluss des Geschäftsjahres), sofern es keine Erben gibt? D.h. niemand kommt und beansprucht die Auszahlung des Geschäftsguthabens?
Vielen Dank für die Meinungen.
Genossenschaft: Tod eines Mitglieds
1. Dezember 2016
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Frage vom 1. Dezember 2016 | 09:59
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 14x hilfreich)
Genossenschaft: Tod eines Mitglieds
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#1
Antwort vom 1. Dezember 2016 | 12:35
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
Angesichts der oben zitierten Klauseln wäre es hilfreich, wenn Sie schreiben würden, wo in welchem Kontext dann da steht, dass die Mitgliedschaft mit dem Tod beendet ist.
-- Editiert von altona01 am 01.12.2016 17:32
#2
Antwort vom 1. Dezember 2016 | 21:09
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 14x hilfreich)
Zum besseren Verständnis:
§ 7 der Satzung: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung
b) Ausschluss
c) Tod, wenn die Mitgliedschaft durch seine Erben nicht fortgesetzt wird
d) ...
§ 8 der Satzung: Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben
Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. ...
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#3
Antwort vom 8. Dezember 2016 | 20:58
Von
Status: Senior-Partner (6418 Beiträge, 2315x hilfreich)
Zitat:Bedeutet dies, dass die Mitgliedschaft sofort endet (nicht erst zum Schluss des Geschäftsjahres), sofern es keine Erben gibt?
So ??? und was ist mit § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates
Zitat:Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Dann sind auch die Genossenschaftsanteile weg.
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