Gewinnverteilung nach Abtretung der Anteile

11. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)
Gewinnverteilung nach Abtretung der Anteile

Hallo,
vor 6 Monaten haben mein Geschäftspartner und ich eine Kapitalgesellschaft gegründet. Vor einem Monat habe ich seine Anteile, vom Geschäftsvermögen gekauft. Wir haben praktisch das Geld vom Konto 40% / 60% aufgeteilt. Da ich die Firma behalten habe, hat er etwas mehr Geld erhalten.

So, jetzt hat er ja noch Anspruch auf Gewinnbeteiligung, wie rechnet sich der jetzt?

Nehmen wir mal, es waren 10000,- auf dem Konto, somit hat er 6000,- und ich 4000,- erhalten, wovon soll ich ihm die Gewinnausschüttung bezahlen, wenn ich jetzt noch Steuern auf die 4000,- zu zahlen habe?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Sie haben die Anteile gekauft, aber die GmbH bezahlen lassen?

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von distance):
jetzt hat er ja noch Anspruch auf Gewinnbeteiligung, wie rechnet sich der jetzt?


Wie sollen wir das wissen.
Das hängt doch von den internen Regelungen ab.

Zitat (von distance):
wovon soll ich ihm die Gewinnausschüttung bezahlen, wenn ich jetzt noch Steuern auf die 4000,- zu zahlen habe?


Die Frage, wovon bei nicht vorhandenem Kapital irgend etwas zu bezahlen ist, stellen sich tagtäglich sehr viele Leute.

Aber auch dies ist keine Frage, die einer rechtlichen Bewertung erfordert, den die rechtliche Bewertung "Forderung besteht zu Recht" scheint ja bereits erfolgt.

Zitat (von distance):
Nehmen wir mal, es waren 10000,- auf dem Konto, somit hat er 6000,- und ich 4000,- erhalten
Ihm kann es egal sein, aber von Dir war es sicher keine kluge Entscheidung das Konto auf "0" zu setzen weil Du Dir damit jeglichen Handlungsspielraum genommen hast.

Sinnvoller wäre es wohl gewesen, ihm die Anteile aus eigenem Kapital abzukaufen. Aber das ist halt eine unternehmerische Entscheidung.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von distance):
jetzt hat er ja noch Anspruch auf Gewinnbeteiligung, wie rechnet sich der jetzt?


Wie sollen wir das wissen.
Das hängt doch von den internen Regelungen ab.

Zitat (von distance):
wovon soll ich ihm die Gewinnausschüttung bezahlen, wenn ich jetzt noch Steuern auf die 4000,- zu zahlen habe?


Die Frage, wovon bei nicht vorhandenem Kapital irgend etwas zu bezahlen ist, stellen sich tagtäglich sehr viele Leute.

Aber auch dies ist keine Frage, die einer rechtlichen Bewertung erfordert, den die rechtliche Bewertung "Forderung besteht zu Recht" scheint ja bereits erfolgt.

Zitat (von distance):
Nehmen wir mal, es waren 10000,- auf dem Konto, somit hat er 6000,- und ich 4000,- erhalten
Ihm kann es egal sein, aber von Dir war es sicher keine kluge Entscheidung das Konto auf "0" zu setzen weil Du Dir damit jeglichen Handlungsspielraum genommen hast.

Sinnvoller wäre es wohl gewesen, ihm die Anteile aus eigenem Kapital abzukaufen. Aber das ist halt eine unternehmerische Entscheidung.

Berry


Das verstehe ich nicht. Wieso privat? Wir haben ja das Geschäftsvermögen aufgeteilt, davon hat er etwas mehr bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Habe ja nicht gesagt, dass das Konto auf 0,- gesetzt worden ist. Es war ja nur eine Beispielrechnung.
Sagen wir mal es sind jetzt die 4000,- auf dem Konto, wäre das dann meine Berechnungsgrundlage?

-- Editiert von distance am 11.02.2020 13:45

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von distance):
Vor einem Monat habe ich seine Anteile, vom Geschäftsvermögen gekauft. Wir haben praktisch das Geld vom Konto 40% / 60% aufgeteilt.
Wie soll das denn funktionieren? Die GmbH kauft Anteile des eigenen Gesellschafters? Nicht möglich. Haben Sie einen Gewinn ausgeschüttet? Und haben dann als Gesellschafter, der den Gewinn erhalten hat, die Anteile des anderen Gesellschafters gekauft? Dann müsste der Anteil ja wieder der GmbH zugegangen sein.

Ich verstehe es nicht ...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Er war ja nach Unterschrift kein Gesellschafter mehr, oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von distance):
Er war ja nach Unterschrift kein Gesellschafter mehr, oder sehe ich das falsch?
Nach welcher Unterschrift?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von distance):
Er war ja nach Unterschrift kein Gesellschafter mehr, oder sehe ich das falsch?
Nach welcher Unterschrift?


Nach der Unterschrift beim Notar.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Mir stellt sich auch die Frage, welche Aufwände ich ihm in Rechnung stellen darf.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von distance):
Er war ja nach Unterschrift kein Gesellschafter mehr, oder sehe ich das falsch?

Eventuell, kommt halt darauf an, was genau dort vereinbart wurde.



Zitat (von distance):
Nach der Unterschrift beim Notar.

Und unter was?


Es wäre sinnvoll den Ablauf mal detailliert zu schildern.
Offenbar hat man keine Anteile gekauft sondern eine Gesellschaft aufgelöst bzw. ist dabei diese Gesellschaft auf zu lösen.



Zitat (von distance):
Mir stellt sich auch die Frage, welche Aufwände ich ihm in Rechnung stellen darf.

Alle die man will und meint in Rechnung stellen zu müssen.



Zitat (von distance):
wovon soll ich ihm die Gewinnausschüttung bezahlen, wenn ich jetzt noch Steuern auf die 4000,- zu zahlen habe?

Kredit, Ratenzahlung, ...



Zitat (von distance):
Sagen wir mal es sind jetzt die 4000,- auf dem Konto, wäre das dann meine Berechnungsgrundlage?

Eventuell, kommt halt darauf an, was genau vereinbart wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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