Problem mit meinem GbR Partner

5. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
Peter_Pan123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 26x hilfreich)
Problem mit meinem GbR Partner

Hallo,

ich habe ein enormes Problem mit meinem GbR Partner. Ich will ihn rauswerfen, weil er mehr oder weniger durch unzuverlässiges Verhalten der Firma mehr schadet als hilft. Dazu hat er noch einige Krankheiten die ebenfalls fehl am Platz sind. Wir haben leider keinen Gesellschaftlervertrag. Habe ich irgend eine Chance ?

Mit freundlichen Grüßen

Peter

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Du kannst den (mündlichen) Gesellschaftervertrag kündigen, das dürfte fristlos möglich sein. Die GbR wird dadurch aufgelöst und dann liquidiert, d.h. Verbindlichkeiten und Vermögen zu je 50% verteilt.


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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Peter_Pan123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 26x hilfreich)

Najo danke erstmal für die Antwort. Aber ich will ja weitermachen. Der Kollege hat einfach gesagt einen richtigen Schaden. Er ist mehr oder weniger unzurechnungsfähig und er will die Firma "dicht" machen. Was kann ich machen ? Ich will ja wie schon geschrieben weitermachen.

Gruß

25x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Du kündigst den (mündlichen) Gesellschaftervertrag, aber schriftlich.
Du berufst eine Gesellschafterversammlung ein, in der das Vermögen und die Verbindlichkeiten gleichmäßig aufgeteilt werden.
Danach kannst du als Einzelunternehmer weitermachen.
Wichtig: Für alle Verbindlichkeiten der GbR. haftet jeder von euch auch mit seinem Privatvermögen weiter.
Gruß

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Peter_Pan123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 26x hilfreich)

mhh

Problem ist das man nicht wirklich das teilen kann was wir machen. Wir betreiben ein Serverunternehmen. Wie soll man verschiedene Server aufteilen ? Geschweige denn von den Kunden ? Wobei ja der andere aufhören will und nicht mit sich reden lässt. Kann man Ihn nicht aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit rauswerfen ? Er macht ja nix für die Firma, ich akkere mich blöde und er sitzt da und erntet die Beeren. Ich würde ungerne die Firma wofür ich viele Jahre und Zeit investiert habe so eben auflösen und was neues anfangen, was wiederum viel Zeit kostet.

Gruß

P.S.: Danke für die Antworten.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Quelle: Wikipedia

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft ist in Deutschland eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB ). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach eine Personengesellschaft.

Als nichtkaufmännische Gesellschaft führt sie keine Firma im eigentlichen Sinne: Diese ist gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten bzw. Handelsgesellschaften vorbehalten. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen. Zulässig ist aber auch die Führung einer firmenähnlichen Bezeichnung, vgl. nur die „ARGE Weißes Ross“, BGHZ 146, 341 .

Beispiele für GbR: Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. Arbeitsgemeinschaft bzw. ARGE). Auch beim Zusammenschluss von Personen zu einer Fahr-, Spiel-, Wohngemeinschaft oder einem Investment Club kann es sich um eine GbR handeln, der „gemeinsame Zweck“ muss also nicht zwingend gewerblicher Natur sein.

Mit Eintragung in das Handelsregister wird die GbR zur OHG, unter Umständen auch zur KG, abhängig vom Gesellschaftsvertrag. Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn kein gemeinschaftlicher Zweck verfolgt wird sondern nach mehrheitlicher Interessenübereinstimmung eine Sache verfolgt wird.

Gesetzliche Grundlagen
Nach § 705 ff. BGB sind die Vorschriften über die GbR zugleich Auffangvorschriften für alle übrigen Personengesellschaften. Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch stillschweigend erfolgen, z. B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung.

Der Vertrag kann dann eine notarielle Beurkundung erfordern, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB ).

Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz (§ 709 Abs. 1 BGB ) alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.

Im Verlauf des Bestehens der Gesellschaft muss bei Veränderungen durch Austritt oder Eintritt von Gesellschaftern auf eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag geachtet werden.

Neben der GbR gibt es weitere Personengesellschaften wie z. B. die OHG oder die KG. Diese unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist ebenfalls eine Personengesellschaft, die allerdings nur für freie Berufe geschaffen wurde (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Musiker etc.).

(Teil)-Rechtsfähigkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 29. Januar 2001 [1] die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt. BGB-Gesellschaften, die nach außen als solche auftreten, werden seitdem als teilrechtsfähig angesehen. Die BGB-Gesellschaft kann dann auch Partei (§ 50 ZPO ) eines Prozesses sein. Die Klage gegen eine GbR musste sich unter der früheren Rechtslage gegen alle Gesellschafter richten. Nunmehr ist es dagegen möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Zugleich müssen Klagen, die durch die Gesellschaft erhoben werden, alle Gesellschafter aufführen.

Jedoch reicht für eine Klage der GbR die Angabe ihres Namens (bspw. Hausmeisterservice xy). Soweit keine Namensgebung erfolgte sind die Gesellschafter in GbR zu nennen (bspw. Müller, Schmidt, Friedrich in GbR). Erforderlich ist in beiden Fällen, dass die GbR identifizierbar ist.[2]

GbR als eintragungsfähiger Eigentümer im Grundbuch
Die GbR kann Eigentümerin eines Grundstücks sein; dann müssen nach neuerer Rechtsprechung jedoch alle Gesellschafter mit einem auf die GbR hinweisenden Zusatz im Grundbuch eingetragen werden. Problematisch ist die fehlende Registerpublizität der GbR, da diese nicht im Handelsregister eingetragen werden kann. Die Eintragung einer firmenähnlichen Bezeichnung der GbR alleine reicht nicht aus. Ansonsten könnte durch Änderungen im Mitgliederbestand der GbR, die formfrei und ohne Eintragungspflichten geschehen können, im Ergebnis auch das Grundstück formfrei und ohne Eintragung wirksam veräußert werden (Mobilisierung des Bodens).[3]

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.01.2007 entschieden, dass eine GbR im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks unter ihrer Bezeichnung (Name) eingetragen werden kann; [4] Eine Vorlage an den BGH erfolgte nicht, da es im streitgegenständlichen Sachverhalt darauf nicht ankam, ob die GbR unter ihrer Bezeichnung nun eingetragen werden konnte.

Nach anderer Ansicht ist dies jedoch möglich. Eigentümerin des Grundstückes ist schließlich die GbR, nicht der einzelne Gesellschafter. Scheiden nun Gesellschafter aus oder treten neue Gesellschafter in die GbR ein, so haben diese den gesamthänderischen Besitz an dem Grundstück. Hier ist nur eine Korrektur des Grundbuches nötig, da sich die GbR nun anders zusammensetzt. Eigentümerin bleibt jedoch die GbR, daher ist keine Beurkundung für diese Korrektur notwendig. Dieser Vorgang ist beliebte Praxis zur kostengünstigen Übertragung von Grundstücken. Eine notarielle Beurkundung wird erst nötig wenn sich die Gesellschafter auseinandersetzen und die im Eigentum der GbR befindlichen Grundstücke unter sich aufteilen. Hier ändern sich die Eigentumsrechte am Grundstück tatsächlich, eine Beurkundung gem. § 311b BGB wird notwendig.

Verwalterin iSd Wohnungseigentumsgesetzes
Eine GbR kann nicht Verwalterin im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sein. [5]

GbR als Verbraucher nach § 13 BGB
Entgegen dem Wortlaut des § 13 BGB , der eine natürliche Person voraussetzt, ist nach der Rspr. anerkannt, dass auch die GbR Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB sein kann. Dies folgt aus dem Umkehrschluss, dass die GbR keine juristische Person ist und der Begriff „natürliche Person“ nur ein rechtstechnischer Begriff ist.[6]. Wenn die GbR nur der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen ist, so dringt die Verbrauchereigenschaft auf diese durch [7]. Andere halten die Verbrauchereigenschaft mit dem Wesen der Außen-GbR unvereinbar. Eine vermittelnde Ansicht stellt darauf ab, dass die Verbraucherschutzregelungen nicht nur einzelne natürliche Personen schützen, sondern auch eine Mehrzahl natürlicher Personen, die sich zu einer Außen-GbR verbunden haben. Dies gelte allerdings nur dann, wenn die Gesellschaft nicht einen unternehmerischen (§ 14 BGB ) Zweck verfolgt.

Geschäftsführung/Vertretung nach Außen
Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft, also das zwischen den Gesellschaftern vereinbarte rechtliche Dürfen. Sie umfasst grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, die der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dienen. Grundsätzlich übernehmen innerhalb einer GbR die Gesellschafter auch die Geschäftsführung gemeinsam. Dies kann jedoch von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag geändert werden. Denkbar sind hier z. B. eine mehrheitliche Beschlussfassung
die Übertragung auf einen oder mehrere Gesellschafter, unter Ausschluss der übrigen die alleinige Entscheidungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter. Unter der Vertretung der Gesellschaft nach außen hingegen versteht man das tatsächliche Können gegenüber Dritten (Vertretungsmacht). Bei der GbR wird nach § 714 BGB vermutet, dass die Vertretungsrechte der Geschäftsführungsbefugnis entsprechen. Es ist jedoch möglich, die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht in unterschiedlicher Weise im Gesellschaftsvertrag festzulegen.

Rechnungslegung
Da eine GbR naturgemäß keine kaufmännische Tätigkeit ausüben kann, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Daher sind beim Betrieb einer GbR ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung (insbes. §§ 140 – 148 AO) zu berücksichtigen. Es genügt, die Geschäftsunterlagen so transparent zu gestalten, dass sich die erzielten Umsätze einerseits und die daraus generierten Gewinne andererseits nachvollziehen lassen (Überschussrechnung). Eine Bilanzierungspflicht besteht dann, wenn ein Umsatz von mehr als 500.000 Euro im Jahr oder ein Gewinn von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielt werden (§ 141 AO ).

Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern kann nach § 722 BGB frei gewählt werden.

Haftung
Problematisch ist die gemeinsame Haftung aller Gesellschafter. Diese soll sich wie bei der OHG in analoger Anwendung nach §§ 128 ff HGB richten und kann seit einem Urteil des BGH von 1999 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20142,%20315" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98: Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"">BGHZ 142, 315</a>) nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) gibt es seitdem nicht mehr.

Eine Besonderheit gilt für bestimmte GbR, z. B. für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften. Der BGH gesteht ihnen aufgrund ihrer Besonderheiten zu, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen, die sie vor der Rechtsprechungsänderung (BGHZ 146, 341 am 29. Januar 2001) mittels AGB oder Namenszusatz begründet hatten. Ab der Änderung ist die Haftungsbegrenzung mittels AGB für solche GbR zulässig.

Verschärft wird die Haftung durch die zusätzliche analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB . Danach haftet die GbR für ihre Organe, also Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. Insofern haften Gesellschafter über § 823 Abs. 1 , § 31 BGB i.V.m. § 128 HGB für deliktisches Handeln der anderen Gesellschafter sofern der deliktisch handelnde Gesellschafter dies in Zusammenhang mit dem Betrieb der GbR tat.

Im Mandantenvertrag ist eine Beschränkung der Haftung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig (z. B. bei Steuerberatern üblich).

Auflösung
Grundsätzlich kann die GbR durch gemeinsamen Beschlusses aller Gesellschafter aufgelöst werden (Actus contrarius). Weitere Auflösungsgründe sind:

Kündigung durch einen Gesellschafter § 723 BGB
Zeitablauf § 723 BGB
Kündigung durch einen Privatgläubiger § 725 BGB
Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszweckes § 726 BGB
Tod eines Gesellschafters (außer es wurde eine Fortsetzungsklausel vereinbart) § 727 BGB
Insolvenz eines Gesellschafters § 728 BGB
Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand

quote:<hr size=1 noshade>Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist als ein Teilproblem der Ausschließung zu sehen, die im Gesetz in § 737 BGB geregelt ist. Es geht bei der Kündigung durch die Gesellschaft ebenso wie beim Ausschluß darum, einem Gesellschafter gegen seinen Willen die Mitgliedschaft zu nehmen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei der Kündigung der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ausdrücklich die Ermächtigung zur Entziehung der Gesellschafterstellung unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt hat. Der Ausschluss dagegen kommt dann zum Zug, wenn der Gesellschaftsvertrag kein Kündigungsrecht der Gesellschaft kennt, aber ein störender Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft unmöglich macht. § 737 BGB gibt die Möglichkeit, die Gesellschaft ohne den Störer fortzusetzen, wenn der Vertrag die Fortsetzung bei Ausscheiden eines Gesellschafters (z.B. Tod, Insolvenz etc.) vorsieht. Der Ausschluss ist die gesetzlich geregelte Grundform, wie sich die Gesellschaft eines Störers entledigt. Die Kündigung ist die vertragliche Modifzierung des Ausschlusses.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein 'wichtiger Grund' vorliegt, §§ 737 , 723 BGB . Das Gesetz gibt selbst Beispiele, wann dies der Fall ist. So ist ein wichtiger Grund zur Beendigung der Mitgliedschaft des Gesellschafters vorhanden, wenn dieser eine wesentliche Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. ... Der zitierte Gesetzeswortlaut muss dabei so verstanden werden, dass nur außergewöhnlich schwere Verstöße gegen die Verpflichtung zum Zusammenwirken den Ausschluss rechtfertigen. Wichtig ist, dass es der Gesellschaft obliegt, im Streitfall den Nachweis dieser schweren Pflichtverletzung zu führen. <hr size=1 noshade>

(aus: GbR - OHG - KG. 4. Auflage 1999-Beck-Rechtsberater im dtv)

Hoffe, dass dir das etwas weiterhilft.

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"Scientia potentia est."

-- Editiert von was weiß ich? am 07.03.2008 09:58:10

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#6
 Von 
Karabi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 23x hilfreich)

Ich habe heute schon mal in einem anderen Thread geschrieben: Es gibt Dinge, da sollte man jemanden Fragen, der sich mit so etwas auskennt.
Wenn keine Einigung erzielt werden kann (wovon in diesem Fall auszugehen ist) wird es wohl kaum eine andere Möglichkeit geben als einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, um sauber aus der Sache rauszukommen.
Prinzipiell ist das zwar alles richtig, was bisher hier geschrieben wurde, aber wie du selber schreibst, es gibt Dinge, die kann man nicht einfach durch zwei teilen und dann ist die Sache erledigt.
Vielleicht kann dir ja auch die IHK weiterhelfen.
Ihr habt ein Gewerbe angemeldet, also seit Ihr ja auch zwangsweise dort Mitglied.

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