"Know-How" als zulässige Sacheinlage in einer UG?

16. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
devi1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
"Know-How" als zulässige Sacheinlage in einer UG?

Hallo ich beschäftige mich gerade mit folgendem theoretischen Beispiel:

Angenommen Person A ist Geschäftsführer einer kleinen UG in der auch die Person B als Gesellschafter ist. Die Stammeinlage beträgt 100 Euro. Person A steuerte 67 Euro bei und Person B 33 Euro. Somit sind die Unternehmensanteile 67% und 33%.

Als Einlage in die Gesellschaft hat Person A im Gesellschaftervertrag seine Internetseite festgelegt, ander er mehrere Jahre programmiert hat. Person B wollte sein vertriebliches Know-How und sein vertriebliches Netzwerk einbringen. Person A erhofte sich durch diese Gründung, seine Internetseite durch den Vertrieb profitabel zu gestallten.

Nach zwei Jahren stellt Person A fest, dass kaum eine Leistung erbracht wurde. Nun fragt sich Person A, ob der Gesellschaftervertrag überhaupt zulässig war. Kann eine Person Know-How, also ein sehr schwer messbares Gut, in eine Gesellschaft einbringen, wenn Person A ein messbares Gut (die Programmierte Internetseite) eingebracht hat? Ist der Gesellschaftsvertrag evtl. nichtig und der Gegenstand der UG lediglich die Stammeinlage?

Wie ist diese Sachlage rechtlich zu beurteilen?

Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kontrovers8
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Halte ich für problematisch. Ob Du es als Einlage akzepzierst, liegt ja an Dir. Du hast es akzeptiert und demzufolge kannst Du Dich hinterher auch nicht beschweren. Du hast es selbst gesagt: Diese Form der Einlage ist nicht messbar. Dementsprechend wirst Du es jetzt schwer haben zu beweisen, dass sein Know-how nichts wert gewesen ist. Da würdest Du ihm ja indirekt fast Betrug unterstellen. Keine Rechtsberatung.

Signatur:

Achte auf Deine Gedanken – sie sind der Anfang Deiner Taten.

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Gem. §5a (2) GmbHG sind Sacheinlagen bei einer UG nicht zulässig. Ansonsten bedarf es bei Sacheinlagen eines Nachweises, dass der Wert den Wert der Einlagen erreicht hat. Ansonsten besteht Nachschusspflicht in Geld über die Differenz.

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