Wir haben 3 Gesellschafter. Stammkapital 25.000€
Gesellschafer A ist Geschäftsführer mit 52% Anteile
B ist stellv. Geschäftsführer und Prokurist mit 24% Anteile
C ist Gesellschafter mit 24% Anteile.
B und C sind beide im Betrieb (Gastronomie) angestellt (Mitarbeitende Gesellschafter)
Nach 3 Jahren kommt es immer mehr zu Meinungsverschiedenheiten zwischen (A,B) und C, so dass keine gemeinsame Arbeit mehr möglich ist. A und B verstehen sich weiterhin gut und treffen Entscheidungen die GmbH betreffend immer öfter ohne C. C fühlt sich mit der Zeit nicht mehr als Gesellschafter, sondern im wird klar, dass er für A und B eigendlich nur der Angestellte ist.
C möchte daher die Gesellschaft verlassen.
Als noch alles gut lief und man sich noch befreundet war, hat C privat bei sich zu Hause in der Küche viele Produkte (Lebensmittel) entwickelt, die im Gastronomiebetrieb gut verkauft werden und ca. 35% vom Unsatz der GmbH ausmachen. Die Rezepte für diese Lebensmittel kennt aber nur C.
Kann C einfach so aus der Gesellschaft austreten?
Wenn nicht, kann er dann sein Angestelltenverhältnis kündigen, sich einen anderen Job suchen und die Gesellschaftsanteile behalten?
Wie sieht es mit einer Abfindung aus?
Muss C die Rezepte für die Produkte, die er in seiner Küche zu Hause erfunden hat (nicht im Betrieb) an A und B rausgeben oder darf er die für sich behalten und diese an Interessenten seiner Wahl weiterverkaufen?
GmbH Mitarbeitender Gesellschafter will kündigen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatKann C einfach so aus der Gesellschaft austreten? :
Kommt ganz darauf an, wie die Gesellschaft organisiert ist und was er gerne für seine Anteile hätte.
ZitatWenn nicht, kann er dann sein Angestelltenverhältnis kündigen, sich einen anderen Job suchen und die Gesellschaftsanteile behalten? :
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen liest.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
ZitatWie sieht es mit einer Abfindung aus? :
Ich sehe da nur 0 EUR ...
ZitatMuss C die Rezepte für die Produkte, die er in seiner Küche zu Hause erfunden hat (nicht im Betrieb) an A und B rausgeben oder darf er die für sich behalten und diese an Interessenten seiner Wahl weiterverkaufen? :
Da wäre zum einen relevant was sich zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen findet.
Zum anderen auch, wie die Schöpfungshöhe dieser Rezepte ausfällt.
Wenn wir all dieses kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.
Im Gesellschaftervertrag steht.
Kündigung der Gesellschaft.
Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter hat seinen Geschäftsanteil auf die Übrigen Gesellschafter gegen Zahlung des Nominalwertes durch diese im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu übertragen. Ist eine Teilung des Geschäftsanteils nicht möglich, so ist der Geschäftsanteil auf die verbleibende Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu übertragen.
Die Gesellschafter sind zur Übernahme des Geschäftsanteils verpflichtet.
Ausscheiden eines Gesellschafters, Auflösung der Gesellschaft.
Im Falle der Kündigung oder im Falle der Klage auf Ausscheiden eines ausscheidungswilligen Gesellschafters können die übrigen Gesellschafter einstimmig die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Der betroffene Gesellschafter nimmt sodann an der Liquidation der Gesellschaft teil.
__________________________
Der Arbeitsvertrag, den A dem C vorgelegt hat, wurde von beiden Seiten nie unterschrieben. Alles ist mündlich geregelt.
Im Arbeitsvertrag steht aber, das bei einer Kündigung des Angestelltenverhältnisses die gesetzlichen Regelungen gelten.
_________________________
Zu den Erfindungen steht im Vertrag:
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber alle von ihn während der Laufzeit dieses Vertrages gemachten Erfindungen, erdachten Prozessverbesserungen und ähnliches, gleichgültig ob es sich um patentfähige oder nicht patentfähige Gegenstände handelt, unverzüglich bekanntzugeben und ihm zur unbeschränkten eigenen Verwertung oder zur Verwertung durch Dritte anzubieten.
Zur Behandlung von Diensterfindungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in seiner jeweiligen Fassung."
Wenn jetzt aber wie geschrieben C diese Erfindung nicht während seiner Arbeitszeit erfunden hat, sondern in seiner Freizeit, wie sieht es dann aus?
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ZitatWir haben 3 Gesellschafter. Stammkapital 25.000€ :
Gesellschafer A ist Geschäftsführer mit 52% Anteile
B ist stellv. Geschäftsführer und Prokurist mit 24% Anteile
Entweder man ist Geschäftsführer o d e r Prokurist.
Es gibt keinen stellv. Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer ist im Handelsregister eingetragen - entweder einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt.
Zitat:B und C sind beide im Betrieb (Gastronomie) angestellt (Mitarbeitende Gesellschafter)
Das ein Gesellschafter Geschäftsführer und gleichzeitig angestellt sein kann, wage ich zu bezweifeln.
B ist Prokurist und übernimmt die Aufgaben des Geschäftsführers A, wenn dieser z. B. krank ist.
Die Frage ging aber um C.
Als GF ist der Gesellschafter in einer GmbH immer angestelllt.Zitat:Das ein Gesellschafter Geschäftsführer und gleichzeitig angestellt sein kann, wage ich zu bezweifeln.
ZitatAls GF ist der Gesellschafter in einer GmbH immer angestelllt. :
Das sieht der BGH aber anders. Wobei der Begriff "angestellt" schon geraume Zeit seine Bedeutung verloren hat.
Rechtlich Relevant ist nur, ob der Geschäftsführer ein Fremdgeschäftsführer ( => dann evtl. Arbeitnehmer) oder Gesellschafter ( => dann kein Arbeitnehmer) ist.
Humbug. Agiert ein Gesellschafter in einer GmbH als GF, wird immer ein Anstellungsvertrag geschlossen.
-- Editiert von User am 1. Januar 2023 19:10
ZitatDer Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn [...] :
Punkt. Den klassischen Angestellten gibt es übrigens seit 2005 nicht mehr. Mit der Reform der Rententräger ist die vormaligen Aufteilung von Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter komplett entfallen.
Bleibt immer noch Unsinn. Urteil gelesen? Und verstanden?ZitatPunkt. :
1. Das Urteil bezieht sich auf einen beherrschenden Gesellschafter-GF und die arbeitsrechtliche Stellung.
2. Mit jedem Gesellschafter-GF sollte ein Anstellungsvertrag geschlossen werden, in dem z.B. Gehalt, Urlaub, Krankheit, Arbeitstage etc. definiert sind.
3. Man unterscheide zwischen beherrschenden und Minderheits Gesellschafter-GF.
4. Minderheitsgesellschafter-GF sind in der Regel sogar sozialversicherungspflichtig angestellt (hier in der Frage des TE genau der Gesellschafter B).
Was hat die Rentenreform damit zu tun? Nichts. Vielleicht mal in andere Gesetze gesehen? Z.B. § 5 BetrVG, der Bezug zu Arbeitern und Angestellte nimmt?ZitatDen klassischen Angestellten gibt es übrigens seit 2005 nicht mehr. Mit der Reform der Rententräger ist die vormaligen Aufteilung von Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter komplett entfallen. :
ZitatMit jedem Gesellschafter-GF sollte ein Anstellungsvertrag :
Das deutsche Recht kennt keine Anstellungsverträge.
Wie kann man nur so viel Unwissenheit darstellen?ZitatDas deutsche Recht kennt keine Anstellungsverträge. :
Beispiel für einen Geschäftsführer - Anstellungsvertrag: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertraege/arbeitsvertrag-gmbh-geschaeftsfuehrer--5196796
Ansonsten lese man https://www.arbeitsvertrag.org/anstellungsvertrag/
ZitatWie kann man nur so viel Unwissenheit darstellen? :
Das frage ich mich bei deinen Antworten auch regelmäßig.
Der Arbeitsvertrag ist übrigens in § 611a BGB als "Unterform" des Dienstvertrages definiert. Den Anstellungsvertrag - wenn auch teilweise Umgangssprachlich noch als Synonym für Arbeitsvertrag verwendet, kann es hier aber nicht geben.
Hier mal als Zitat:
Zitat:Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet
Und dieser Teil trifft bei einem geschäftsführenden Gesellschafter NIE zu. Der ist nicht abhängig beschäftigt. Deswegen gelten da auch keine arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften.
Immer noch hochgradiger Unfug.
Es gibt Deiner Aussage nach keine Anstellungsverträge ... nachgewiesenermaßen Unfug.
Es gibt Deiner Aussage nach keine Unterscheidung mehr zwischen Arbeiter und Angestellten ... auch nachgewiesener Unfug.
Deiner Aussage nach ist ein Minderheits Ges GF niemals weisungsgebunden ... noch mehr Unfug.
Deiner Aussage nach gelten für alle Ges GF keine arbeitsrechtlichen Regeln ... hochgradiger Unsinn.
ZitatEs gibt Deiner Aussage nach keine Anstellungsverträge ... nachgewiesenermaßen Unfug. :
Dann zeige mir doch bitte das Gesetz das die Anstellungsverträge definiert. Wirst du nicht können. Also schreibst du Unfug.
ZitatEs gibt Deiner Aussage nach keine Unterscheidung mehr zwischen Arbeiter und Angestellten ... auch nachgewiesener Unfug. :
Sämtliche rechtlichen Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern sind spätestens mit dem Übergang der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Deutschen Rentenversicherung BUND Geschichte. Um da einmal die Wikipedia zu zitieren:
Zitat:Eine förmliche Abgrenzung zwischen Angestellten und Arbeitern ist nach rechtlichen und tariflichen Angleichungen nicht mehr möglich (obwohl in manchen behördlichen Vordrucken noch getrennt anzukreuzen, folgenlos).
Vielleicht solltest du aufhören irgendwelchen Strukturen von 1950 nachzuhängen und in der Moderne ankommen.
ZitatDeiner Aussage nach ist ein Minderheits Ges GF niemals weisungsgebunden ... noch mehr Unfug. :
Nein. Meine Aussage sagt: Ein geschäftsführender Gesellschafter ist niemals ein abhängig Beschäftigter. Der hat keinen Arbeitsvertrag. Und diese Meinung wird vom BGH so geteilt. Die Rechte und Pflichten eines geschäftsführenden Gesellschafters ergeben sich aus dem Gesellschaftervertrag - der bei einer GbmH übrigens zwingend bei einem Notar beurkunded wird. Die Rechtsprechung geht hier generell davon aus, dass alle Gesellschafter sich auf der "gleichen Ebene" befinden und nicht den speziellen gesetzlichen Schutz brauchen wie Arbeitnehmer oder Verbraucher.
ZitatDeiner Aussage nach gelten für alle Ges GF keine arbeitsrechtlichen Regeln ... hochgradiger Unsinn. :
Auch da verdrehst du mal wieder meine Aussage: Ich sprache vom gesetzlichen Arbeitsschutz. Und der gilt normal nicht. Ein geschäftsführender Gesellschafter darf mehr als 10 Stunden pro Tag nehmen. Er muss auch keinen Urlaub nehmen. Es gibt auch keine gesetzlichen Kündigungsfristen und Bedingungen.
Wenn ein geschäftsführender Gesellschafter aus einer Gesellschaft austreten will, dann passiert das zu den Bedingungen die im Gesellschaftervertrag festgelegt sind. Darüber ist selbiger übrigens vom Notar belehrt worden und hat dies auch zu Protokoll gegeben. Und das ist sogar noch notariell beurkundet.
Ah ja ... man lese z.B. § 5 BetrVG: "Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte ...".ZitatSämtliche rechtlichen Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern sind spätestens mit dem Übergang der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Deutschen Rentenversicherung BUND Geschichte. :
Immer noch falsch. Im Gesellschaftervertrag können GF bestellt werden. Es können aber auch separate Anstellungsverträge mit den Gesellschafter-GF geschlossen werden.ZitatMeine Aussage sagt: Ein geschäftsführender Gesellschafter ist niemals ein abhängig Beschäftigter. Der hat keinen Arbeitsvertrag. Und diese Meinung wird vom BGH so geteilt. Die Rechte und Pflichten eines geschäftsführenden Gesellschafters ergeben sich aus dem Gesellschaftervertrag - der bei einer GbmH übrigens zwingend bei einem Notar beurkunded wird. :
Und wieder Unfug.ZitatIch sprache vom gesetzlichen Arbeitsschutz. Und der gilt normal nicht. :
Zitate:
- Zum 01.01.2018 ist das Mutterschutzgesetz infolge der Entscheidung angepasst worden; es gilt nun für Beschäftigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV, also auch für Minderheitsgesellschafter- oder Fremdgeschäftsführerinnen. Folglich genießt auch eine solche Geschäftsführerin einer GmbH während der Schwangerschaft und der nachgehenden Fristen Kündigungsschutz.
- In der Sache „Holtermann" (Rs. C-47/14) hat der EuGH nach diesen Grundsätzen für einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich festgestellt, dass eine Minderheitsbeteiligung an der von ihm geleiteten Gesellschaft den unionsrechtlichen Arbeitnehmerstatus nicht beseitigt.
Ich könnte ein neues Thema eröffnen aber ich schreibe hier. Jetzt wird es total verrückt.
In der Firma gibt es 6 Vollzeitmitarbeiter. Um diese noch besser an den Betrieb zu binden, hat sich Geschäftsführer A nun überlegt, dass er und die anderen beiden Gesellschafter B und C, jeweils 5 Prozent Ihrer Anteile abgeben. Diese zusammen 15 Prozent sollen dann unter den Vollzeitmitarbeitern verteilt werden.
Der Geschäftsführer A hat auch mit einigen der Vollzeitmitarbeitern schon darüber gesprochen, aber die beiden Gesellschafter B und C nicht darüber informiert, geschweige denn gefragt, ob diese denn überhaupt Anteile abgeben wollen.
Was ist davon zu halten? Die Gesellschafter können über ihre Anteile selber bestimmen, denke ich.?
Reden kann man so viel man möchte..vorher sollte man vielleicht nochmal zum Steuerberater und ob die anderen ihr Vermögen so verschenken wollen ist ja auch die Frage
ZitatWas ist davon zu halten? :
Inkompetenz hat die vielfältigsten Formen ...
ZitatDie Gesellschafter können über ihre Anteile selber bestimmen, denke ich.? :
Richtig.
ZitatReden kann man so viel man möchte..vorher sollte man vielleicht nochmal zum Steuerberater und ob die anderen ihr Vermögen so verschenken wollen ist ja auch die Frage :
Viel wichtiger als der Steuerberater wäre dann auch noch der Notar, der für solche Aktionen zwingend Notwendig ist. Anteile einer GmbH werden nicht verkauft oder verschenkt sondern im Rahmen eines in notarieller Form geschlossen Vertrages "abgetreten". Ein nicht ganz billiges Unterfangen.
Der Notar dürfte das Einfachste an der Sache sein
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