Prokura erteilt ohne Gesellschafterbeschluss

21. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
LauraThieme
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Prokura erteilt ohne Gesellschafterbeschluss

Guten Tag.

Ich bin Gesellschafterin einer GmbH. Wir sind 6 Gesellschafter. Ich habe mir soeben im Handelsregister online unsere aktuellen Daten unserer GmbH angeschaut und gesehen, dass einem Mitgesellschafter Prokura erteit wurde. Da ich davon nicht informiert wurde, habe ich einen anderen Gesellschafter angerufen und ihn gefragt, ob er davon wisse. Dieser verneinte und war genau wie ich sehr verwundert / verärgert darüber. Wir beide sind nämlich der Meinung, dass diese Person nicht als Prokurist geeignet ist.

Im Internet gegoogelt und da finde ich, dass der Geschäftsführer bei einer GmbH wohl einen Gesellschafterbeschluss braucht.

Meine Frage: Hätte der Geschäftsführer das mit den Gesellschaftern besprechen müssen und wenn ja, macht er sich strafbar, wenn er diesbezüglich eigenmächtig handelt?

-- Editiert von User am 21. Februar 2025 13:29

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1662 Beiträge, 319x hilfreich)

Falls dazu nichts im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, gilt:

Gem. § 48 Abs.1 HGB kann die Prokura durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Das ist im Fall der GmbH der eingetragene Geschäftsführer. Die Prokura ist also wirksam.

Zu beachten ist, dass die Gesellschafter nicht der gesetzliche Vertreter der GmbH sind.

Im Innenverhältnis unterliegt die Bestellung von Prokuristen den Gesellschaftern (§ 46 GmbhG).

Strafbar ist hier aber nichts. Ist ein bezifferbarer Schaden entstanden? Dann können die Gesellschafter gegen den Geschäftsführer zivilrechtlich vorgehen.

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#2
 Von 
LauraThieme
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Gem. § 48 Abs.1 HGB kann die Prokura durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Das ist im Fall der GmbH der eingetragene Geschäftsführer. Die Prokura ist also wirksam.


"Die Erteilung der Prokura erfolgt durch den Inhaber des Handelsgeschäfts. In den Fällen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich also ein Gesellschafterbeschluss notwendig."
--Quelle: https://tp-rechtsanwaelte.de/prokura-im-ueberblick/

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128284 Beiträge, 40963x hilfreich)

Zitat (von LauraThieme):
Hätte der Geschäftsführer das mit den Gesellschaftern besprechen müssen und wenn ja, macht er sich strafbar, wenn er diesbezüglich eigenmächtig handelt?

2x nein.



Zitat (von LauraThieme):
da finde ich, dass der Geschäftsführer bei einer GmbH wohl einen Gesellschafterbeschluss braucht.

Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 HGB)

Der gesetzliche Vertreter des Handelsgeschäfts ist bei einer GmbH der im HR eingetragene Geschäftsführer (§ 35 GmbHG).

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vollmachten-in-der-gmbh-rechtssicher-delegieren-5-die-prokura_idesk_PI20354_HI2062489.html



Zitat (von LauraThieme):
"Die Erteilung der Prokura erfolgt durch den Inhaber des Handelsgeschäfts. In den Fällen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich also ein Gesellschafterbeschluss notwendig."

Da fragt man sich schon, weshalb der Anwalt meint, einen Teil des Gesetzes einfach ignorieren zu können?
Eventuell hat er auch einfach nur hier
https://hdb-gesellschaften.de/firmengruendung/prokurist-und-prokura
abgeschrieben und nur ein paar Füllwörter geändert?


Zitat (von Tilemann & Petermann Rechtsanwälte):
Als Prokurist kommt nur eine natürliche Person in Betracht, nicht aber eine juristische Person (GmbH, AG etc.). Die Erteilung der Prokura erfolgt durch den Inhaber des Handelsgeschäfts. In den Fällen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich also ein Gesellschafterbeschluss notwendig.
https://tp-rechtsanwaelte.de/prokura-im-ueberblick/


Zitat (von HDB Beteiligung GmbH):
Wann wird ein Arbeitnehmer Prokurist?
Als Prokurist kommt eine natürliche Person in Betracht, keine juristische Person (GmbH, ,AG, usw.). Die Erteilung der Prokura erfolgt durch den Inhaber des Handelsgeschäfts. In den Fällen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss notwendig.
https://hdb-gesellschaften.de/firmengruendung/prokurist-und-prokura


peinlich, peinlich ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
LauraThieme
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In den Fällen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss notwendig.


Steht doch da schwarz auf weiß.
Natürlich wird die Prokura durch den Geschäftsführer erteilt. Trotzdem verstehe ich es so, dass vorher ein Gesellschafterbeschluss eingeholt hätte werden müssen.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 4609x hilfreich)

Für die Eintragung der Prokura im Handelsregister ist grundsätzlich kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2245 Beiträge, 1084x hilfreich)

Zitat (von LauraThieme):
Steht doch da schwarz auf weiß.
Natürlich wird die Prokura durch den Geschäftsführer erteilt. Trotzdem verstehe ich es so, dass vorher ein Gesellschafterbeschluss eingeholt hätte werden müssen.


Immer diese Besserwisser, die trotz mehrmaliger deutlicher Erklärung immer noch nicht glauben wollen, was ihnen nicht passt. Warum stellt man Fragen, wenn man die Antworten nicht sehen will? Realitätsverweigerung hilft in diesen Fällen doch auch nicht, irgendwann holt sie einen ein, auch wenn man das nicht wahrhaben will...

Ich erkläre es gerne auch noch einmal:
In § 48 HGB steht unter anderem:
Zitat:
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.


In § 35 GmbHG steht unter anderem:
Zitat:
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.


Zitat (von LauraThieme):
Steht doch da schwarz auf weiß.



Wenn jetzt jemand meint, irgendwas ins Netz stellen zu müssen, was nicht den gesetzlichen Grundlagen entspricht, zumindest nicht vollständig, dann ist diese Quelle eben ungeeignet. Sich darauf zu versteifen ist damit sinnlos.

-- Editiert von User am 22. Februar 2025 01:54

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
McGyver0815
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Immer diese Besserwisser, die trotz mehrmaliger deutlicher Erklärung immer noch nicht glauben wollen, was ihnen nicht passt. Warum stellt man Fragen, wenn man die Antworten nicht sehen will? Realitätsverweigerung hilft in diesen Fällen doch auch nicht, irgendwann holt sie einen ein, auch wenn man das nicht wahrhaben will...
Was soll denn diese völlig überflüssige patzige Antwort?

Zitat (von 3,141592653):
Wenn jetzt jemand meint, irgendwas ins Netz stellen zu müssen, was nicht den gesetzlichen Grundlagen entspricht, zumindest nicht vollständig, dann ist diese Quelle eben ungeeignet. Sich darauf zu versteifen ist damit sinnlos.
Was ist denn nun mit § 46Nr. 7 GmbHG?

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