folgender fall
geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG trifft fehlentscheidungen, die ggf. haftungsrelevant im sinne von schadensersatz (D&O Anspruch) sind.
er selbst ist gesellschafter der KG, weitere Gesellschafter sind andere Familienmitglieder. Eine AG hält 40 % der KG.
Wie und kann überhaupt eine Inanspruchnahme durch die AG veranlasst werden? Oder kann der GF als Gesellschafter sich selbst davor schützen?
Muss dies im Gesellschaftervertrag geregelt sein oder gibt es da eine allgemiense Rechtsnorm?
Weiß das jemand?
Vielen Dank
Uwe
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"...ich bin drin..."