Ein Gesellschafter gewährt der Gesellschaft ein Darlehen. Das Darlehen wird zurückgezahlt. Sechs Monate später wird die Firma Liquidiert. Aufgrund hoher Verbindlichkeiten und fehlendem finanziellen Mittel wird zwei weitere Monate später Antrag auf Insolvenz gestellt. Das Gericht beauftragt ein Gutachten. In dem Gutachten wird Abweisung mangels Masse empfohlen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass ein Rückzahlungsanspruch auf ein Teil des zurückgezahlten Darlehens besteht.
Wir der Rückzahlungsanspruch auch bei Ablehnung mangels Masse geltend gemacht? Kann man grundsätzlich bei beauftragung eines Anwalts etwas dagegen machen?
Rückzahlunganspruch gegen Gesellschafter?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Da man durch die Rückzahlung der Darlehns einen Gläubiger (den Gesellschafter) bevorzugt hat, kann es zurück verlangt werden.
Ein Strafverfahren gegen den Gesellschafter wird das nächste sein.
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Es wurde ja keiner bevorzugt, da zu dem Zeitpunkt noch keine Insolvenz vorlag und auch die Liquidierung nicht geplant war.
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Das wird der Staatsanwalt anders sehen. :-)
quote:
Liquidierung nicht geplant
Das ist sie üblicherweise nie
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Die Liquidation ist immer geplant. Liquidation heißt nicht gleich Insolvenz. :-)
Mann kann eine Gesellschaft auch ohne Insolvenz auflösen.
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Liquidation mangels Masse :-)))
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quote:
Aber es spricht ja für sich,
Das ist ja das Problem bei der Sache. Man sich erst selbst die Taschen gefüllt und dann gingen die anderen leer aus.
Das ist leider eine Straftat des GF.
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Selber die Taschen füllen? So ein Unsinn. Mit dem Darlehen wurde ein vorübergehender Liquiditätsengpass aufgefangen, den der Gesellschafter von seinem Privatvermögen gestellt hat. Da ausreichend Deckung auf dem Konto im März 2011 vorhanden war, wurde es zurückgezahlt.
Erst im August wurde Beschlossen die Gesellschaft normal aufzulösen (ohne Insolvenz), da der größte Auftraggeber abgesprungen ist.
Es wurden fast alle Verbindlichkeiten erfüllt. Die Insolvenz kam nur Zustande da sich ein einziger Gläubiger quer gestellt hat. Ein Mobilfunkunternehmen wollte nicht den Vertrag vorzeitig enden lassen. Trotz eines Angebots auf Vergleichszahlung. Gescheitert ist es nur an 300 EUR Differenz zwischen Vergleichsvorschlag und der geforderten Summe.
Es kann somit nicht ernsthaft von Betrugsabsicht gesprochen werden
-- Editiert badabing86 am 08.02.2012 17:13
quote:
Das Gericht beauftragt ein Gutachten. In dem Gutachten wird Abweisung mangels Masse empfohlen
Kein Gericht beauftragt irgendwen wenn nur 300 Euro Masse vorhanden sind.
Und wenn nur 300 Euro fehlen, dann würde ich die einfach zahlen und den Laden regulär auflösen.
Ansonst bleibt es bei einem Konkursbetrug.
Irgendwie passt die Geschicht so nicht zusammen.
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OK und wer holt sich das dann wieder bzw. an wen wird gezahlt werden müssen, wenn es keinen Insolvenzverwalter gibt, da mangels Masse abgelehnt wird? An das Gericht? Oder kommt der Gläubiger auf einen zu?
Der Geschäftsführer haftet gegenüber den Gläubigern. Bei ihm wird der Gläubiger das Geld holen. Ihn trifft auch die Strafe, in einem minder schweren Fall 90 Tagessätze als Strafbefehl.
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