Gmbh Gesellschafter will aussteigen

6. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Flexibus
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gmbh Gesellschafter will aussteigen

Frage : GmbH gegründet vor noch keinen Jahr, 6 Gesellschafter beteiligt (1x60% Anteil, 3x 10%, 2x 5% Anteil). Haupt Gesellschafter hat 200000€ bereitgestellt, fast komplett verbraucht(Umbau, Erstausstattung, Deckung aller laufenden Kosten). Jetzt will er plötzlich aussteigen, seine 60% verkaufen an die anderen Gesellschafter und von den anderen Gesellschaftern die Einzahlung einfordern. Diese können trotz guter Wirtschaftslage das nicht stemmen.

Darf er das? Was können die anderen Gesellschafter machen, um das Unternehmen weiter zu betreiben das es erfolgreich läuft. Müssen sie die 200000€ zurück zahlen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zwei Baustellen:

A) die Aufforderung, dass zugesagte Kapital bereitzustellen - m.E. durchsetzbar
B) der Ausstieg des 60% Gesellschafters - hängt vom Vertrag ab.

Zitat (von Flexibus ):
und von den anderen Gesellschaftern die Einzahlung einfordern. Diese können trotz guter Wirtschaftslage das nicht stemmen.
recht eigenwillige Ansicht.

Berry

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Flexibus ):
Darf er das?

Zitat (von Flexibus ):
Müssen sie die 200000€ zurück zahlen?

Das dürfte man erfahren, wenn man die vertraglichen Vereinbarungen liest.

Wenn wir den Wortlaut kennen, kann man weiter diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Flexibus ):
Frage : GmbH gegründet vor noch keinen Jahr, 6 Gesellschafter beteiligt (1x60% Anteil, 3x 10%, 2x 5% Anteil). Haupt Gesellschafter hat 200000€ bereitgestellt, fast komplett verbraucht(Umbau, Erstausstattung, Deckung aller laufenden Kosten). Jetzt will er plötzlich aussteigen, seine 60% verkaufen an die anderen Gesellschafter und von den anderen Gesellschaftern die Einzahlung einfordern. Diese können trotz guter Wirtschaftslage das nicht stemmen.

Die anderen Gesellschaft können, wenn der Gesellschaftsvertrag das so regelt, ein Vorkaufsrecht haben. Eine Pflicht zum Kauf der Gesellschaftsanteile anderer Gesellschafter gibt es dagegen nicht. Die kann auch nicht vertraglich bestimmt werden.
Der aussteigewillige Gesellschafter muss sich dann einen anderen Käufer suchen.
Es kann auch im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Dritten von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden.
Eine Auflösung der GmbH bedarf der 3/4-Mehrheit der Gesellschaftsanteile, das fällt bei 60% hier weg.

Mit einem Wort: der 60%-Gesellschafter kann nicht einfach "aussteigen".

-- Editiert von eh1960 am 07.09.2018 00:14

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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