Hallo, ich stehe vor einer Frage, die ich nicht sicher beantworten kann.
Freue mich auf die Mithilfe. Vielen Dank im Voraus.
Es geht um folgenden Fall:
Kaufmann A vertreibt mit großem Erfolg Waren aus dem Wellness- und Beautybe-reich. Um weiter zu expandieren, schließt er sich mit B am 1.2.2020 zur A & B OHG zusammen, die das bisher von A als Einzelkaufmann betriebene Unternehmen fort-führt. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt am 15.2.2020. Zum 1.4.2020 werden noch die Gesellschafter C und D in die OHG aufgenommen, was am 17.4.2020 ins Handelsregister eingetragen wird. In der Folgezeit kommt es zwi-schen den Gesellschaftern zu Spannungen, weil B mit C und D nicht zusammenar-beiten kann. Er scheidet daher zum 1.7.2020 aus der Gesellschaft wieder aus, was am 8.7.2020 ins Handelsregister eingetragen und am 10.7.2020 bekannt gemacht wird.
Nunmehr meldet sich Lieferant L, der am 8.1.2020 den A mit Waren beliefert hatte und hieraus eine Kaufpreisforderung von 15.000 € geltend macht. B, C und D ver-weigern die Zahlung, weil zum fraglichen Zeitpunkt noch gar keine OHG bestanden habe. B verweist außerdem darauf, dass er bei Gründung der Gesellschaft mit A ver-einbart habe, dass dieser für Altschulden allein haften solle. Außerdem beruft sich B auf sein Ausscheiden aus der Gesellschaft.
Welche Ansprüche hat L gegen die OHG sowie gegen A, B, C und D?
OHG
20. August 2020
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Frage vom 20. August 2020 | 11:18
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
OHG
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#1
Antwort vom 31. August 2020 | 12:27
Von
Status: Praktikant (696 Beiträge, 109x hilfreich)
Das Einzelunternehmen ist in der OHG aufgegangen bzw eingebracht worden. Daher müsste die Verbindlichkeit auch bei der OHG bilanziert sein und von ihr zu tragen sein. Wenn es im Einbringungsvertrag mit B so geregelt ist, gilt dies ja nur im Innenverhältnis, also zuerst zahlt die OHG und die müsste sich bei A regressieren. Gegen die Einzelgesellschafter bestehen im ersten Moment keine direkten Ansprüche bzw. können sie sich bei der OHG das Geld wiederholen.
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