Haus Gekauft und probleme Mit einer GBR

28. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Sebastian R
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus Gekauft und probleme Mit einer GBR

Guten Abend zusammen,

nun habe ich auch mal eine frage:

Meine Frau und ich wollten uns ein Haus kaufen der Makler und der Notar und der rest wurde schon bezahlt, nun stellte sich raus das der Verkäufer im Grundbuch eine GBR drin stehen hat. In soweit wahrschein kein problem, aber das problem ist nun er hat damals gegen diese GBR eine Gerichtseinigung gehabt wodurch sich die schuld im Grundbuch geklärt haben soll, allerdings hat man versäumt die löschung zu beantragen das alles ist nun schon 7 Jahre her. Mittlerweile hat sich diese GBR aufgelöst und man hat mit Geduld einen von den beiden mit hilfe von einem Anwalt gefunden, und er hat unterschrieben das es keine Grundschuld mehr gibt also der löschung zugestimmt laut Grundbuch amt müssen allerdings beide zustimmen. Der 2. von dieser GBR saß allerdings im Knast und ist wohl untergetaucht. Meine frage dazu lautet wie kann man vorgehn wenn man den 2.Mann nicht mehr findet.

Ich hoffe es ist einiger massenverständlich.
Herzlichen dank für Ihre Hilfe

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Der Anwalt sollte doch die öffentliche Zustellung kennen:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/185.html

Dauert allerdings ein wenig bis das durch ist.



-- Editiert von 0815Frager am 29.12.2015 08:39

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Meine frage dazu lautet wie kann man vorgehn wenn man den 2.Mann nicht mehr findet.


"Nach § 1170 BGB findet das Aufgebotsverfahren statt, wenn der Gläubiger unbekannt ist. Ein Grundpfandberechtigter ist unbekannt im Sinne von § 1170 BGB , wenn seine Identität nicht zu klären ist (BGH NJW-RR 2004, 664 /665; Rpfleger 2009, 325 /326). Dies ist _ wie in der Rechtsprechung anerkannt _ nicht nur bei Briefrechten, sondern auch im Fall von Buchpfandrechten denkbar (BGH aaO.; Senat vom 20.11.2012, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=34%20Wx%20364/12" target="_blank" class="djo_link" title="OLG München, 20.11.2012 - 34 Wx 364/12: Aufgebotsverfahren: "Unbekannter" Gläubiger eines Buchg...">34 Wx 364/12</a>) und kommt etwa dann in Betracht, wenn eine juristische Person als Gläubiger eingetragen ist, die nicht (mehr) existiert und für die auch keine Feststellungen zur Rechtsnachfolge möglich sind (Wenckstern DNotZ 1993, 547/549). Ist eine natürliche Person als Inhaber einer Buchhypothek eingetragen, kann diese nur unbekannt im Sinne von § 1170 BGB sein, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der eingetragene Gläubiger verstorben und nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn schon die Person des Erblassers auch bei Durchführung der erforderlichen Ermittlungen (§ 26 FamFG ) nicht bestimmt werden kann (Senat aaO.). Denn dann scheidet im Allgemeinen auch eine Erbenermittlung aus, weil schon die Person des Erblassers nicht feststeht. Steht die Person des Erblassers hingegen fest, kann beim Nachlassgericht - gegebenenfalls auf Kosten der Antragsteller - die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt werden, der die erforderlichen Erklärungen abgeben kann.

Der Gläubiger einer Hypothek ist allerdings dann nicht unbekannt, wenn die zugrundeliegende Forderung durch vollständige Zahlung erloschen ist; gemäß § 1163 BGB wird das Grundpfandrecht dann nämlich zur Eigentümergrundschuld. In diesem Fall steht den Eigentümern die Berichtigung nach § 894 BGB offen (MüKo/Eickmann BGB 5. Aufl. § 1170 Rn. 3; Wenckstern DNotZ 1993, 547/555). Ein Aufgebotsverfahren ist dann nicht zulässig, da mit dem Ausschlussbeschluss nicht festgestellt werden kann, dass das Grundpfandrecht wegen Erlöschens der gesicherten Forderung nicht mehr besteht (BGH NJW-RR 2004, 664 /665 bei Rn. 9).

Die eidesstattliche Versicherung der Beteiligten vom 9.5.2011 legt schlüssig dar, dass die Forderung, die der Hypothek zugrunde lag, seit Mai 1973 vollständig zurückgezahlt ist. Damit ist davon auszugehen, dass diese Forderung mit der Folge des § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr besteht. Die Einlassung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wertet der Senat dahin, dass die eidesstattliche Versicherung zwar den Tatsachen entspreche, es jedoch in einem Zivilverfahren Beweisprobleme geben könnte. Dass eine Rückzahlung (z.B. wegen fehlender Quittungen) nicht ohne weiteres beweisbar scheint, kann aber nicht zur Anwendbarkeit des § 1170 BGB führen.

Dass bei getilgter Forderung die strengeren Voraussetzungen des § 894 BGB gelten sollten, spricht nicht für die (zusätzliche) Anwendbarkeit des § 1170 BGB . Der Gesetzgeber hat die an die preußische Grundbuchordnung angelehnte Konzeption des Aufgebots einer angeblich erloschenen Hypothek nicht übernommen (BGH NJW-RR 2004, 664 /665). Würde bei Beweisproblemen neben dem prozessualen Weg über § 894 BGB und der Einholung einer Löschungsbewilligung durch den bestellten Nachlasspfleger zudem das Verfahren des § 1170 BGB eröffnet sein, bestünde die Gefahr, dass durch das Ausweichen auf das Aufgebotsverfahren etwa die Rechte eines Betroffenen beeinträchtigt werden. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass dann ein Grundeigentümer das an sich nicht gegebene Aufgebotsverfahren durch das Zurückhalten von Beweismitteln erzwingen könnte."

Quelle:https://openjur.de/u/596174.html

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sebastian R
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Eure Antworten geben hoffnung das es doch noch was wird mit unserem Traumhaus :) herzlichen dank für eure antworten.

0x Hilfreiche Antwort

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