Mustervertrag Stille Teilhaberschaft ok?

21. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
freier_Autor
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 44x hilfreich)
Mustervertrag Stille Teilhaberschaft ok?

Hallo
Anbei ein aus meiner Sicht denkbarer Mustervertrag betreffs einer stillen Teilhaberschaft. Jegliche Haftung für den stillen Teilhaber soll ausgeschlossen sein, beim Finanzamt soll eine einfache Angabe des Gewinns ausreichen. Ist es denkbar, dass ein Autor als Nichtjurist einen solchen Beispielvertrag in einem Buch veröffentlicht? oder lauern Fallen im Vertrag?


Mustervertrag über die Errichtung einer stillen Teilhaberschaft


Zwischen der Firma


„Musterfirma“
Muster Str. 1
D - 1000 Muster
Geschäftsinhaber H. Muster


und

Stiller Mitarbeiter
Muster Str 1
D - 1000 Muster
Berufsbezeichnung



Einlage: Mitarbeit als Consultant


Vergütung: 25 % am Gewinn vor Steuern



I Vertragsgrundlage

1. Wesentliche Grundlage dieses Vertragsabschlusses sind die Informationen der Firma gegenüber dem stillen Gesellschafter über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

II Rechte und Pflichten der Gesellschafter

§1 BETEILIGUNG UND ZWECK

1. Herr „Stiller Teilhaber“– nachstehend „stiller Gesellschafter“ genannt –
beteiligt sich an der Firma als stiller Gesellschafter zum Zwecke der gemeinsamen Gewinnerzielung.

Die Gesellschafter verpflichten sich, die Erreichung dieses Zwecks nach besten Kräften zu fördern.

2. Insbesondere verpflichtet sich „Firma“ gegenüber dem stillen Gesellschafter, den Geschäftsbetrieb stets unter Beachtung der Sorgfaltspflicht nach besten Kräften zu führen.

§ 2 EINLAGE
1. Der stille Gesellschafter beteiligt sich an der Firma „Firma“ mit der Dienstleistung

"Consulting und Coaching ".

§ 3 GEWINNBETEILIGUNG
1. Der stille Gesellschafter ist am Jahresgewinn der Firma „Firma“ mit 25% beteiligt.

2. Maßgeblich für den Erfolgsanspruch des stillen Gesellschafters ist der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn, der sich folgendermaßen berechnet:

Umsatz netto
minus anteilige Abschreibung von einmaligen Investitionen
minus Finanzierungskosten

Die Finanzierungskosten setzen sich aus den Kosten zusammen, die für den Betrieb der Firma „Firma“ notwendig sind.

3. Soweit eine Betriebsprüfung nachträglich zu einer Erhöhung des Bilanzgewinns führt, hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf anteilsmäßige Nachzahlung. Die Gutschrift erfolgt zusammen mit dem nächstfälligen Gewinnanteil. Eine Ermäßigung des Bilanzgewinns wirkt sich zu Ungunsten des stillen Gesellschafters nicht aus.

4. Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters ist auf ein vom stillen Gesellschafter anzugebendes Bankkonto innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Bilanzgewinnes zu überweisen.

5. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, seinen Gewinnanteil voll zu entnehmen.

6. „Firma“ ist verpflichtet den Jahresabschluss bis zum 30.9. eines jeden Kalenderjahres ordnungsgemäß fertigzustellen.

7. Sollte aufgrund von Investitionen in die Firma kein Gewinn übrig bleiben, erfolgt ab Beginn des zweiten Jahres nach Firmengründung eine jährliche Aufwandsentschädigung für den stillen Teilhaber für geleistete Arbeit in Höhe eines durchschnittlichen Monatsgehaltes, dass anhand der Firmenmitarbeiter/Gesellschafter berechnet wird.

§ 4 VERLUSTBETEILIGUNG
1. Eine Verlustbeteiligung (Nachschußpflicht) des stillen Gesellschafters findet nicht statt.


§ 5 WEITERE RECHTE DES STILLEN GESELLSCHAFTERS
1. Der stille Gesellschafter hat die Einsichts- und Prüfungsrechte gemäß § 233 HGB . Insbesondere hat er Anspruch auf eine Abschrift der jährlichen Bilanz und das Recht, deren Richtigkeit anhand von Unterlagen persönlich oder unter Einschaltung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters zu kontrollieren.

Von stillen Gesellschafter geforderte Prüfungsaufwendungen gehen zu dessen Lasten.

2. Darüber hinaus hat der stille Gesellschafter das Recht, sich nach vorheriger Anmeldung über die Angelegenheiten der Firma persönlich zu unterrichten und von der Geschäftsführung Auskunft zu verlangen. Er hat des weiteren das Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Firma.

§ 6 HAFTUNG DES STILLEN GESELLSCHAFTERS
1. Eine Haftung des stillen Gesellschafters gegenüber Dritten und innerbetrieblich ist ausgeschlossen.

2. Für erbrachte Leistungen gibt der stille Teilhaber keine Gewährleistung, wird also von "Haftungsansprüchen und Unternehmensverlusten jeglicher Art als Teilhaber und Mitarbeiter freigestellt"

§ 7 ÜBERTRAGBARKEIT DER RECHTE UND PFLICHTEN
1. Der stille Gesellschafter darf die stille Beteiligung nur mit vorheriger Zustimmung von „Firma“ auf einen Dritten übertragen.

§ 8 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG
1. Der stille Gesellschafter ist an der Geschäftsführung und Vertretung der Firma nicht beteiligt.

III. Dauer der Gesellschaft
§ 9 DAUER DER STILLEN GESELLSCHAFT
Die stille Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§10 KÜNDIGUNG DER STILLEN GESELLSCHAFT
1. Der stille Gesellschafter hat das Recht, das Gesellschafterverhältnis mit einer
Frist von einem Jahr zum Jahresabschluss zu kündigen.

2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

a) wenn über das Vermögen der Firma „Firma“ das Konkursverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

§11 TOD DES STILLEN GESELLSCHAFTERS
1. Durch den Tod des Geschäftsinhabers wird die Gesellschaft nur dann aufgelöst, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt wird.

2. Bei Tod des stillen Gesellschafters geht dessen stille Beteiligung auf seine Erben über.

§12 Auseinandersetzungsguthaben
1. Das Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters bei Beendigung der Gesellschaft besteht aus seinen Einlagen und seinem Gewinnanteil bis zum Tag seines Ausscheidens.

2. Der stille Gesellschafter nimmt an den am Tag der Beendigung der Gesellschaft noch schwebenden Geschäften nicht teil.

3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist binnen 3 Monaten nach Beendigung der Gesellschaft auszuzahlen.

IV Schlußbestimmungen

§ 13 SCHIEDSGUTACHTERVEREINBARUNG

1. Können sich Firma und stiller Gesellschafter bei Streitigkeiten über die Berechnungsweise bzw. die Ausschüttung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines
Vertragspartners ein vereidigter Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter.

2. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Firma und der stille Gesellschafter je zur Hälfte.

§ 14 SALVATORISCHE KLAUSEL

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

2. Sollte ein Bestimmung dieses Vertrages mit einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift im Widerspruch stehen, so gilt die gesetzliche Regelung.

3. Die Gesellschafter haben die etwaigen unwirksamen Regelungen einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die dem Zweck der stillen Gesellschaft am besten entsprechen.

4. Neuregelungen und Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.

5. Mündliche Vereinbarungen wurden neben diesem Gesellschaftervertrag nicht getroffen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

oder lauern Fallen im Vertrag?

Und dafür wollen Sie sich auf ein *Forum* verlassen, anstatt einen Fachmann zu bezahlen?

Und wenn Sie letzteres nicht wollen, warum wollen Sie so einen Vertrag dann aufsetzen und als 'Hilfe' verbreiten? Machen Sie das auch mit medizinischen Diagnosen?

(§14.2 finde ich witzig, weil tautologisch.)

22x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
freier_Autor
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 44x hilfreich)

Im Forum kann man über Schwachpuinkte diskutieren, im Einzelfall sollte eh immer ein Anwalt hinzugezogen werden, der den angepassten Text nochmal studiert. Angenommen ich beschreibe in einem Kapitel einen denkbaren Text als Grundlage auf der aufgebaut werden kann, möchte ich diesen möglichst rund haben, aber solang es sich um eine fiktive Sache handelt, sollte ich nicht einen Anwalt konsultieren. Oder verstehe ich das Forum falsch?

10x Hilfreiche Antwort

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