Kündigung von GmbH Anteilen

27. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Pralline
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung von GmbH Anteilen

Hallo,
wie sieht es aus mit der Kündigung von GmbH Anteilen. Angenommen man besitzt 50 % Anteil an einer GmbH, die Einlage wurde von beiden Gesellschaftern nur zur Hälfte erbracht (anstatt 25.000,-- DM nur 12.500,-- DM).
Ein Gesellschafter kündigt ordnungsgemäß lt. Gesellschaftsvertrag seine Anteile fristgerecht. Ist er dann aus der Gesellschaft "raus"? Ist man dann tatsächlich vollständig aus der GmbH ausgestiegen, oder bleibt man weiterhin verantwortlich nach dem 31.12.07 (Kündigungsfrist)? Darf er seinen Anteil eigentlich kündigen, obwohl er nicht die volle Einlage erbracht hat? Was passiert mit dem Anteil? Ich habe gehört dieser wird eingezogen. Lt. Vertrag soll eine Abfindung gezahlt werden. Was ist wenn der andere Gesellschafter sich weigert eine Abfindung zu zahlen, bzw. die Kündigung nicht akzeptiert? Für einen Tipp wie das Verfahren nach Kündigung von GmbH Anteilen weiter geht, wäre ich dankbar.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Gesellschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Gesellschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Nach meiner Kenntnis ist die Reihenfolge so:
Der Ausstiegswillige beruft eine Gesellschafterversammlung ein, kündigt die Gesellschaft zum Ablauf der Frist und bietet seinen Anteil dem/den verbleibenden Gesellschaftern an. Über die Höhe der Abfindung wird verhandelt, falls keine Einigung erfolgt, muss ein Gutachter ran. Die verbleibenden Gesellschafter können dann den Anteil zum Schätzpreis übernehmen,da sie im allgemeinen ein Vorkaufsrecht haben. Danach erfolgt der entsprechende Eintrag im Handelsregister, der Ausscheidende hat dann nichts mehr mit der Gesellschaft zu tun.
Will der/die verbleibenden Gesellschafter den Anteil aber nicht übernehmen, kann der Ausscheidende den freiwerdenden Anteil freihändig verkaufen, versteigern oder verschenken. Nach entsprechendem Eintrag im Handelsregister hat er mit der Gesellschaft nichts mehr zu tun.
Das alles sollte im Gesellschaftervertrag geregelt sein.
Dass das Grundkapital nur zur Hälfte eingezahlt wurde, dürfte nur beim Schätzpreis eine Rolle spielen. Interessant ist nur, warum trotzdem die Eintragung erfolgte. Wurden statt Geld Sachwerte eingebracht?
Alle Einzelheiten beim Ausscheiden eines Gesellschafters sollte eigentlich ausführlich der Gesellschaftervertrag regeln.
Gruß


-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

-- Editiert von ikarus02 am 27.08.2007 20:44:48

-- Editiert von ikarus02 am 27.08.2007 20:46:07

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.755 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen