Hallo zusammen,
folgende Fragen stellen sich mir:
1. Kann ein Geschäftsführer X einer GmbH, die 2 Geschäftsführer hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt?
2. Nach welcher Norm im GmbHG richtet sich die Abberufung des X, z.B. § 47 Abs. 4 GmbHG
?
3. An der GmbH ist eine X-KG beteiligt. Der Geschäftsführer X der GmbH aus der 1. Frage ist Alleingesellschafter der X-KG. Nun die Frage: Sind die Stimmrecht der X-KG bei der Abberufung des X gesperrt? Nach Welcher Vorschrift?
4. Muss die X-KG bei der Abberufung des X vertreten werden?
Vielen Dank an Alle!
GmbH Geschäftsführer abberufen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
§38 GmbHG
ist der gesuchte.
quote:<hr size=1 noshade>(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. <hr size=1 noshade>
Es bedarf also nicht mal eines wichtigen Grundes. Es genügt die Abberufung durch mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss im Rahmen einer Gesellschafterversammlung. Die Abberufung kann im Gesellschaftsvertrag aber auch auf wichtige Gründe beschränkt werden. Dennoch lautet die Antwort auf Ihre Frage: Ja, das kann man.
Ihr zitierter §47 Abs. 4 GmbHG hat mit diesem Szenario (erstmal) nichts zu tun, außer er soll mit Abberufung gleich entlastet werden (was salopp bedeutet das keine Regressansprüche mehr an Ihn gestellt werden können -> Er anständige Arbeit gemacht hat).
Zu den restlichen Punkten kommt es entscheidend darauf an, wie die Mehrheitsverhältnisse im Gesellschaftervertrag geregelt sind und wie die einzelnen Stimmanteile im konkreten Fall aussehen.
Hallo und erstmal vielen Dank.
Die X-KG ist an der GmbH zu 50% beteiligt.
Zu Frage 1: Der X ist kein Gesellschafter-Geschäftsführer. Er soll deshalb aus wichtigem Grund abberufen werden, weil man mit ihm nicht mehr zusammenarbeiten kann (Zerwürfnis). Reicht dieser Grund aus, da es sich bei ihm ja gerade nicht um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt? Die Rechtsprechung lässt ja in dem Fall, dass Gesellschafter-Geschäftsführer sich überwerfen die Abberufung aus wichtigem Grund zu. Kann man diese Rechtsprechung auch analog anwenden auf den X, der kein Gesellschafter-Geschäftsführer ist?
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Wenn X Geschäftsführer als natürliche Person ist, kann er ganz normal durch Gesellschaftsbeschluss abberufen werden.
Das die X-KG 50% Anteil hat, ist meiner Meinung nach keine allzu große Herausforderung, denn:
§164 HGB
sagt hierzu:
quote:<hr size=1 noshade>Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
<hr size=1 noshade>
Das bedeutet für mich, das ein Kommanditist (selbst wenn er in dieser Sache stimmberechtigt wäre, was ich bezweifle) bei Stimmgleichheit mit den Komplementär, auf alle Fälle unterlegen wäre.
Bevor sie jedoch in Euphorie ausbrechen und einen Notartermin vereinbaren, warten Sie doch noch auf die ein oder andere kompetente Antwort oder investieren Sie den gang zum Anwalt; denn es kommt letztendlich m.E. entscheidend darauf an, wie die Thematik im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
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