Sehr geehrte Damen und Herren,
es wird eine GbR mit zwei Gesellschafter A (natürliche Personen) und B (juristische Person "UG") gegründet. C ist alleingesellschafter der UG.
Falls die GbR überschuldet wird, haften die Gesellschafter unbeschränkt. Gesellschafter A haftet unbeschränkt sowie die Gesellschafterin B (UG).
Frage:
Haftet C (der Gesellschafter der UG) oder wird die Haftung auf das UG-Vermögen begrenzt?
Vielen Dank im Voraus.
-- Editiert von Ivan777 am 14.10.2020 19:48
Haftung GbR-Gesellschafter
14. Oktober 2020
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Frage vom 14. Oktober 2020 | 19:46
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung GbR-Gesellschafter
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#1
Antwort vom 15. Oktober 2020 | 01:00
Von
Status: Unbeschreiblich (120178 Beiträge, 39841x hilfreich)
ZitatHaftet C (der Gesellschafter der UG) oder wird die Haftung auf das UG-Vermögen begrenzt? :
Kommt ganz darauf an, was der C macht. Eine UG ist kein universeller Schutz gegen Haftung.
#2
Antwort vom 15. Oktober 2020 | 17:54
Von
Status: Senior-Partner (6267 Beiträge, 1500x hilfreich)
Zitat:
Haftet C (der Gesellschafter der UG) oder wird die Haftung auf das UG-Vermögen begrenzt?
Für die UG haftungsbeschränkt gelten dieselben Vorschriften wie für die GmbH, denn sie ist eine Unterform derselben, die Vorschriften finden sich im GmbHG.
Die UG haftungsbeschränkt haftet für ihre Verbindlichkeiten. Und zwar mit ihrem ganzen Vermögen.
Die Haftung der Gesellschafter der UG haftungsbeschränkt ist auf ihre Einlage ins Stammkapital beschränkt. Das ist schlimmstenfalls weg.
(Falls die Gesellschafter bei Gründung nur einen Teil der im Gesellschaftsvertrag zugesagten Einlage geleistet haben - das ist möglich, 50% reichen - haben sie eine Nachschusspflicht.)
Die Geschäftsführer einer GmbH/UG haftungsbeschränkt haften persönlich für Steuern, Sozialabgaben und einiges andere mehr, was die GmbH/UG zu zahlen hat.
Die Haftung der Gesellschafter ist, wie oben schon gesagt, auf ihre Einlage ins Stammkapital beschränkt - das ist der Sinn und Zweck der Konstruktion GmbH. Es gibt aber einige wenige seltene Ausnahmen, es kann bei bestimmten schweren Rechtsverstößen der Gesellschafter hinsichtlich der GmbH/UG zu einer sog. "Durchgriffshaftung" kommen.
Solange sich die Gesellschafter gesetzeskonform verhalten, brauchen sie davor keine Angst zu haben.
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