Eigentlich dachte ich, es sei eine Standardformulierung im Gründungsvertrag der GmbH "Die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft anfallenden Kosten bei Notar und Registergericht einschl. der Veröffentlichungskosten im Gesamtbetrag von maximal xxx Euro trägt die Gesellschaft."
Bei 25.000 Stammkapital und Bargründung (2 Gesellschafter = Geschäftsführer) schlug ich maximal 2.000 Euro vor.
Zu meinem Verwundern erklärte mir ein Notar, mit dem ich bisher noch nicht zusammen arbeitete, folgendes:
"Wegen der Gründungskosten hat der Notar angeregt, den höchsten vom Registergericht anerkannten Anteil von 10 % der Gesellschaft anzulasten. Eine höhere Kostenlast wertet das Gericht regelmäßig als Stammkapitalaushöhlung." - also nur 200 Euro ???
Ich habe noch nie vernommen, dass Gründungskosten in üblicher Höhe, wenn sie von der Gesellschaft übernommen werden, als Stammkapitalaushöhlung gewertet werden.
Wie ist hier die Meinung?
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
GmbH Gründung Vertragsklausel
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ich bin der Meinung, der Notar irrt.
Wenn im Gesellschaftervertrag vereinbart wurde, dass die Gründungskosten die Gesellschaft übernimmt, dann akzeptiert das das FA.
Allerdings sollen die Gründungskosten dem Stammkapital und den tatsächlichen Kosten entsprechend angemessen und auch so im Vertrag genannt sein. € 200,- sind jedenfalls zu wenig.
Gruß
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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
-- Editiert von ikarus02 am 03.12.2007 20:14:21
Nimm vielleicht mal einen Taschenrechner um die
10%
vom Stammkapital auszurechnen...?
Es gehen mindestens 1.500,- EUR, denn das habe ich gerade in meinem eigenen Vertrag nachgeforscht. Und das reicht für Steuerberater, Notar und HR.
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Da lag dann wohl ein Missverständnis vor. Der Notar meinte maximal 10 % des Stammkapitals, während ich dachte, er meinte 10 % der Gründungskosten. Unglückliche Formulierung.
Danke für die Beiträge hier.
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