Hallo liebes Forum, ich habe eine (vermutlich recht naive) Frage und freue mich, falls mir jemand helfen kann:
Ich habe eine GmbH löschen lassen (ohne Liquidationsverfahren, da vermögenslos). Nach durchgeführter Löschung im Handelsregister, nach Abgabe der Liquidationsbilanz beim KSt-Finanzamt, und nach Schliessung der Geschäftskonten und Auskehrung des (vernachlässigbaren) Rest-Guthabens an die Gesellschafter, kommen freilich immer noch Rechnungen (z.B. Notar, Registergericht, Bankgebühren, etc.).
Es handelt sich um kleinere Positionen, die eine formale Nachtragsliquidation sicherlich nicht rechtfertigen.
Frage: Kann ich diese Rechnungen einfach privat begleichen und dann in meiner Einkommensteuererklärung als zusätzliche Verluste angeben (Anlage KAP - Dort gebe ich ja auch das verlorene Stammkapital an unter Befügung des letzten KSt-Bescheides mit Ausweis des Verlustes der GmbH).
(Es geht mir nicht nur um den steuerlichen Aspekt, ich will natürlich auch nicht mit dem Gesellschaftsrecht in Konflikt kommen.)
Eine wirkliche Alternative sehe ich auch nicht, da das Geschäftskonto ja bereits geschlossen wurde (dies war m.M.n. auch unumgänglich da die Gesellschaft ja nicht mehr existiert).
Vielen Dank schon mal für sachdienliche Antworten
Rechnungen nach GmbH Löschung privat bezahlen?
4. Juni 2021
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Frage vom 4. Juni 2021 | 11:29
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnungen nach GmbH Löschung privat bezahlen?
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#1
Antwort vom 4. Juni 2021 | 19:57
Von
Status: Unbeschreiblich (120130 Beiträge, 39832x hilfreich)
ZitatEs handelt sich um kleinere Positionen, die eine formale Nachtragsliquidation sicherlich nicht rechtfertigen. :
Es wäre mir neu das es da entsprechende Grenzen gibt.
ZitatAuskehrung des (vernachlässigbaren) Rest-Guthabens an die Gesellschafter, :
Bei einer angeblich vermögenslosen Gesellschaft ... wo kam das denn her?
Zitatch will natürlich auch nicht mit dem Gesellschaftsrecht in Konflikt kommen :
Ich habe das Gefühl, das es dafür schon zu spät ist ...
#2
Antwort vom 4. Juni 2021 | 20:36
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundsätzlich Danke für deinen Beitrag. Leider empfinde ich ihn als wenig sachdienlich.
ZitatBei einer angeblich vermögenslosen Gesellschaft ... wo kam das denn her? :
"Vermögenslosigkeit" ist ein Fachbegriff und umfasst in Einklang mit der jahrzentelangen Verwaltungspraxis deutscher Gerichte und Finanzämter eine Bagatellgrenze von ca. 500 Euro. Schlage hierzu gerne nach in GmbhR 2003, S. 460ff.
ZitatEs wäre mir neu das es da entsprechende Grenzen gibt. :
Für eine Nachtragsliquidation gibt es natürlich keine Grenze der Höhe der Verbindlichkeiten. Dieses Instrument ist jedoch für den Fall gedacht, dass noch nicht verteilte Vermögensgegenstände der Gesellschaft nach Abschluss der Liquidation "auftauchen". Die Nachtragsliquidation ist ein Sonderfall und wird nur auf Antrag durchgeführt.
Die Gebührenrechnung über die Registerlöschung kommt aber natürlich immer und regelmäßig nach jeder Löschung einer Kapitalgesellschaft. Die Nachtragsliquidation ist ganz offensichtlich nicht das richtige Instrument für die korrekte Begleichung dieser Gebühren. Darüber müssen wir uns doch nicht wirklich streiten. (Ich hätte den Begriff gar nicht in meinen Startpost aufnehmen sollen, er scheint jetzt nur unnötige Verwirrung zu stiften.)
ZitatIch habe das Gefühl, das es dafür schon zu spät ist ... :
Das ist ok.
Ich suche aber eher nach einem Beitrag zu meiner Frage, nicht nach einem Gefühl.
-- Editiert von Pani18 am 04.06.2021 20:39
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#3
Antwort vom 4. Juni 2021 | 22:32
Von
Status: Schlichter (7221 Beiträge, 1518x hilfreich)
Das ist hier ein Meinungsforum, und seine Meinung hat Harry van Sell geäussert. Aber vielleicht gibt es ja noch andere Meinungen und aus den gesamten Antworten kannst du dann im besten Fall ablesen, wie sie Sache aussieht
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