Haftung GbR

31. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Chipo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
Haftung GbR

Ein Investmentclub wird als GbR geführt. Jeder, der dem "Club" beitreten möchte, muss der GbR beitreten und eine Einlage leisten.

Die Geschäfte werden von zwei Geschäftsführern besorgt.

Den Anlegern ist klar, dass sie - in Abhängigkeit der Entwicklung auf den Kapitalmärkten - das Risiko eingehen, ihre Einlage zu verlieren.

Sie möchten jedoch nicht das Risiko eingehen, dass sie darüber hinaus mit ihrem Privatvermögen haften.

Im Gesellschaftsvertrag heißt es dazu: "Es ist den Geschäftsführern nicht gestattet, Rechtsgeschäfte einzugehen, die zu Verpflichtungen führen, welche das Gesellschaftervermögen überschreiten."

Ausserdem gibt es eine Klausel, nach der "das Gesellschaftsvermögen ... den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand, sondern nach Bruchteilen ..." zusteht. Es heisst weiter: "§ 427 BGB findet keine Anwendung. Selbiges gilt für Verbindlichkeiten, die der Investmentclub aufnimmt. Jeder Gesellschafter haftet somit maximal mit seinem Anteil."

Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Klauseln nur im Innenverhältnis greifen, dass die Anleger im Zweifel mit ihrem gesamten Privatvermögen haften und dafür dann im Schadensfall einen Schadensersatzanspruch gegen die Geschäftsführer hätten?

Danke,

Chipo.

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-- Editiert am 31.10.2010 14:09

-- Editiert am 31.10.2010 17:18




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1183x hilfreich)

Da die Gbr keinen "echten Geschäftsführer" besitzt wird es schwierig irgendwelche Verträge für die GbR abzuschließen. Dazu müssten alle unterschreiben, oder den Geschäftsführeren Vollmachten geben.
Diese Vollmachten könnten natürlich begrenzt sein, aber kaum realisierbar aufs das Vereinsvermögen.

Im Innenverhältnis könnt ihr machen was ihr wollt, nur muss man bedenken das man nur haften kann wenn der Haftende auch was zum haften hat. Also haftet erst man jeder mit seinem gesamten Privatvermögen gegenüber Dritten. Der Dritte muss da nichts verteilen und kann auch alles vom erstbesten nehmen.

Im Außenverhältnis wäre jeder blöd einen Vertrag einzugeben, denn er müsste sich auf das Wort der Geschäftsführer verlassen das die Vollmacht reicht und das Vermögen vorhanden ist.

Ziemlich ungeeignete Rechtsform.

Uwe



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chipo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Hi Uwe,

danke.

quote:

Ziemlich ungeeignete Rechtsform.


Davon bin ich auch überzeugt.

Deine Antwort bestätigt mich in der Vermutung, dass die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen GbR-Partners im Außenverhältnis nicht abbedungen werden kann. Ein weiterer Grund, warum es eine
quote:
Ziemlich ungeeignete Rechtsform

ist.

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1x Hilfreiche Antwort

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