Hallo zusammen,
Ich hoffe hier kennt sich jemand ein wenig mit GmbH Recht aus.
Ich hatte mich von einem Freund breitschlagen lassen und wir haben eine Geschäftsidee versucht in die Tat umzusetzen..
Hierzu haben wir zusammen eine UG mit 100,-€ Stammkapital gegründet. Ich 50% und der Freund 50% Anteilig als Gesellschafter. Zusätzlich wurde der Freund Geschäftsführer.
Um die Kosten für das erste Jahr im Griff zu haben, hat jeder von uns 5000,-€ als Startkapital gesponsert.
Leider hat sich der Freund nicht wirklich so um alles gekümmert, wie es von einem Geschäftsführer erwartet wurde, es fanden z.B.: keine Gesellschafterversammlungen statt, es wurden unnötige Ausgaben und Anschaffungen generiert etc. etc.
Nachdem ich mehrmals auf die Missstände hingewiesen habe und keine Änderung passierte, habe ich nach 18 Monaten meinen Gesellschafteranteil an den Freund veräußert. (1,-€).
Jetzt, ca. 2 Monaten nach meinem Ausstieg, kommt dieser Freund mit Rechnungen von Steuerberater, Handyrechnung etc. und meint ich müsste Anteilig (50%) übernehmen, weil sich der Leistungszeitraum auf meine Gesellschafter Zeit bezieht.
Ich hatte es so verstanden, dass bei einer UG der Geschäftsführer haftbar ist. Und das, falls Rechnungen nicht beglichen werden können, dieser Insolvenz etc. beantragen müsste. Das im Falle eines Falles die 50,- € für meine 50% Anteile futsch wären
(wobei ich die 50,- € durch Verkauf und auch die 5.000,- € Startkapital eh abgeschrieben habe) ist völlig klar. Aber das kann doch nicht bedeuten, dass ich jetzt noch Rechnungen egal ob aus meiner Gesellschafter Zeit oder zukünftige jeweils zu 50% begleichen muss ??
Hoffe hier weiß jemand fundierten Rat und kann mir vielleicht sogar entsprechende § nennen.
Habe doch jetzt ein wenig sorge, dass ich nicht so leicht aus der Sache rauskomme wie ich es beim Veräußern gedacht habe !!
Gruß
Thomas
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Gesellschafter Haftung ??
4. Dezember 2014
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Frage vom 4. Dezember 2014 | 14:18
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesellschafter Haftung ??
Notfall oder generelle Fragen?
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#1
Antwort vom 6. Dezember 2014 | 00:22
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39815x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Aber das kann doch nicht bedeuten, dass ich jetzt noch Rechnungen egal ob aus meiner Gesellschafter Zeit oder zukünftige jeweils zu 50% begleichen muss ??
<hr size=1 noshade>
Doch, das kann sein.
Kommt halt darauf an, was genau diesbezüglich im Gesellschaftervertrag steht und unter welchen Bedingungen genau das hier
quote:<hr size=1 noshade>habe ich nach 18 Monaten meinen Gesellschafteranteil an den Freund veräußert. (1,-€). <hr size=1 noshade>
abgelaufen ist.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#2
Antwort vom 6. Dezember 2014 | 09:43
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 3x hilfreich)
Hallo...
Das würde mich jetzt aber auch interessieren.
@Harry
was muss denn im Gesellschaftervertrag stehen, (Schlagwörter), um zu wissen ob der Gesellschafter mit haftet?
Gruß
BR
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#3
Antwort vom 6. Dezember 2014 | 20:03
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39815x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>was muss denn im Gesellschaftervertrag stehen, (Schlagwörter), um zu wissen ob der Gesellschafter mit haftet? <hr size=1 noshade>
Da sollte man nach allem suchen was z.B
Haftung
Verantwortung
Verantwortlichkeit
Zuständig
enthält.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#4
Antwort vom 6. Dezember 2014 | 21:03
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 3x hilfreich)
Also bei mir/uns steht nur unter Haftung: Soweit gesetzlich zulässig, wird eine Haftung des Veräusserers für Sach-und Rechtsmängel jeder Art ausgeschlossen...
Mehr steht nirgends...
Was bedeutet das für den Veräusserers?
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