Insolvenzverschleppung ??

13. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.06.2015 20:10:49
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 18x hilfreich)
Insolvenzverschleppung ??

Hallo,

nehmen wir mal an Unternehmen XY bestehend aus 3 Gesellschaftern vertreten durch einen Geschäftsführer hat seit 2006 führt bis ins Jahr 2012 Verlustvorträge in der Bilanz an.
In den Jahren 2010 und 2011 war das Unternehmen so verschuldet, das die Rangrücktrittserklärungen des Geschäftsführers nicht ausgereicht haben, diese Überschuldung zu beseitigen.

Im Jahre 2012 gehts wieder, die rechnerische Überschuldung ist beseitigt die Verbindlichkeiten sind dennoch immens ,das Eigenkapital wird mit 90,30 Euro angeführt.

Meine Frage: in den Jahren 2010 und 2011 hätte die GmbH die Insolvenz anmelden müssen, weil die Überschuldung nicht beseitigt werden konnte.
Kann man diese GmbH für eine verpasste Insolvenzanmeldung haftbar machen wegen Insolvenzverschleppung? oder kann man sagen, okay die hätten zwar die Insolvenz anmelden müssen, aber im Jahr 2012 und 2013 wurden ja wieder " kleine gewinne" erwirtschaftet. Wie sieht hier die Rechtslage aus?

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9 Antworten
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#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Die Rechtslage ist die, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob in den Jahren 2010 und 2011 denn eine positive oder eine negative Fortführungsprognose vorlage.
Ein möglicher Kläger (der übrigens gegen die Geschäftsführer, und nicht gegen die GmbH klagen müsste) müsste wohl nachweisen, dass eine negative Fortführungsprognose bestand.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.06.2015 20:10:49
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 18x hilfreich)

Insolvenzverschleppung ??
Die Rechtslage ist die, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob in den Jahren 2010 und 2011 denn eine positive oder eine negative Fortführungsprognose vorlage.
Ein möglicher Kläger (der übrigens gegen die Geschäftsführer, und nicht gegen die GmbH klagen müsste) müsste wohl nachweisen, dass eine negative Fortführungsprognose bestand.


Die Fortführungsprognose ist das zweite Problem in den Bilanzen, die Bilanz gibt vor, dass es nur einen Gesellschafter gäbe, dieser Gesellschafter auch der Geschäftsführer ist und aufgrund seiner " Eine Person GmbH" von einer positiven Fortführungsprognose ausgeht. Hier wurde in der Bilanz falsch vorgetragen.

Tatsächlich sind es 3 Gesellschafter wovon einer zum Geschäftsführer bestellt wurde. Die positive Fortführungsprognose ist soweit ich mich in die Thematik eingelesen habe, bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern mit einer Gesellschafterversammlung einzuholen.
Hier hat dies nicht stattgefunden, zunächst wird wahrheitswidrig behauptet es gäbe nur einen Gesellschafter und dieser gehe von einer positiven Fortführungsprognose aus. " Eine Person GmbH"

Wie ist dies zu werten. Weil die Fortführungsprognose ja nach der Reform einen besonderen Stellenwert erhalten hat.


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Die positive Fortführungsprognose ist soweit ich mich in die Thematik eingelesen habe, bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern mit einer Gesellschafterversammlung einzuholen.


Das ist nur teilweise richtig. Eine Fortführungsprognose hat ein subjektives Element (Fortführungswille) und ein objektives Element (tatsächliche Überlebensfähigkeit). Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt mit der Gesellschafterversammlung betrifft nur das subjektive Element. Der oder die Gesellschafter, egal ob 1 oder 3, wollen also fortsetzen.

Zum objektiven Element haben Sie noch nichts vorgetragen. Erfahrungsgemäß liegen hier auch die größten Probleme der Beweisbarkeit.

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.06.2015 20:10:49
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 18x hilfreich)

Zum objektiven Element haben Sie noch nichts vorgetragen. Erfahrungsgemäß liegen hier auch die größten Probleme der Beweisbarkeit.

Helfen Sie mir auf die Sprünge, was wären den stichhaltige objektive Elemente?

Die rechnerische Überschuldung des Unternehmens in der Bilanz 2010 und 2011 ist gegeben mit einem Jahresfehlbetrag im fünfstelligen Bereich, bei einem kleinem unternehmen.

Der Verlustvortrag hat sich vom Jahre 2006 bis ins Jahr 2012 ständig erhöht.

Das Unternehmen hat 0 Euro Eigenkapital

Verbindlichkeiten sind knapp so hoch wie der Umsatz


Welche Indizien aus der Bilanz, sind Marker für eine Insolvenzverschleppung?

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Das ist es ja gerade: Die Fortführungsprognose richtet sich eben nicht nach der Bilanz, sondern betrifft eine Zukunftsprognose:
Wird die Gesellschaft in der Zukunft in der Lage sein, ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen? Werden in der Zukunft ausreichende Erträge erwirtschaftet?

Um dies zu beurteilen, muss man quasi "Insider" sein. Welche Aufträge wird es in der Zukunft geben? Gibt es Umstrukturierungen im Unternehmen? Wurde ein Sachverständiger beauftragt? Welche weiteren Sanierungsmaßnahmen wurden angestrebt? Wie sollen die Kosten gesenkt und die Umsätze erhöht werden?

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Um welche Art der Haftung geht es eigentlich? Ist Ihnen ein Schaden entstanden?

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.06.2015 20:10:49
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 18x hilfreich)

Schadenersatzforderungen wegen zu spät geräumter ( 2 Jahre) Hallenflächen.
Der Geschäftsführer, hatte schon im Vorfeld der Räumungsklage angekündigt, den Prozess so lange wie möglich zu verzögern um dann die GmbH in die "Pleite" zu führen. Mit Schadenfreude teilte er mit, dass der Vermieter dann auf seinen Kosten sitzen bleiben würde...
Eine Insolvenzverschleppung aus der Vergangenheit , würde zu einer Durchgriffshaftung führen...

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Eine Insolvenzverschleppung aus der Vergangenheit , würde zu einer Durchgriffshaftung führen...


Das ist richtig. Aber wie gesagt: In diesem Bereich gibt es immer riesige Beweisschwierigkeiten.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.06.2015 20:10:49
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 18x hilfreich)

Eine positive Fortführungsprognose hat enorme Auswirkungen, weil sie ggf. eine Insolvenzantragspflicht aufheben kann. Damit sind die Anforderungen an ihre Erstellung enorm gestiegen. Sie muss zwingend den strengen Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) entsprechen.

Ich denke nicht, dass hier so ein IDW Standard angewandt wurde, jedoch bin ich kein Insider, da hast du natürlich Recht, man hat nicht den vollen Überblick.

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